Diskriminierung melden
Suchen:

Direktversicherung: Wo ist Unterstützung durch SoVD + VdK

24.01.2015 - von Herr F. ADS, Büro gegen Altersdiskriminierung

Herr F. ist einer von vielen hunderttausenden Direktversicherungsgeschädigten. Er schreibt an einen der größten Sozialverbände dieses Landes, den SoVD, und gibt ihm einige Hinweise, wie den Betroffenen zu ihrem Recht verholfen werden könnte.

Sehr geehrte Damen und Herren vom SoVD,
in der Übersicht Ihrer (mit dem VdK zusammen) Musterklagen bzw. Verfassungsbeschwerden zum Thema Direktversicherungen, empfehlen Sie: Widersprüche und Klagen können zurückgenommen werden."

Ich kann diesen Ratschlag nur so verstehen, dass die Tätigkeit des SoVD ebenso, wie die des VdK offenkundig sorgfältig nach den Auffassungen der Richter von BSG und BVerfG ausgerichtet wird.

Wie sollen Versicherte, als deren Interessenvertreter der SoVD sich verstanden wissen will, da noch Vertrauen haben, wo sich der SoVD letztlich nur auf die Bestätigung der Entscheidungen von BVerfG und BSG beschränkt, ohne diese in Frage zu stellen.

Dass es auch anders gehen könnte, möchte ich Ihnen im folgenden darlegen, weil ich den Eindruck habe, dass bei Altverträgen (vor dem 01.01.2004 abgeschlossen) die durch Sie vorgebrachten oder ggf. beabsichtigten Klagen, Beschwerden oder Musterstreitverfahren noch wirkungsvoller sein könnten, wenn sich Ihre Argumentation zu deren Begründung auch gegen folgende - meiner Meinung nach - angreifbare Sachstände richten würde:

a)
Die Einbeziehung der Kapitalleistung einer Direktversicherung in die Beitragspflicht beruft sich auf die Stellung des Arbeitgebers (AG) als vertragsgemäßer Versicherungsnehmer (VN), weswegen die erwirtschaftete Kapitalleistung kurzerhand als ein Versorgungsbezug gem. BetrAVG definiert wird.

Die durch § 202 SGB V dem Versicherer als "Zahlstelle" (im Sinne des BetrAVG) vorgeschriebene Meldung eines "Versorgungsbezugs" (!) beim Eintritt des Leistungsfalls führt diese willkürliche Konstruktion fort, obwohl es sich meistens um die einmalige Kapitalzahlung (keine Kapital-Abfindung!) aus einer Lebensversicherung handelt.

Die Fragwürdigkeit solch willkürlicher Auslegungen wird noch deutlicher angesichts der Feststellung, dass in den Fällen, in denen der versicherte Arbeitnehmer (AN) die Versicherungs-Beiträge alleine trägt, dem AG zwei wesentliche Merkmale eines regulären de-jure VN fehlen:

1.
Der AG ist vertragsgemäß zu keinem Zeitpunkt der Begünstigte aus dem Vertrag.

2.
Der AG trägt vertragsgemäß zu keinem Zeitpunkt die Beitragslast. Seine Funktion beschränkt sich lediglich darauf, treuhänderisch und ohne eigenes Obligo für den später Begünstigten (AN) die Entgeltumwandlung eines pauschal versteuerten Anteils aus dessen Gehalt und daraus die Zahlung an die Versicherung zu besorgen.

Selbstverständlich muss der AN als Voraussetzung für seinen Direktversicherungs-Vertrag sein schriftliches Einverständnis für die Entgeltumwandlung in einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung mit dem AG erteilen. Diese Vereinbarung, (in der auch der spätere Übergang des Vertrages an den AN als Begünstigten unwiderruflich festgelegt wird), belegt, dass eine Direktversicherung - von Beginn an - immer ein Vertrag zwischen DREI Parteien ist.Darin obliegt dem AG als institutionell eingesetztem VN lediglich die Absicherung der Beitragszahlung, wie geschildert, ohne dass er jemals die Zusage einer betrieblichen Altersversorgung abzugeben braucht.

Und eben dieser Umstand steht in eklatantem Widerspruch zum Charakter einer "betrieblichen" Altersvorsorge. Der Vertrag hat insgesamt unstrittig den Charakter einer privat geführten Lebensversicherung und ist daher auch als solche zu bewerten. Dieser Tatsache wird m.E. in der bisherigen Rechtsprechung und in der Bewertung der Funktion des AG während der Vertragslaufzeit keinerlei Beachtung geschenkt und spielt auch in Ihren Klagen und Beschwerden keine argumentative Rolle.

b)
In der Regel beinhaltet die vorgenannte Vereinbarung zwischen AG und AN als unverzichtbarer Vertragsbestandteil der Direktversicherung auch eine Klausel, nach welcher der AN über jede wesentliche Veränderung der Vertragsbedingungen und "...der bei Vertragsschluss geltenden, sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen..." des konkreten Vertrages zeitnah, detailliert und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu informieren ist.

Für einen solchen Fall steht dem AN als späterem Begünstigten vereinbarungsgemäß das Recht der Kündigung des Vertrages innerhalb eines Monats zu. Dies beweist im übrigen die Stellung des AN im (dreiseitigen) Versicherungsvertrag als ein de-fakto VN und nicht als Aussenstehender!

Die vorgenannte Informationspflicht war und ist auch Bestandteil des alten und neuen Versicherung-Vertragsgesetzes (VVG). Sie rechtfertigt bei Pflichtverletzung (durch eine unterlassene Information) Schadenersatzansprüche gegen den Versicherer oder ggf. den AG, wenn letzterer als bestellter institutioneller VN die Weitergabe einer - für die Entscheidung über eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses - wesentlichen Information an den AN unterlässt.


FAZIT:
Zum einen erhärtet dieser Zusammenhang die vom SG Dortmund in seinem Urteil v. 22.01.2014 - S 39 KR 1585/13 den Krankenkassen auferlegte Pflicht einer Amtsermittlung als Einzelfallpüfung, bevor ein Beitragsbescheid erlassen wird.

Zum anderen ist meines Wissens die genannte Schadensersatzpflicht wegen unterlassener sofortiger Information an den versicherten AN noch nie Gegenstand einer Klage oder eines Widerspruchs geworden, auch nicht durch SoVD oder VdK. Warum nicht?

Denn im Fall einer unterlassenen Information war die zwangsläufige Folge, dass der AN vorsätzlich (?) daran gehindert wurde, schon 2004 die Direktversicherung zu beenden, oder in eine private Lebensversicherung umzuwandeln. Und das hätte ihm den jetzt entstehenden Schaden aus der mit dem GMG erzwungenen Enteignung eines Großteils seiner erwirtschafteten Rendite seiner Direktversicherung (wie durch eine nachträgliche Zwangssteuer) ersparen können

Bitte verstehen Sie meine Mail als Anregung für Ihren weiteren Kampf um Recht und Gerechtigkeit aus Anlass meiner eigenen Erfahrung mit der Direktversicherung meiner Ehefrau. Deren Beitragsbescheid bringt uns eine jährliche Belastung in gleicher Höhe wie unsere ganze Stromrechnung (!) und sie selbst als Arbeitslose, (die im September d.J. wegen Aussichtslosigkeit einer Neuanstellung mit Straf-Abschlägen von 9% in die Rente mit 63 gehen muss um Hartz IV zu entgehen), in ihrer Lebensplanung und Altersversorgung in nicht vorhersehbare Schwierigkeiten.

Der Sturm der Entrüstung von mehr als 6 Millionen Betroffenen in der Öffentlichkeit und im Internet über die geschilderten Zwangsenteignungen, Fehlenden Vertrauensschutz, die Altersdiskriminierung durch das BVerfG in seiner Pressemitteilung zur Thematik von 2010 und die selbst für Laien erkennbaren Rechtsverletzungen ist Ihnen ja zweifellos bekannt.

Der schon angerichtete Schaden für das Ansehen des Rechtsstaates und der Politik sollte besser bald durch eine Gesetzesänderung begrenzt werden, bevor aus Bewegungen wie PEGIDA massenhafte, nicht mehr kontrollierbare Reaktionen erfolgen, z.B. millionenfache Zahlungsverweigerungen dieser Beiträge, Wahlverweigerung, Partei-Austritte usw. Wie will man, wenn es erst zu einem solchen Szenario kommt, dann noch zurück rudern?

R.am 19.Januar 2015
Mit freundlichen Grüssen,
D.F.

Link: Direktversicherung: Wo leben wir eigentlich?
Quelle: Mail an die Redaktion