15.10.2014 - von H.S.
Der Krankenversicherungsschutz von StudentInnen endet spätestens mit 37 Jahren. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) am 15.10. 2014 in Kassel klargestellt. Ein Student hatte geklagt, weil ihm die Krankenkasse nach dem 37. Geburtstag die studentische Krankenversicherung gekündigt hatte. Die Klage blieb erfolglos.
Normalerweise endet die studentische Krankenversicherung mit dem 30. Geburtstag oder nach 14 Fachsemestern. Eine Verlängerung ist nur wegen "bedeutender Gründe" möglich, zum Beispiel einer Erkrankung oder einer Behinderung. Dann endet die Versicherung in der gesetzlichen studentischen Krankenversicherung aber spätestens mit dem 37. Geburtstag.
Die Richter sehen in der Altersgrenze keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot behinderter Menschen. Und mit StudentInnen, die erst später als üblich mit einem Studium beginnen, habben sie sich gar ncht erst befasst.
(Az.: B 12 KR 17/12 R)
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