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Direktversicherung: Dienstaufsichtsbeschwerde gg. Richterin

24.03.2013 - von G.K.

Gegen die Vorsitzende Richterin der 48. Kammer des Sozialgerichts Dortmund hat Herr K. am 14.3.2013 eine Dienstaufsichtbeschwerde an die Präsidentin des Sozialgerichts Dortmund, Anita Schönenborn, geschickt. Lesen Sie dazu zuerst seinen Prozeßbericht, danach das Schreiben an die Präsidentin des Sozialgerichts. Inhalt der Klage des Herrn K. war das Thema:Direktversicherung

Prozessbericht
Wie bei www.Altersdiskriminierung angekündigt, war am 11.03.2013 mein Termin beim Sozialgericht in Dortmund. Erstmalig hatte ich es mit einem Gericht zu tun. Alle meine Vorstellungen einer Gerichtsverhandlung und unseres Rechtsstaates sind mir genommen worden. Die Gerichtsverhandlung mit der Vorsitzenden der 48. Kammer traf mich wie ein Tsunami.
Aber der Reihe nach.

Unterstützt von sechs Mitgliedern unserer Vereinigung, die im Zuschauerraum saßen, begann die Verhandlung mit 10 Minuten Verspätung. Zuerst vereidigte die Vorsitzende eine neue Laienrichterin. Während der Vereidigung betonte sie besonders, dass die Laienrichterin mit ihr und einer zweiten Laienrichterin gleichberechtigt wäre. Diese zweite Laienrichterin hatte mit mir zusammen auf das Erscheinen der Richterin gewartet, und sie hatte kein einziges meiner bei Gericht eingereichten Schriftstücke dabei.

Eigentlich hätte jetzt die Verhandlung abgebrochen werden müssen, denn mein umfangreiches Beweismaterial kannte sie ja nicht. Immerhin waren von mir neben der 13seitigen Klageschrift und fünf Seiten „nur“ Anlageverzeichnis zum besseren Verständnis des Sachverhaltes im Rahmen der Sachaufklärung und Tatsachenfeststellung, weitere sechs Einschreiben mit umfangreicher Information und Belegen für die Unrechtmäßigkeit der Beitragszahlung sowie ein Fax zum Sozialgericht Dortmund geschickt worden.

Jetzt eröffnete die Richterin die Verhandlung.
Sie begründete die Zwangsverbeitragung mit § 229 Abs.1 Satz 1 SGB V. Sie kannte und nannte alle Paragraphen, die immer wieder zitiert werden, um diesen Betrug an den Direktversicherten zu legalisieren. Mir wurde bald schwindelig. Die Richterin sprach von keiner echten Rückwirkung und dass die Regelung nicht gegen das GG Art. 3 Abs. 1 verstoße. Alles sei rechtens, und damit o.k. und eine Änderung wäre in den nächsten Jahren nicht in Sicht.

Ich wartete darauf, das Wort zu bekommen; aber über einige kleine Bemerkungen kam ich nicht hinaus. Die Richterin redete, nicht der Kläger. Aber dann war es doch endlich so weit: Ich durfte etwas sagen. Als erstes bat ich um die Genehmigung weitere wichtige Ergänzungen den drei Richterinnen und dem Vertreter der Barmer GEK übergeben zu dürfen. Das wurde mir gestattet.

Nachdem ich wieder Platz genommen hatte, wollte ich mit meinen Erläuterungen und Begründungen beginnen; aber die Richterin schnitt mir das Wort ab und sagte: „Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.“ Ich dachte, dass Gericht würde die neuen Unterlagen durcharbeiten, und hatte mit einer Pause von ca. einer knappen Stunde gerechnet. Aber schon nach ungefähr fünf Minuten kamen die drei Richterinnen wieder.

Jetzt, so dachte ich, würde es um die Begründung gehen also darum, warum meine Kapitallebensversicherung nicht einem Versorgungsbezug gleich kommt, warum ich keine Kapitalabfindung bekommen habe, und warum ich mich betrogen fühle.

Aber bevor ich nur den Mund aufmachen konnte, sagte die Richterin etwas, das ich nicht begreifen konnte. Sie sagte:„ Ich empfehle Ihnen einen Antrag auf Beitragsbefreiung zu stellen.“ (Ich empfehle Ihnen) Da ich nicht glauben konnte, das sie das wirklich gesagt hatte, habe ich noch einmal nachgefragt. Sie wiederholte: „Ich empfehle Ihnen einen Antrag auf Beitragsbefreiung zu stellen, deshalb sind sie ja hier.“

Sollte ich die Verhandlung so schnell gewonnen haben?? Ich konnte es kaum glauben, Ich antwortete: „Ich stelle den Antrag auf Beitragsbefreiung.“ Meinen Antrag sprach sie auf ein Aufnahmegerät und fügte hinzu: „Der Beklagte (Barmer GEK ) lehnt den Antrag ab“. Der Vertreter der Barmer GEK sagte nickend:„ Ja.“

Nun dachte ich wieder, dass ich endlich etwas sagen könnte, aber stattdessen sagte die Richterin einen Satz, den ich schon mal gehört hatte: ”Das Gericht zieht sich zur Beratung zurück.“ Diesmal kamen die drei Richterinnen schon nach ca. 2 Minuten wieder aus ihrem Zimmer und die Richterin verkündete ihr Urteil: „Der Antrag auf Einstellung der Beitragszahlung wird abgelehnt. Die Sitzung ist geschlossen.“

Erst jetzt, nachdem die Sitzung geschlossen war, konnte ich den ersten längeren Satz sprechen: „Ich fühle mich von ihnen benachteiligt, ich konnte ja nichts vortragen.“ Sie antwortete schnippisch: „Das können Sie alles sagen wenn Sie Einspruch einlegen. Wie lange soll diese Sitzung denn dauern?
Dann verschwand sie im Richterzimmer. Es fehlen mir die Worte. Rechtsstaat adieu!
Als Reaktion auf dieses Verhalten habe ich der Präsidentin des SG-Dortmund die folgende Dienstaufsichtsbeschwerde geschickt.

Dienstaufsichtsbeschwerde
Betr.: Mündliche Verhandlung am 11.03.2013 zum Aktenzeichen S 48 KR 104/12

Werte Frau Präsidentin,
hiermit beantrage ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen die Vorsitzende Richterin der 48. Kammer des SG Dortmund nach § 26 (2) des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) im Wortlaut: „§ 26 DRiG Dienstaufsicht Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1.März 2013)
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfasst vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes“, wegen
1)
Verweigerung der Anhörung nach § 112 (2) SGG sich zu rechtserheblichen Tatsachen vollständig zu erklären. Das wurde massiv unterbunden. Dafür gibt es betroffene Kläger als Zeugen.
2)
§ 62 SGG ist durch die 48. Kammer mit Schreiben vom 26.11.2012 erfüllt und von mir ausführlich beantwortet worden, allerdings hat die Vorsitzende Richterin Urteile als mögliche Begründung für eine Beitragspflicht benannt, die auf mein Fallbeispiel generell nicht zutreffen bzw. nicht anwendbar sind. Das habe ich versucht umfangreich zu begründen, leider ohne Erfolg, da die Vorsitzende Richterin mein lückenloses Vorbringen nach § 123 SGG nicht berücksichtigen wird, sonst hätte sie in der mündlichen Verhandlung meine Bitte zur vollständigen Erklärung über rechtserhebliche Tatsachen zugelassen und nicht massiv unterbunden.
3)
Daraus folgt die Unterlassung (Verweigerung) der eigenen Aufklärungspflicht nach §106 (1) und (2) Sozialgerichtsgesetz (SGG).
4)
Nichtbeachtung des § 163 SGG [Bindung an tatsächliche Feststellungen] durch das BSG im Wortlaut
„Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in Bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
Das ist in allen BSG-Urteilen zu der von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarten: Kapitalzahlung = (gleich) Einmalzahlung und damit
a) keine wiederkehrende Zahlung nach GMG Artikel 1 Nr. 143 und damit
b) keine der Rente vergleichbare Zahlung nach § 229 SGB V und damit
c) keine beitragspflichtige Einnahme nach § 237 SGB V und auch
d) kein Versorgungsbezug nach der Definition des Gesetzgebers.
Durch die Kläger und ihre Rechtsvertreter VdK, SoVD, DGB, Verband „Die Führungskräfte“) nachweisbar nicht geschehen.
Zur juristischen Klärung der einfachrechtlichen gesetzlichen Vorschriften (GMG zu Artikel 1 Nr. 143, § 229 SGB V, § 237 SGB V, § 163 SGG sowie § 4 (1), § 25 und für die Dienstaufsicht abgeleitet der § 26 (2) des Deutschen Richtergesetzes (DriG) – siehe hierzu Anlage 1 und weiter das BSG-Urteil 12 RK 36/84 vom 18.12.1984 mit dem Leitsatz 2 und einer Bitte des Gesetzgebers an die Bundesregierung auf Seite 15 zur Einbeziehung der von vornherein rechtsverbindlich bei Vertragsabschluss vereinbarten Kapitalzahlung in die Beitragspflicht, die bisher gesetzgeberisch nicht durch einen entsprechenden Anwendungsbefehl im GMG zu Artikel 1 Nr. 143 beantwortet wurde. Eine nachträgliche Erweiterung des verfassungskonformen Gesetzes ist auch durch die oftmals praktizierte „gesetzesübersteigende Rechtsfortbildung“ nicht erlaubt. Selbst das BVerfG ist am Gesetzgebungsverfahren nach Artikel 70ff GG nicht beteiligt.

Deshalb hat das BVerfG durch eine Klarstellung in den Beschlüssen zu 1 BvR 1660/08 (Ausgangspunkt war das SG Dortmund – S 13 KR 520/04) und zu 1 BVR 739/08, in den Randnummern 8 und 9, zweiter Satz im Wortlaut:
„Kapitalzahlungen aus betrieblichen Direktversicherungen können (es steht dort nicht müssen) den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden“.

Das kann nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nur für das Fallbeispiel gelten, das vom GMG in Artikel 1 Nr. 143 erfasst wird. Dabei ist zu beachten, dass Kapitalzahlungen von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbart eben keine Versorgungsbezüge darstellen, eben nur unter bestimmten Bedingungen, vom Gesetz erfassten Fallbeispiel (Vertrag) gleichgestellt werden können.

Die ungeprüfte Wiedergabe der BSG-Entscheidungen, und die damit verbundene Erweiterung der Beitragspflicht auf alle Direktversicherungen auszudehnen, bedeutet, die vorsätzlich durch die Barmer GEK organisierte Zwangsverbeitragung meiner Kapitalzahlung wird jetzt im Rahmen der einfachrechtlichen Prüfung durch die 48. Kammer des SG Dortmund legalisiert.

Ich glaube nicht, dass die 48. Kammer mit der Vorsitzenden Richterin dazu befugt ist.

Im Ablauf der mündlichen Verhandlung wurden meine schriftlich vorgelegten und übergebenen Anträge ignoriert. Darin sehe ich eine mögliche Verweigerung der Annahme von Anträgen, was zu einer nicht vertretbaren Rechtsverletzung führt. Das werde ich so nicht hinnehmen, wenn nicht juristisch durch die Vorsitzende Richterin nachweisbar erklärt wird, auf welcher Rechtsgrundlage die Beitragspflicht beruhen soll.

Außerdem habe ich einen Anspruch darauf, dass rechtserhebliche Tatsachen nach § 123 SGG im Wortlaut: „Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein“, nicht verschwiegen werden, denn nach § 128 SGG im Wortlaut:
(1) "Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind“.
(2) "Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern können“
5)
Bei Nichtbeachtung wäre das eine Behinderung der Rechtsweggarantie nach Artikel 19 (4) GG,
6)
Nichtbeachtung des Rückwirkungsverbotes nach Artikel 103 (2) des Grundgesetzes zu der von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarten Kapitalzahlung, die auch nach der Gesetzesänderung zum GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 zu Artikel 1 Nr. 143 nicht erfasst wird.

Ich bitte Sie, lassen Sie sich die Gerichtsakte vorlegen, prüfen Sie die eingereichten Schriftsätze und Anträge unter Beachtung von § 26 (2) des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) – siehe auch die beigefügte Anlage 1 – und verweisen Sie bitte nicht nur auf den Artikel 97 (1) erster Satzteil.

Es gibt auch den Satzteil 2 und nicht nur dort im Wortlaut:
„Artikel 97(1): „Die Richter sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen“.
§ 25 DRiG Grundsatz - Gesetzestext (Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 1. März 2013): „Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen“.

Ihre Antwort benötige ich für die weitere Rechtswegerschöpfung, ggf. bis zum BVerfG im Rahmen der Rechtsweggarantie nach Artikel 19 (4) des Grundgesetzes.

Sie sollten dabei auch bedenken, dass es sich hier nach wie vor um ein Massenverfahren handelt, das vor allem durch die Verletzung von § 163 SGG sowie 4 (1) und § 25 des DRiG durch die
BSG-Richter des 12. Senats verursacht wurden ohne Beachtung von § 41 (3) SGG im Wortlaut:
„Der erkennende Senat kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist“,
oder müssen Sozialgerichte alle Entscheidungen des BSG bei der einfachrechtlichen Überprüfung der Bescheide bzw. Widerspruchsbescheide der gesetzlichen Krankenkassen (hier der Barmer GEK) dulden, wenn Kläger massive Rechts- und Grundrechtsverletzungen im Rahmen einer lückenlosen Sachaufklärung und Tatsachenfeststellung nach § 106 SGG nicht nur behaupten, sondern auch durch entsprechende Schriftsätze und Anlagen nachweisen, wie in meinem Falle geschehen. Da die mündliche Verhandlung ohne Protokollführer angesetzt war, könnten meine weiteren Schriftsätze zur Sachaufklärung nach § 123 SGG durch die Vorsitzende Richterin einfach unter den Tisch fallen, dazu gehört auch die Bitte zur zeitnahen Veröffentlichung des Urteils aus wichtigem Grund sowie der eingereichten Leitsätze.

Mit freundlichen Grüßen
G.K.
Anlage: Präsidenten-Bashing in Karlsruhe aus Berliner Zeitung vom 25.02.2013, Seite 5
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An das
Sozialgericht Augsburg
z.H. Frau Richterin Wahl
Holbeinstraße 12
86150 Augsburg
Betreff: Aktenzeichen S 12 KR 402/12

Sehr geehrte Frau Richterin Wahl,
die mündliche Verhandlung am 14.02.2013 war ein Hohn. Sie haben das wichtigste Argument unter den Tisch fallen lassen (Mein Schreiben vom 12.12.2012). Sie haben es vielleicht nicht einmal angesehen und nicht bewertet.
Das ist der Text vom Schreiben 12.1.2.2012:
anbei Gehaltszettel September 2011 woraus hervorgeht das ich den monatlichen Beitrag selbst gezahlt habe. Versicherungsnehmer war mein Arbeitgeber. Der Betrag von 51,13 EUR wurde pauschal versteuert.
Daran habe ich selber nicht gedacht, weil ich so perplex war, da Sie mich behandelt haben, wie einen kleinen Schuljungen. Nach dem Motto „Was will er denn von dem Gericht, es war doch vorher schon alles klar und geregelt. Übrigens der Tipp, ich
hätte mich ja privat Versichern können, war unter der Gürtellinie. Dafür verdiene ich nicht genug. Das sollten Sie wohl wissen.
Ich habe selber gesagt „Wenn das so läuft, hätte man die Verhandlung nicht anberaumen brauchen“. Der Vertreter von Krankenkasse hatte kein Ton gesagt. Das war für mich keine mündliche Verhandlung, sondern eine Hinrichtung.
Der Staat lässt einem im Stich und das Gericht lässt einem genauso im Stich.
Mit freundlichen Grüßen
F.N. 16. Februar 2013

Link: Direktversicherung: K. gegen Barmer
Quelle: Mail an die Redaktion