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Direktversicherung: 9 weitere Ideen für die Geschröpften

Cascais, 2013 Foto: H.S.

01.04.2014 - von H.M. + Hanne Schweitzer

Herr M. ist Direktversicherungsgeschädigter und er lässt, wie viele seiner Leidensgenossen, die Gesetzbücher wälzen, Briefe an die Politik oder die Wirtschaft schreiben, die sich vernetzt haben und an einem Strang ziehen, weil sie die Ungerechtigkeit nicht ertragen können, die ihnen widerfahren ist, als der Staat (in Form der rot-grünen Bundesregierung) in ihre lange schon abgeschlossenen Vertäge eingegriffen hat und die Auszahlung krankenkassenpflichtig machte.

Herr M. ist sich mittlerweile sicher, dass die Direktversicherungsverträge vieler Versicherungsunternehmen fehlerhaft oder zumindest irreführend sind. Und er weiß: Auch entsprechende schriftliche Auskünfte des Arbeitgebers oder gar des VR können Fehler - bereits durch Unterlassen/Verschweigen - beinhalten. Siehe dazu: Direktversicheung: neue Tipps für Geschröpfte http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=6106

Die folgenden neun weiteren Hinweise, wie Sie oder Ihr Anwalt gegen das Gesundheitsmodernisierungsgesetz angehen könnten, sollen Sie nicht davon abhalten, nach weiteren Möglichkeiten Ausschau zu halten, damit die Altverträge von Direktversicherten wieder beitragsfrei gestellt werden. Und damit so, wie es die Direktversicherungen der NICHT gesetzlich krankenversicherten schon immer waren und noch immer sind.

1.Beschwerde bei der BaFin
Dies reicht aus, um sich z.B. bei der BaFin ( = Bundesaufsicht über Versicherungen und Finanzinstitute) über das Unternehmen zu beschweren. Das Ergebnis der Beschwerdestelle muss aber von niemandem anerkannt werden, allerdings gibt es eine Richtung vor.

2. Klage wg. unangemessener Benachteiligung §307 BGB
Es handelt sich um eine unangemessene Benachteiligung (iSd.§307 BGB), wenn Bestimmungen nicht klar und verständlich sind.

3. Klage wg. Verstoß gegen das Transparentgebot §176 VVG a.F.
Es könnte ein Verstoß gegen das Transparentgebot (§176 VVG a.F.) vorliegen, da Lebensversicherungen verpflichtet sind, ihre Kunden sowohl bei Vertragsabschluß als auch während der Laufzeit über wesentliche Eigenschaften/Kosten ihrer Versicherung zu informieren. Bereits bei einem unwiderruflichen Bezugsrecht dürfte man doch als KUNDE angesehen werden. Und die Folgen des GMG mit fast 20% an Abgaben dürfte dann doch wohl sicherlich eine wesentliche Änderung der Eigenschaft darstellen!

4. Klage wg. Vertrauensschaden § 123 BGB
Es könnte sich auch um einen Vertrauensschaden handeln (siehe dazu das Urteil: Ersatz des Vertrauensschaden, OLG Frankfurt am Main, Urteil 20.05.2010, Az. 7 U 241/08)

5. Klage wegen arglistiger Täuschung §123 BGB
Die Anforderungen einer Arglistigen Täuschung (gem.§123 BGB) wurden vom OLG Karlsruhe wie folgt definitiert: Der Tatbestand der Arglist erfasst nicht nur ein Handeln, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

6. Klage wegen ungerechtfertigter Bereicherung §§ 812-822 BGB

7. Klage wg. BetrAVG, besonders §6 - Altersrenten
Das BetrAVG ist m. E. angreifbar. Besonders §6 stellt gegenüber (erwerbsunfähigen) Behinderten eine Diskriminierung (gem. GG) dar! Es ist schlicht lebensfremd, wenn ein faktisches Berufsende aufgrund Krankheit schlechter gestellt wird, als eine vorgezogene Altersrente eines Gesunden. Jede andere Betriebsrente wird einem Erwerbsunfähigen sofort gewährt.

8. Klage wg. BetrAVG, §16
§ 16, die Anpassungsprüfungspflicht, erscheint unverständlich, wenn auf das Gesundheitsmoderniesierungsgesetz (GMG) hier nicht besonders reagiert wird; ungeachtet der Bestimmungen über die Direktversicherung ist der unverschuldete Nachteil für die Versicherten derart hoch, dass man hier entsprechend reagieren muss! Ansonsten ist der Sinn und Zweck einer Anpassungsprüfungspflicht nur Makulatur.

9. Umziehen in ein Nachbarland
Herr M. hat sich selbstverständlich auch darüber schlau gemacht, was ein Wechsel der Versicherung ins benachbarte Ausland Direktversicherungsgeschädigten bringen würde. Abwandern oder Flucht von "guten" Risiken ins benachbarte Ausland; zum Nachteil der bundesdeutschen Gesetzlichen Krankenversicherung aus dem Jahr 1873, nennt er das.

Will man seinem Rat folgen, muss man wissen: RentnerInnen können selbst bei einem Umzug (z.B. nach Österreich) ihre deutsche Gesetzliche Krankenversicherung behalten. Arbeiten sie aber geringfügig beschäftigt, muss der Arbeitgeber für sie einen Beitrag an die örtliche Krankenkasse abführen. Für in Österrecih geringfügig beschäftigte Direktversicherte aus bundesdeutschen Landen bedeutet das: Das GMG gilt nicht mehr, der oder die Versicherte sind ja nun Mitglied einer Auslands-GKV.

Link: Direktversicherung: Auch Tote zahlen Krankenkassenbeitrag
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung