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Direktversicherung + Antidiskriminierungsstelle des Bundes

26.01.2015 - von D.F.

Herr F. fühlt sich wegen seines Lebensalters diskriminiert und wendet sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes. In seiner Mail bezieht er sich auf die Pressemitteilung des BVerfG 2010 und schlägt vor, die in der Begründung für das Zurückweisen zweier Verfassungsbeschwerden zum Ausdruck kommende Altersdiskriminierung durch die Richter zu rügen oder ggf. mit einer Klage zu ahnden.

Herr F. erläutert den Inhalt der Pressemitteilung: Rentnern wird ihr Alter und der daraus resultierende höhere Aufwand für Gesundheitsleistungen vorgehalten. Und das Lebensalter ist der Grund, dass sie mit den doppelten Beiträgen zur Krankenversicherung quasi bestraft werden müßten.

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Herr F. mailt an die Antidiskriminierungsstelle
Gesendet: Sonntag, 18. Januar 2015 10:42
An: Beratung ADS-3
Betreff: Altersdiskriminierung durch BVerfG

Sehr geehrte Damen und Herren,
Das BVerfG hat verschiedene Verfassungsbeschwerden und Klagen gegen die Verbeitragung der Kapitalzahlung aus Altverträgen von Direktversicherungen nicht zur Entscheidung angenommen oder per Urteil zurückgewiesen.

In seiner Bestätigung der Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung für Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung als verfassungsmäßig hat das BVerfG die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers damit begründet, dass mit diesen Beiträgen "...der für Rentner höhere Aufwand an Gesundheitsleistungen zu Gunsten jüngerer Versicherter ausgeglichen werden soll, um letztere zu entlasten..".

Abgesehen vom Widersinn einer solchen Aussage, die die gesetzlich geregelten Beitragspflichten für die Kranken- und Pflegeversicherung ebenso, wie die gerade von den Rentnern in einem langen Berufsleben erbrachten wesentlich höheren Gesamt-Beitragsleistungen völlig ignoriert, diskriminiert diese Begründung die Rentner, indem ihnen ihr Alter und damit verbunden, ein höherer Aufwand an Gesundheitsleistungen vorgehalten wird, weswegen sie - im Vergleich zu noch im Erwerbsleben stehenden Arbeitnehmern - mit doppelten Beiträgen zur KV und PV, auch für Kapitalzahlungen aus einer nur durch Eigenleistung getragenen Lebensversicherung quasi bestraft werden müssten.

Im Sozialstaat Bundesrepublik Deutschland bilden die Versicherten der Gesetzlichen Kassen bekanntlich eine Solidargemeinschaft. Merkmal einer solchen ist das gemeinsame Tragen der Kosten für aller Mitglieder dieser Gemeinschaft, wofür der Einzelne per Gesetz entsprechend seinem Einkommen belastet wird und im Übrigen die Gleichheit vor dem Gesetz gilt.

Schon dieser verfassungsmäßige Gleichheitsgrundsatz verbietet das Bevorzugen oder Benachteiligen bestimmter Personengruppen und das willkürliche, gegenseitige Aufrechnen von Kosten. Schließlich kommt ja auch Niemand auf die Idee, den im Vergleich zu unverheirateten Arbeitnehmern höheren Aufwand z.B. für die Betreuung Schwangerer, ihrer Neugeborenen und später ihrer Kinder aufzurechnen oder den Frauen vor zuhalten.

Eine derartige Aussage des BVerfG halte ich für ungerechtfertigt, weil sie dem Gleichheitsgrundsatz zuwider läuft und eine Gefahr für den Zusammenhalt der Gesellschaft darstellt. Wegen dieses Sachstandes halte ich eine Rüge/Zurechtweisung und ggf. auch rechtliche Schritte gegen die Richter des BVerfG als Autoren dieser Altersdiskriminierung für gerechtfertigt.

Was ist Ihre Meinung zu diesem Sachverhalt?
R, am 18.01.2015
Mit freundlichen Grüßen
D.F. xx
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Die Antidiskriminierungsstelle antwortet Herrrn F.:
Am 20.01.2015 um 15:20 schrieb :

Sehr geehrter Herr F.
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihr Unmut wird darin sichtbar.
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes kann allerdings nichts für Sie tun.
Insbesondere kann sie nicht die Beschlüsse oder Urteile der Gerichte überprüfen oder gar aufheben.
Wir wünschen Ihnen dennoch eine Lösung, mit der Sie einverstanden sein können.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
xx
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Leider enthält die schnelle und kurze Antwort der Antidiskriminierungsstelle des Bundes keine Begründung dafür, warum die Antidiskriminierungsstelle nichts tun kann.
Das liegt an Folgendem: Vor der Verabschiedung des ADG im Jahr 2006 wurde der Schutz vor ALTERSDISKRIMINIERUNG in den folgenden Punkten noch schnell aus dem Gesetz gestrichen:

  • BEI DER SOZIALEN SICHERHEIT

  • BEIM SOZIALSCHUTZ

  • BEI DEN GESUNDHEITSDIENSTEN

  • BEI DER BILDUNG

  • BEIM ZUGANG ZU WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN UND BEI DER VERSORGUNG MIT WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN, DIE DER ÖFFENTLICHKEIT ZUR VERFÜGUNG STEHEN.

  • Quelle: Mail an die Redaktion