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Direktversicherung: Beschwerde an BVA

09.10.2012 - von G.N.

Vorsätzlich organisierter Zwangsbeitrag durch die Techniker Krankenkasse im Bescheid vom 01.02.2012 sowie im Widerspruchsbescheid vom 27.06.2012 zu meiner privaten Lebensversicherung mit einem betrieblichen Bezug aus einer rechtsverbindlich bei Vertragsabschluss vereinbarten Kapitalzahlung ohne Rentenwahlrecht. Die Beitragspflicht zu diesem Fallbeispiel ist bis heute gesetzlich nicht geregelt.
2.
Mein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X an die Techniker Krankenkasse vom 24.08.2012 wegen evidenter Rechts- und Grundrechtsverletzungen.
3. Antrag auf Erlass einer Aufsichtsanordnung an die Techniker Krankenkasse, die vorliegende Zwangsverbeitragung zu beenden.
Der Text des Widerspruchsbescheides entspricht einer abgestimmten Postwurfsendung unter den gesetzlichen Krankenkassen ohne Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls.
4.
Ihre Antwort, nicht nur die ungeprüfte Wiedergabe einer solchen Postwurfsendung (Stellungnahme der von Ihnen beauftragten gesetzlichen Krankennkasse) ohne Bezug auf den Einzelfall, wie in der Vergangenheit öfter durch Ihre Mitarbeiter geschehen, letztmalig am 22.06.2012 an einen ebenfalls betroffenen Versicherten durch Ihre Mitarbeiterin Frau Lauenstein zum Aktenzeichen II 2 2038/12. Von sorgfältiger Prüfung keine Spur, wie die Antwort der Barmer GEK jetzt zeigt.
5.
Im Ergebnis Ihrer jetzigen Prüfung meines Einzelfalls sollten Sie ein Umdenken bei den gesetzlichen Krankenkassen einleiten, auch im Interesse des Rechtsfriedens.
6.
Ihre sachkundige Antwort benötige ich für den weiteren Rechtsweg bis zum Bundesverfassungsgericht, sofern Sie bei der Techniker Krankenkasse erfolglos bleiben sollten. Dann würde sich die Frage stellen, ob die Bundesrepublik Deutschland eine Aufsichtsbehörde braucht, die offensichtliche evidente Rechts- und Grundrechtsverletzungen im Vorfeld des Rechtsweges nicht beenden kann.
7.
Zum besseren Verständnis habe ich die vorbereitete Klageschrift beigefügt, die in Kürze über Medien öffentlich gemacht wird, da die Urteile des BSG zur pauschalen Zwangsverbeitragung von Direktversicherungen ohne jede Differenzierung seit dem 27.06.2006 bzw. seit dem 13.09.2006 den Straftatbestand der Rechtsbeugung erfüllen.
8.
Sie sollten meine eingereichten Unterlagen dieses Mal sorgfältig prüfen lassen im Rahmen Ihrer Befugnisse und die Angelegenheit nicht auf die leichte Schulter nehmen.
9.
Zur Klärung offener Rechtsfragen sollten Sie unter Beachtung von u.a. Artikel 19 (4)GG – Rechtsweggarantie, § 106, § 123, § 128 sowie § 163 SGG ein Erörterungstermin mit dem Vorstand der Techniker Krankenkasse im Beisein eines verantwortlichen Mitarbeiters des Bundesversicherungsamtes organisieren.

Für Ihre Bemühungen herzlichen Dank
Mit freundlichen Grüßen ...

an: Bundesversicherungsamt
Der Präsident
Herrn Dr. Maximilian Gaßner
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn

Link: Direktversicherung: Offener Brief an Betroffene
Quelle: Mail an die Redaktion

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