05.05.2010
Die Beschränkung des Anspruchs auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrags in § 2 Abs. 2 TV ATZ auf Arbeitnehmer, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, stellt gegenüber weniger alten Arbeitnehmer keine Altersdikrimnierung dar. Gleiches gilt bei der Bevorzugung älterer Arbeitnehmer gegenüber weniger alten Arbeitnehmern im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 1 TV ATZ.
Landesarbeitsgericht Niedersachsen 15. Kammer, Urteil vom 05.05.2010, 15 Sa 80/09
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