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Direktversicherung: Offener Brief an Petitionsausschuss

Lissabon, 2014 Foto: H.S.

12.04.2014 - von Debusmann+Mühlbauer

Sehr geehrte Damen und Herren vom Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages. Ich nehme Bezug auf die ePetition 48867 von Herrn Mühlbauer: https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2014/_01/_24/Petition_48867.nc.html Diese konnte infolge der kurzen Zeit der Zeichnungsfrist die erforderliche Zahl von 50.000 Unterschriften nicht erreichen, insbesondere weil viele keine Kenntnis davon hatten und vor allem die Betroffenen nicht direkt erreicht bzw. informiert wurden. Die Petition wurde im Schreiben vom 24.03.2014 (Anlage 2) sowie im Nachtrag vom 28.03.2014 (Anlage 3) beweiskräftig begründet.

Rückblick:
In der letzten Legislaturperiode wurden viele Petitionen zu Direktversicherungs-Altverträgen eingereicht mit der Bitte: „Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherungen (GKV-Modernisierungsgesetz oder GMG) vom 14. Nov. 2003 dahingehend korrigiert wird, dass Altverträge nicht betroffen sind. Damit wäre für vor dem 01.01.2004 abgeschlossene Direktversicherungsverträge das Rechtsschutzprinzip wieder hergestellt und der rückwirkende Eingriff in diese öffentlich-rechtlichen Versicherungsverhältnisse ausgeschlossen.“ Unterstützt wurde diese durch die BT-DS 15/2472 vom 11.02.2004 „Zusätzliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge bei Versorgungsbezügen durch das GKV-Modernisierungsgesetz rückgängig machen“.

Petition 48867 zur Direktversicherung (DV)
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Entrichtung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Kapitalauszahlungen von Direktversicherungen, wie sie durch das beschlossene GKV-Modernisierungsgesetzes ab 1. Januar 2004 eingeführt wurde, wieder außer Kraft gesetzt wird. (Anlage 1)

Anmerkung:
Die Begründung hierzu ist so umfassend, stichhaltig und einleuchtend, dass der mit einem gesunden Menschenverstand lesende Bürger nie auf die Idee gekommen wäre, dass Abgeordnete dieser Empfehlung nicht folgen würden. Mit Schreiben vom 15.03.2012 wurde vom Petitionsausschuss mit einem 5-zeiligen Serienbrief unseres Wissens nach 398 Petenten gleichlautend mitgeteilt:

Sehr geehrte/r ...
der Deutsche Bundestag hat lhre Petition beraten und am 08.03.2012 beschlossen: Das Petitionsverfahren abzuschließen. Er folgt damit der Beschlussempfehlung des Petitionsausschusses (BT-Drucksache 17/8780), dessen Begründung beigefügt ist. Mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages ist das Petitionsverfahren beendet.
Mit freundlichen Grüßen
Kersten Steinke

Das Unfassbare:
Alle von den Petenten vorgebrachten Argumente wurden mit keinem Wort erwähnt, geschweige denn darauf eingegangen.

Zwei Antworten können wir Ihnen heute hierzu geben:
1)
Im Bericht zur Expertentagung „Öffentliche Petitionen und Volksinitiative” der Hanns-Seidel-Stiftung in Kooperation mit Mehr Demokratie e.V. am 16.11.2010 in München ist zu lesen: „Die bemerkenswerteste Aussage unter den Podiumsbeteiligten kam von dem Mitglied des Petitionsausschusses, Herrn Thomae, MdB/FDP, der darstellte, dass nicht zu erwarten ist, dass diejenigen, welche als Parlamentarier zuvor Gesetzen zugestimmt haben, nunmehr in Ihrer Funktion als Mitglieder der Fachausschüsse oder des Petitionsausschusses sich selbst anklagen oder korrigieren werden. Das müsse man ganz realistisch sehen.“ ! Damit wird der Petitionsausschuss in den Augen der Bürger zur Farce !
2)
Schreiben an den FDP-Vorstand sowie FDP-Bundesminister mit der Bitte um Unterstützung des von ihr „als Oppositionspartei“ eingebrachten Antrages wurden dann, als man in der Regierungsverantwortung war, u. a. auch von Daniel Bahr als zuständiger Bundesminister für Gesundheit
jetzt mit den von der SPD vorgebrachten Argumenten (!) abgeschmettert. Das war eine 180 Grad Kehrtwende.Damit stellt sich Parteipolitik selbst infrage, man argumentiert nach Willkür.Wir Bürger werden verschaukelt! Vor der Wahl bittet man um unserer Vertrauen, nach der Wahl sind wir Bürger nur noch Mittel zum Zweck.

In der Folgezeit gab es von hochrangigen Politikern zum Thema Bestands- und Vertrauensschutz sowie „Verträge sind einzuhalten“ schwergewichtige Statements, die beispielhaft im Anlage 5 nachzulesen sind. Man fordert für sich selbst bzw. von anderen, ist aber nicht gewillt, diese Selbstverständlichkeiten auf die Bürger zu übertragen. Damit werden die Aussagen unserer Volksvertreter als Lippenbekenntnisse entlarvt,Politiker werden unglaubwürdig und ihrem Anspruch nicht gerecht !

Seite 2 zum Schreiben vom 04.04.2014 an Deutscher Bundestag Sekretariat des Petitionsausschusses
Mit Bezug auf vorgenannten Sachverhalt hatten die Petenten überhaupt keine Chance auf ein faires Petitionsverfahren. Das erneute Einreichen einer Petition ist damit geboten und
wir bitten, dass hierzu von Abgeordneten entschieden wird, die NICHT an der Abstimmung des GMG´es beteiligt waren (***). Dies entspricht einem Befangenheitsantrag.

Sachverhalt zur Petition
Seit Jahrzehnten predigt die Politik: „Die Rente reicht, tut was für eure Altersvorsorge“. Arbeitnehmer, die 20 und mehr Jahre bei Konsumverzicht zu Lasten der Familie Beiträge ohne Arbeitgeberanteil ausschließlich aus dem Nettoeinkommen (die Entgeltumwandlung wurde pauschal versteuert), bei Insolvenz des Arbeitgebers weiter bezahlt aus dem Arbeitslosengeld (!), danach aus der bereits geminderten BfA-Rente !! ) bezahlt haben mit dem Ziel einer selbst finanzierten, ergänzenden Altersvorsorge, wurden für diese Eigenvorsorge von der Politik rückwirkend
ohne Vorankündigung und Benachrichtigung dafür bitter bestraft. Lebensleistungen wurden zerstört. (http://www.altersdiskriminierung.de/themen/suchen.php … u. a.: 05.06.2013, Direktversicherung: Die paar Kröten nehmen sie mir auch noch weg)

Der Begriff „Betriebliche Altersvorsorge“ wird vom Gesetzgeber – und leider auch vom Bundesverfassungsgericht – bewusst(!) falsch ausgelegt.
Nicht: Wer ist Vertragsinhaber, (das ist die eigentliche Fehlkonstruktion) sondern: Wer hat die Beiträge bezahlt? ist die einzig richtige, und auch gerechte Definition. Bei der Auszahlung einer Direktversicherung handelt es sich nicht um neues Einkommen, auch nicht um neue Einnahmen, sondern um die zeitversetzte Auszahlung früherer Einkommen/Einnahmen,die zum Zeitpunkt des Zuflusses mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung bereits der Steuer- und meist auch Sozialversicherungspflicht unterlagen! Es gibt keine Versorgungszusage des Arbeitgebers, somit sind die Kriterien der betrieblichen Altersversorgung nicht gegeben.
(Link)
Direktversicherung: September 2013 – Riesige Empörung bei den Betroffenen

Direktversicherung ist keine Betriebsrente
Die Auszahlung vorgenannter Direktversicherungsverträge mit einer der Betriebsrente vergleichbaren Einnahme (Versorgungsbezug) gleich zu setzen, das ist absurd und entspricht einem politisch gewollten Willkürakt. Vertragsbruch wurde in unserem Rechtsstaat hoffähig. Statt erhoffter Altersvorsorge eine vom Staat sogar rückwirkend
auf Altverträge verordnete Kapitalvernichtung. Bestands- und Vertrauensschutz wurden mit Füßen getreten. Gewinner sind Arbeitgeber, Versicherungen und die Krankenkassen,
Verlierer sind die Schwächsten im Glied, hier die „nichts ahnenden“ Arbeitnehmer, die den Empfehlungen des Staates gefolgt waren.

Seite 3 zum Schreiben vom 04.04.2014 an Deutscher Bundestag Sekretariat des Petitionsausschusses Nach vielen Schreiben an unsere Politiker und persönlich geführten Gesprächen haben wir den Eindruck, dieses Gesetz wird– obwohl fast alle das Unrecht nachvollziehen können – mit allen Mitteln verteidigt nach dem Motto: „Es kann nicht sein, was nicht sein darf!“ und es werden Argumente genannt, die jedem Menschenverstand widersprechen. Eine erstaunliche Antwort hierzu gab Herr Prof. Dr. Lauterbach in der ARD Sendung „PlusMinus“ in dessen Eigenschaft als Gesundheitsexperte der SPD: „Ich warne davor (***) jetzt anzufangen, Flickschusterei zu betreiben, denn sie lösen damit hier ein Problem, aber sie schaffen an anderer Stelle ein Problem: Wie gehen wir mit den Beiträgen um, die wir dann nicht mehr haben. Wer soll die dann bezahlen?" „Satte 2,5 Milliarden Euro wären das.“

Wer soll das bezahlen? Kurze Antwort
Der Logik nach nicht die Bürger, die von der Politik erst animiert wurden „Die Rente reicht nicht, tut was für eure Altersvorsorge“, um dann nach Auszahlung ihrer zu 100% erbrachten Eigenleistung dafür mit rückwirkendem Vertragsbruch durch den Gesetzgeber für ihre Gutgläubigkeit bitter bestraft zu werden. Außerdem: Die GKV melden Überschüsse bis zu 30 Milliarden Euro; da wären doch 2,5 Milliarden weniger als 10 % dieser Summe, also verkraftbar, um die Enteignung rückgängig zu machen.
(Anlage 6 und 7: Schreiben an Prof. Dr. Lauterbach vom 18. und 26. Januar 2014) Bis heute ohne Antwort!

WAS AUCH NICHT ZU VERSTEHEN IST:
Statements unsere Politiker zum EEG (Offenbach Post vom 19.03.2014): „Wer im Vertrauen auf bestehende Förderzusagen Projekte geplant hat, muss sich darauf verlassen können, dass der Bund sich auch an seine Zusagen hält.“ Dies wird aber Bürgern mit einer Direktversicherung bei nicht nachvollziehbaren Vertragsbruch verweigert. Hier werden 20 Jahre des Sparens zur Kapitalvernichtung.
(siehe Offenbach Post vom 31.03.2014 „Betrug am Beitragszahler“). Investoren (in diesem Beispiel mit 20jähriger Garantieverzinsung!) werden von der Politik mehr Rechte eingeräumt als für sich selbst vorsorgende Bürger!? Ist das erklärtes Ziel der Politik?

„Richter sehen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz“ - Rückwirkungsverbot:
Regelungsbedarf nach Straßburger Urteil (Offenbach-Post vom 31.07.2010) „ Nach dieser Reform wurden bundesweit viele Sicherungsverwahrungen verlängert. Das verstößt dem Gerichtshof zufolge aber gegen das Rückwirkungsverbot: Niemand darf wegen eines Gesetzes verurteilt werden, das es bei seiner Tat noch nicht gab.“

GMG verstößt geggen Rückwrkungsverbot
Auch das GMG verstößt in Teilen gegen das Rückwirkungsverbot. Mit dieser "Reform" wurden neue Ungerechtigkeiten geschaffen. Niemand darf wegen eines Gesetzes nachträglich zu einer Zahlung verpflichtet werden, das es bei Vertragsabschluss (pacta sunt servanda) noch nicht gab. Haben Schwerverbrecher in unserem Lande mehr Rechte als anständige Bürger? Weshalb wird uns das im Grundgesetz verankerte Recht verweigert?

Seite 4 zum Schreiben vom 04.04.2014 an Deutscher Bundestag Sekretariat des Petitionsausschusses
Hinweis des BVG in der Pressemitteilung vom 15.10.2010,
+ Standardantwort fast aller Politiker: „sie ist den betroffenen Versicherten zumutbar, weil der Gesetzgeber berechtigt ist, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen“.

Gegenfrage:
Wo bleibt der Solidarbeitrag von privat versicherten Richtern, Abgeordneten, Beamten, Selbständigen, deren Eltern / Kinder in der GKV versichert sind? Bitte nicht alles auf dem Rücken der GKV-Versicherten abladen! Wir bitten Sie (***) sich ehrlich dafür einsetzen, dass dieses auch Ihnen bekannte Unrechtsproblem nun endlich angegangen wird und wieder etwas mehr Recht und Gerechtigkeit einkehrt in unserem Lande. Millionen Betroffene werden monatlich an diese gen Himmel schreiende Ungerechtigkeit
erinnert, die hohe Zahl der Nichtwähler und der heftig Politikverdrossenen sind Ausdruck eines riesigen Frustes, dass unsere Volksvertreter nicht zu dem stehen, was sie bei jeder sich bietenden Gelegenheit eines Interviews bzw. in Fernsehsendungen von sich geben. Siehe Anlage 5: „Ehrlich gemeinte Zitate, oder nur Lippenbekenntnisse? Sie als plitisch Tätige haben es in der Hand, durch eine längst überfällige Korrektur des Gesetzes zur Modernisierung der Gesundheit verloren gegangenes Vertrauen bei ihren Wählern wieder herzustellen. Das ist auch eine Frage der Moral.

Mit Bezug auf das Gutachten des Parteienkritikers von Arnim (http://asset3.stern.de/producing/pdfs/arnim2.pdf „Abgeordnetengesetz ohne Kontrolle“) gönnen wir allen Politikern deren überwiegend selbstbestimmte Privilegien: Abgeordnetenentschädigung, Funktionszulagen, geheime Extra-Salärs, nachweisfreie steuerfreie Kostenpauschale,
steuerfreie Einheitspauschale, Mitarbeiterpauschale, automatische Steigerung der Entschädigung durch ihre Dynamisierung und die Altersversorgung. (Offenbach Post vom 03.03.2014_Selbstbedienung pur bei Diäten) Bitte gönnen Sie im Gegenzug aber auch den für ihr Alter selbst vorsorgenden Bürgern deren über Jahrzehnte am Munde abgesparten eigenen Beiträge in eine DV als persönliche Eigenleistung, die mit einer Betriebsrente überhaupt nichts zu tun hat. Dass die DV über den AG laufen musste, war politische Vorgabe. Den AN dafür im Nachhinein zu bestrafen ist unredlich.

Union + SPD machen Beute auf Kosten der BürgerInnen
Widerlegen Sie die Feststellung vom FDP-Chef Lindner (Artikel der Offenbach Post am 22.02.2014 „Gesetz mit Volkszorn-Garantie“). Sein Negativ-Fazit lautet: „Union und SPD machen richtig Beute auf Kosten der Bürgerinnen und Bürger“. Solange Vertragsbruch in unserem Rechtsstaat besteht, Bestands- und Vertrauensschutz mit Füßen getreten wird und wir Betroffenen statt erhoffter Altersvorsorge eine vom Staat sogar rückwirkend auf Altverträge verordnete Kapitalvernichtung beschert bekommen, wird die Akzeptanz auf eine zusätzliche Altersvorsorge insbesondere bei den jüngeren Menschen schwinden. Damit wird das Bestreben der Politik „Die Rente reicht nicht, tut was für Eure Altersvorsorge“ kontraproduktiv und ad absurdum geführt.

Seite 5 zum Schreiben vom 04.04.2014 an Deutscher Bundestag Sekretariat des Petitionsausschusses
Anlagen:
1) Petition 48867
2) Schreiben Herr Mühlbauer mit BVerfG_Urteil 1 BvR 1660/08
3) Nachtrag Herr Mühlbauer vom 28.03.2014
4) www.altersdiskriminierung.de
5) Verträge sind einzuhalten! Ehrlich gemeinte Zitate, oder nur Lippenbekenntnisse? Statements hochrangiger Politiker sowie vom DGB, VdK u.a. zum Thema Bestands-, Vertrauens- und Vertragsschutz 6) und 7) hier als Anhang zur eMail an: mail@bundestag.de Schreiben an Prof. Lauterbach vom 18. und 26.01.2014 mit Bezug auf die ARD Sendung PlusMinus am 15.01.2014 „Betriebliche Altersvorsorge – Minusgeschäft für viele Rentner“.

Aktuell:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/ls20131217_1bvl000508.html
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg14-012.html
Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -
Pressemitteilung Nr. 12/2014 vom 20. Februar 2014
Beschluss vom 17. Dezember 2013_1 BvL 5/08
Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein In einem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsprechung zur echten Rückwirkung präzisiert. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. Ein Gesetz, durch das eine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit geklärt werden soll, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutive Regelung anzusehen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit der echten Rückwirkung hat der Erste Senat im konkreten Fall verneint und das
rückwirkende Gesetz für nichtig erklärt.

Seite 6 zum Schreiben vom 04.04.2014 an Deutscher Bundestag Sekretariat des Petitionsausschusses
„Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein“ Sollte dies nicht auch für die Direktversicherung Anwendung finden? https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2014/_01/_24/Petition_48867.nc.html

Petition 48867 vom 24.01.2014 - Mühlbauer
Gesetzliche Krankenversicherung
Beiträge: Keine Entrichtung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen auf Kapitalauszahlungen von Direktversicherungen
Text der Petition
Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die Entrichtung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen
auf Kapitalauszahlungen von Direktversicherungen, wie sie durch das beschlossene GKV-Modernisierungsgesetzes ab 1. Januar 2004 eingeführt wurde, wieder außer Kraft gesetzt wird.
Begründung
Die ohne Vorwarnung und ohne Übergangsregelungen erfolgte Mehrbelastung vieler Rentnerinnen und Rentner durch das Gesundheitsmodernisierungsgesetz begegnet erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie verstößt gegen das elementare Recht auf Vertrauensschutz. Das Gesetz schadet der Glaubwürdigkeit einer verlässlichen Politik und schafft eine Atmosphäre des Misstrauens. Bis 31. Dezember 2003 galt für Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen die Beitragsfreiheit. Ohne Übergangsregelung muss nunmehr verteilt auf zehn Jahre jeweils der volle Beitragssatz
an die Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist für Verträge, die vor dem 1.1.2004 abgeschlossen waren, völlig ignoriert.
Die Mehrbelastung für die Rentnerinnen und Rentner, die im guten Glauben den Appellen der Politik gefolgt sind und die empfohlene betriebliche Altersvorsorge betrieben haben, entspricht fast 18 Prozent des Kapitals. Dieser große Anteil der Altersvorsorge wird einfach den Rentnerinnen und Rentnern weg genommen und den Krankenkassen übertragen. Zumindest für die vor dem 1.1.2004 abgeschlossenen Direktversicherungsverträge hätte der Bestandsschutz gewahrt bleiben müssen. Einschnitte dieses Ausmaßes sind nur akzeptabel, wenn den Betroffenen die Kürzungen so rechtzeitig bekannt sind, dass ihnen ausreichend Zeit bleibt, entsprechende Vorsorge zu treffen. Für die Versicherten waren die beschlossenen erheblichen Einschnitte nicht vorhersehbar. Sie hatten daher keine Möglichkeit, einen entsprechenden Einkommensausgleich für ihr Alter zu schaffen. Eine verantwortungsbewusste Gesetzgebung ist hier nicht erkennbar. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes muss beachtet werden. Ab dem 20.02.2014 hatte ich erstmalig Kenntnis von dieser Petition. In 15 Tagen fast 8.000 Unterschriften!

Anlage 1 zum Schreiben an den Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag vom 04.04.14 - Mühlbauer
Kranken-und Pflegeversicherungsbeiträge bei Direktversicherungen Pet 2-18-15-8272-003156
Sehr geehrte Mitglieder des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses, sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses, ich danke den Mitgliedern des Petitionsausschusses für deren Antworten auf mein Schreiben vom 3.3.2014. Die Hinweise werte ich als lndiz, dass Bewegung in die Sache kommt. Dies wäre mehr als wünschenswert und angebracht, da die mit dem GMG entstandenen Ungerechtigkeiten zwischenzeitlich auch von der Politik eingeräumt werden und es höchste Zeit ist für deren Beseitigung oder Abmilderung zu sorgen. Leider stelle ich aus etlichen Antwortschreiben fest, dass nicht durchgängig erkannt wurde, um welche Form der Direktversicherung es in meiner Petition konkret geht. Damit fälschlicherweise nicht alles über einen Kamm geschoren wird, richte ich diesen Brief an Sie und bitte den Ausschussdienst bei der Erstellung und Begründung der Beschlussempfehlung zu berücksichtigen:

Es geht ausschließlich um die Direktversicherungen nach § 1a Betriebsrentengesetz ohne Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung. Und da hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil 1 BvR 1660/08 vom 28.9.2010 entschieden, dass zur Qualifizierung als betriebliche Altersversorgung Voraussetzung ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind. Die Krankenkasse ist nur berechtigt Beiträge zu erheben, wenn der Direktversicherung eine Versorgungszusage des Arbeitgebers zugrunde liegt. lch verweise auf den Anhang, in dem ich in zwei Seiten die Auslegung des Urteils und Konsequenzen zusammengefasst habe. Mit der Erhebung von Beiträgen aus den relevanten Fällen wird gegen das Gesetz und gegen die Beitragsgerechtigkeit verstoßen. Das Unrecht wird allein an den gesetzlich krankenversicherten vollzogen, Die Entrichtung ist ab 1.1.2004 wieder außer Kraft zu setzen. Liebe Parlamentarier, handeln Sie nach Gesetz und Beitragsgerechtigkeit.

Zu diesem Schreiben gehören ergänzend selbstverstsändlich die Auslegungen zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1660/08 vom 28.9.2010. Abschrift Anlage 2, Seite 1 zum Schreiben an den Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag vom 04.04.14, Urteil des Bundesverfassungsgerichts 1 BvR 1660/08 vom 28.9.2010 (Abschn. ll!, b)

Interpretation des Bundesverfassungsgerichturteils
„Das Betriebsrentenrecht qualifiziert auch die ausschließlich arbeitnehmerfinanzierte Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung. Voraussetzung hierfür ist, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beträge von der Versorgungszusage des Arbeitgebers umfasst sind und das der Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber abgeschlossen wurde, dieser – anders als ein privater Lebensversicherungsvertrag– auf ihn als Versicherungsnehmer ausgestellt ist.“

Aus diesem Urteil ergibt sich: Die Krankenkasse ist nur berechtigt Beiträge zu erheben, wenn der Direktversicherung eine Versorgungszusage des Arbeitgebers zugrunde liegt; das heißt, wenn dieser sich dem Arbeitnehmergegenüber schuldrechtlich verpflichtet hat, für seine Versorgungsansprüche einzustehen, wie etwa bei einer Pensionszusage. Das Betriebsrentengesetz unterscheidet zwei Arten der betrieblichen Altersversorgung: § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung § 1a Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Während die Direktversicherungsverträge nach § 1 Betriebsrentengesetz denen einer betrieblichen Pensionszusage (spätere zusätzliche Altersbezüge) entsprechen, basieren die Verträge nach § 1a Betriebsrentengesetz auf der Möglichkeit der Eigeninitiative. Damit wollte man Arbeitnehmern ohne Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung aufgrund Einzelzusage, Arbeits- oder Tarifvertrag die Möglichkeit verschaffen, Altersvorsorge zu treffen, und zwar durch Eigeninitiative mit dem Bonbon einer 10 %-igen Pauschalversteuerung an Stelle der regulären Besteuerung unter betrieblicher Einbindung im Rahmen eines Treuhandverhältnisses. Einer Gleichstellung beider Arten entspricht dies keineswegs. Denn während im Fall § 1 im Versorgungsfall zusätzliche Bezüge anfallen, beruhen im Fall § 1a die späteren Bezüge aus der Abspaltung früherer Bezüge oder aus zusätzlichen Bezügen (Gehaltserhöhung),die auf Wunsch des Arbeitnehmers nicht im Rahmen der regulären Lohnzahlung ausgezahlt, sondern durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung zur späteren Altersversorgung eingezahlt werden. ln diesen Fällen verhielt es sich so, dass derjenige Arbeitnehmer, der mangels Versorgungszusage keinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung hatte, sich von einem Lebensversicherer ein Angebot einholte und diesen beauftragte, die Formalitäten vorzubereiten, die der Sache einen betrieblichen Hintergrund gab, ohne dass der Betrieb in ein Obligo geriet, so dass der lnhaber sich dem mangels jedweden Eingriffs in seine Vermögensrechte dem nicht widersetzen konnte. Dies ist der springende Punkt. Warum sollte der Arbeitgeber, der in dieses Verfahren gesetzlich genötigt wurde, zusätzlich dazu eine förmliche Versorgungszusage erteilen, obwohl dies eine Privatangelegenheit seines Arbeitnehmers war und er sich damit unnötig in ein Obligo begeben hätte. Eine förmliche Versorgungszusage des Arbeitgebers wird deshalb in diesen Fällen in aller Regel nicht vorliegen. Es bestand somit ein Treuhandverhältnis dergestalt, dass der Arbeitnehmer beim Ausscheiden aus dem Betrieb einen Herausgabeanspruch hatte auf das, was bei der Lebensversicherung angewachsen war.

Es handelte sich somit um eine normale Lebensversicherung mit einem formaljuristischen Hintergrund. Dass von den späteren Auszahlungsbeträgen Krankenkassenbeiträge erhoben werden, stand überhaupt nicht im Raum. Bei einer normalen Lebensversicherung war das ja auch nicht der Fall.

Anlage 2, Seite 2 zum Schreiben an den Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag vom 04.04.14 - Mühlbauer
Die Krankenkassen beziehen sich in ihrer Begründung zur Beitragserhebung auf die Konsensverhandlungen zur Gesundheitsreform, die zu der Neufassung des § 22 SGB V ab dem 1.1.2004 geführt haben. Danach sei alleinige Voraussetzung für die Beitragspflicht ein Bezug zum früheren Arbeitsleben. Für die Zuordnung zu den Versorgungsbezügen sei es unerheblich, wer die Leistungen finanziert hat. Das bedeute, dass die Leistungen selbst dann zu Versorgungsbezügen gehören, wenn und soweit sie auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen. Bekräftigt wird diese Ausführung durch den Nachsatz „Die Beitragspflicht wurde mit Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 15.10.2010 durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt.“ Das ist eine unkorrekte verfälschende Aussage. Stattdessen hätte korrekterweise auf das zuvor im zeitlichen Zusammenhang erlassene Verfassungsgerichtsurteil vom 28.9.2010 Bezug genommen werden müssen, wonach die Beitragserhebung nur unter der Einschränkung des Vorliegens einer Arbeitgeberversorgungszusage (s. o.) zulässig ist. Damit hätte aber die vorangestellte Aussage zur generellen Beitragspflicht ihren Sinn verloren. Denn, wenn die Dotierung der Lebensversicherung aus eigenen Mitteln erfolgt(e), erübrigt sich eine Arbeitnehmerzusage. Die Übertragung der Berechtigung zum Abschluss der Lebensversicherungen durch den Arbeitgeber als Versicherungsnehmer unter Zugriff auf den Lohn des Arbeitnehmers erfolgte im Rahmen eines Treuhandverhältnisses. Danach ist der Treuhänder zur Herausgabe der erworbenen Ansprüche an den Treugeber verpflichtet. Ein Herausgabeanspruch ist keine Versorgungszusage. Eine Herausgabe richtet sich auf etwas, was einem ohnehin schon gehört. Dagegen bewirkt die Erfüllung einer Versorgungszusage beim Empfänger eine Bereicherung, mindestens eine zusätzliche Absicherung. lnsoweit, aber nur insoweit ist die Erhebung der Krankenkassenbeiträge zulässig. Wenn die Krankenkasse dennoch Beiträge erhebt, müsste sie generell unterstellen, dass eine Bereicherung oder eine Garantie aus einer Arbeitgeberzusage vorliegt. Darauf hätte die Krankenkasse
aber unter Bezug auf das Urteil vom 28.9.2010 hinweisen müssen. Ein Zugriff ohne Versorgungszusage des Arbeitgebers geht nach dem o. a. Bv-Urteil vom 28.9.2010 gar nicht. Das Verfassungsgerichtsurteil vom 15.10.2010 betraf die private Weiterführung der Direktversicherung nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Dieses Urteil hat den Krankenkassen eine Niederlage eingebracht dergestalt, als auf den Auszahlungsanteil aufgrund der privaten Ansparleistung keine Beiträge zur Krankenkasse erhoben werden dürfen. Mit der Einschränkung des Vorliegens der Arbeitgeberzusage hat das BVG eine rote Linie gezogen, die gegen die lnteressen der gesetzlichen Krankenkassen aus der Gesundheitsreform zum 1.1.2004 gerichtet ist. Deshalb wird dieses Urteil bewusst von den Kreisen ignoriert. Das Bundesverfassungsgericht musste diese Linie ziehen, weil sonst das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht infrage steht. Denn bei Lichte besehen ist die von der Politik veranlasste Beitragserhebung auf Lebensversicherungen, die aus eigenen Mitteln finanziert wurden, eine Enteignung unter fadenscheiniger Begründung. Dies konnte das Bundesverfassungsgericht nicht durchgehen lassen.

Gleichwohl, die Krankenkassen, Politik und andere lnteressenten lassen dieses Urteil des BVGs (1 BvR 1660/08 vom 28.9.2010) in der Versenkung verschwinden und die Beitragszahler durch falsche Belehrungen ins offene Messer laufen. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass evidente Grundrechtsverletzungen vorliegen, denn der Gesetzgeber, die gesetzlichen Krankenkassen und der 12. Senat des BSG haben in ihren Entscheidungen (Petitionen, Bescheide, Widerspruchsbescheide, BSG-Urteile) nach dem Beschluss BVerfG zu 1 BvR 1660/08 den noch Betroffenen mitgeteilt, dass sie an der Zwangsverbeitragung ohne ausreichende Rechtsgrundlage zur Zeit festhalten wollen.

Anlage 2, Seite 3 zum Schreiben an den Petitionsausschuss im Deutschen Bundestag vom 04.04.14 - Mühlbauer
Sehr geehrte Mitglieder des Ausschussdienstes des Petitionsausschusses, sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses, ich habe die Befürchtung, dass die Erstellung der Beschlussvorlage mit unangemessenen Begründungen erfolgt. Als Petent sehe ich mich daher veranlasst, im Nachgang zu den bereits vorgetragenen Argumenten noch auf folgende Einzelheiten hinzuweisen:
1.
es handelt sich nicht um Versorgungsbezüge, welche nach dem in der gesetzlichen Krankenversicherung herrschenden Solidaritätsprinzip zur Beitragspflicht heranzuziehen sind
2.
die Kapitalauszahlungen der thematisierten Direktversicherungen (= keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung), unterliegen keiner Beitragspflicht, da der Leistung keine Einkommensersatzfunktion für das im Arbeitsleben erzielte Arbeitsentgelt zukommt
3.
es handelt sich um eine echte Privatvorsorge. Der Arbeitgeber hat keine Zuschüsse oder Aufwendungen geleistet
4.
die Einbindung des Arbeitgebers besteht nur formaljuristisch. Der Gesetzgeber hat ihn bei Abschluss einer Direktversicherung als Entgeltumwandlung in die Position des Versicherungsnehmers gedrängt hat (institutionelle Vorgabe)
5.
zur Qualifizierung der Direktversicherung als betriebliche Altersversorgung – Bundesverfassungsgerichtsurteil Az 1BvR 1660/08 Ziffer 12 vom 28.9.2010 – ist Voraussetzung, dass die vom Arbeitnehmer eingezahlten Beträge von der Versorgungszusage umfasst sind. Einzelheiten dazu habe ich bereits dargelegt und darf darauf verweisen. Die Versicherungsnehmereigenschaft des Arbeitgebers allein ist kein Kriterium zur Abgrenzung. Es muss zusätzlich die Versorgungszusage vorliegen
6.
wann immer auch den Krankenkassen Lücken bei den Leistungsaufwendungen entstanden sein mögen, rechtfertigt dies keine unrechtmäßige Verbeitragung. Wenn ein Sozialpolitiker wörtlich sagt: “Wie gehen wir mit den Beiträgen um, die wir dann nicht mehr haben. Wer soll die dann bezahlen?“ fühlt sich ein DV-Betroffener wie im falschen Film. Eine Solidargemeinschaft sieht anders aus, das hat nichts mehr mit der Solidarität zwischen den Generationen zu tun!
7.
Im Kontext zu Nr. 6 ist die Gesamtsumme aller bisher entrichteten Beiträge auf Direktversicherungen zu eruieren (Abfrage Krankenkassen? Kapitalleistungsabfrage Versicherungsgesellschaften?). Angeblich gibt es kein verlässliches Zahlenmaterial! Gerüchten zufolge sollen die Krankenkassen ihre Milliardenreserven in erster Linie durch das Abkassieren von Beiträgen aus Direktversicherungsverträgen angesammelt haben. Für Transparenz muss gesorgt werden.
8.
Zwischen der betrieblichen Altersversorgung und der von vornherein vereinbarten Kapitalzahlung aus einer Direktversicherung, die nicht den Kriterien der betrieblichen Altersversorgung entspricht, gibt es Diskrepanz, z.B. hinsichtlich a) der vereinbarten Leistungshöhe b) des vereinbarten Fälligkeits-Zeitpunktes im Erlebensfall (unabhängig vom Renteneintritt!) c) des Vertragszweckes (Vermögensbildung, Steuerersparnis, aber keine Versorgungsabsicht/-notwendigkeit d) unzutreffende BetrAVG Bedingungen wie Insolvenzschutz, Anpassungsüberprüfung, Auszehrungsgebot, unwiderrufliches Bezugsrecht, Gesamtversorgungswerk/Versorgungseinrichtung des AG e) Versorgungszusage des Arbeitgebers

Bei Würdigung aller vorgetragenen Einzelheiten ist die Rücknahme der eingeführten Regelung in Aussicht zu stellen. Die eingeführte Regelung betrifft ca. 6 Millionen Menschen – ihnen geschieht Unrecht (eigentlich ein Skandal). Es handelt sich um einen Vorgang von öffentlichem Interesse. Ich erwarte, dass Sie mir eine Ausfertigung Ihrer Beschlussempfehlung zukommen lassen. Für weitere Erläuterungen oder einer Anhörung stehe ich gerne zur Verfügung.
L.M.

weitere Anlagen ...

Link: Direktversicherung: Vergleich mit Lebensversicherung
Quelle: Mail an die Redaktion