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Sterbegeld gestrichen! 380 Mio. pro Jahr sind zu viel

25.01.2004 - von Bundesministerium für Gesundheit

Am 1.1. 2004 gelten die Vorschriften über einen Zuschuss zu den Bestattungskosten für die Mitglieder (525,- Euro) und familienversicherten Angehörigen (262,50 Euro) in gesetzlichen Krankenversicherungen nicht mehr. Mit anderen Worten: Das Sterbegeld wird für gesetzliche Versicherte gestrichen.
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom 14. November 2003 ist das Sterbegeld seit dem 1. Januar 2004 nicht mehr Bestandteil des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV).

Die Streichung des Sterbegelds, das die Kassen ca. 380 Millionen Euro im Jahr gekostet hat, begründet das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung so: "Die Leistung des Sterbegelds ist bislang eine Geldleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung. Voraussetzung für den Anspruch auf diese Leistung ist, dass der Verstorbene am 1.1.1989 und zum Zeitpunkt seines Todes Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung war. (§58 SGB Vi.d.F.bis zum 31.12.2003) Das Sterbegeld steht demjenigen zu, der die Bestattungskosten des verstorbenen Versicherten getragen hat und sie nachweist. ...

Das GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) hat unter anderem die Streichung der Leistung des Sterbegeldes aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung festgelegt. Der Bestattungskostenzuschuss ist dem Grunde nach eine versicherungsfremde Leistung, das er nach dem Tode dessen, von dem er abgeleistet wird, an einen Dritten gezahlt wird. Da das Sterbegeld bisher nur gezahlt wurde, wenn der Verstorbene am 1.1.1989 versichert war, handelt es sich bei der Leistung Sterbegeld um eine „auslaufende Leistung“. Die Streichung des Sterbegeldes für Mitglieder und Familienversicherte ist als Solidarbeitrag zur Stabilisierung der finanziellen Situation der Gesetzlichen Krankenversicherung erforderlich. Die entsprechende Aufhebung der Vorschriften über das Sterbegeld treten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft."

Der sogenannte Solidarbeitrag muss aber nur von den gesetzlich Krankenversicherten erbracht werden. Abkömmlinge und Ehegatten von Beamten oder Ruhestandsbeamten erhalten nach deren Tod nach § 18 Beamtenversorgungsgesetz weiterhin ein Sterbegeld in Höhe des Zweifachen der Dienstbezüge bzw. des Ruhegehaltes.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=955
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung

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