02.08.2013 - von F.F.
In der Verordnung über die Fachlaufbahn Polizei und Verfassungsschutz (FachV-Pol/VS) Vom 9. Dezember 2010 ist in §57 Nr. 4 festgelegt, dass man zur Zulassung für die Ausbildungsqualifizierung zur dritten Qualifikationsebene (Studium gehobener Dienst) das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben darf.
Voraussichtlich werde ich alle anderen Voraussetzungen erfüllen können, bin dann (2016) aber ein halbes bis ein Jahr zu alt! Dies stellt für mich eine klare Altersdiskriminierung dar!
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