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OVG: Nachzahlung f.Beamten wg. Altersdiskriminierung

13.12.2012

Das Oberverwaltungsgericht hält die Besoldung für Beamte nach Dienstaltersstufen auf der Grundlage des Lebensalters für europarechtswidrig - Land muss nachzahlen.

Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Urteil vom 11. Dezember 2012 das bis zum 31. März 2011 geltende Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt wegen Verstoßes gegen das europarechtliche Diskriminierungsverbot beanstandet und das Land verpflichtet, dem Kläger ca. 10.000,00 Euro Besoldung nachzuzahlen.

Der Kläger hatte gerügt, seine Besoldung auf der Basis der Einstufung in vom Lebensalter bestimmte Dienstaltersstufen verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung.

Das Oberverwaltungsgericht ist - wie schon das Verwaltungsgericht - im Kern der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt und hat auf der Grundlage mehrerer Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes entschieden, dass die Besoldung nach Dienstaltersstufen gemäß §§ 27, 28 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung aus dem Jahr 2002 nicht in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2000/78/EG des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf stehe.

Die Zuordnung zu Dienstaltersstufen nach der hier noch maßgeblichen Fassung des Bundesbesoldungsgesetzes richte sich maßgeblich nach dem Lebensalter, so dass lebensjüngere Beamte trotz gleicher Qualifikation allein aufgrund ihres Alters eine geringere Besoldung erhielten als lebensältere Beamte. Diese Ungleichbehandlung sei nicht durch ein sozialpolitisches Ziel - etwa die Anerkennung von Berufserfahrung - gerechtfertigt und deswegen als Diskriminierung anzusehen. Aus diesem Grund habe der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 das Besoldungsrecht europarechtskonform dahingehend geändert, dass es nunmehr auf sog. Erfahrungsstufen beruht und nicht mehr maßgeblich auf das Lebensalter abstellt.

Anders als das Verwaltungsgericht hat das Oberverwaltungsgericht aber nicht die vom Kläger begehrte „Anpassung nach oben“, d.h. dessen Einstufung in die höchste Besoldungsstufe ausgesprochen, sondern sich an der im Zeitpunkt der Einstellung des Klägers maßgeblichen Regelhöchstaltersgrenze orientiert.

Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht in Anwendung des besoldungsrechtlichen Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung Ansprüche nur ab Beginn des Jahres zuerkannt, in welchem diese geltend gemacht worden sind.

Wegen der bundesweiten Bedeutung der Problematik ist die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen worden.

OVG LSA, Urteil vom 11. Dezember 2012 - 1 L 9/12 -
VG Halle, Urteil vom 28. September 2011 - 5 A 349/09 HAL -

Quelle: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt - Pressemitteilung Nr.: 017/2012