Diskriminierung melden
Suchen:

Direktversicherung: Offener Brief an Betroffene

11.09.2012 - von Petent F. Preuß

Damit NIEMAND aus der Nomenklatura sagen kann, er/sie habe nichts gewußt, mein Name ist Hase, wurde der Offene Brief am 5.9.2012 auch an Bundeskanzlerin Frau Dr. Merkel geschickt. Bezug war: Antrag auf Beitragsfreiheit von Kapitalleistungen … in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner nach der Gesetzesänderung zum GKV-Modernisierungsgesetz zu Artikel 1 Nr. 143, den §§ 229 und 237 SGB V vom 14.11.2003 - BGBl Teil I Nr. 55 ab S. 2190 (Seite 2229).

An alle noch Betroffenen,
die über 10 Jahre Zwangsbeiträge an ihre gesetzliche Krankenkasse bezahlen sollen, könnten (müssten) folgende Ergebnisse aus einer umfangreichen Sachaufklärung und Tatsachenfeststellung nützlich sein und zu einer Beitragsfreiheit der rechtsverbindlich bei Vertragsabschluss vereinbarten Kapitalzahlung = Einmalzahlung (ungleich Versorgungsbezug) führen.

Da es in der Bundesrepublik Deutschland keine Sammelklagen gibt (warum eigentlich nicht?), muss jeder Betroffene selbst die Initiative ergreifen, u.a. durch einen Widerspruch bzw. einen Überprüfungsantrag zum letzten Bescheid an seine gesetzliche Krankenkasse nach § 44 SGB X:

„Rücknahme eines nicht begünstigenden Verwaltungsaktes“

Wer dabei Hilfe braucht und bereit ist, in einem entsprechenden Arbeitskreis (Musterstreitverfahren) mitzuarbeiten, kann sich, mit den genauen Vertragsdaten, kostenlos melden unter:gmg-geschaedigte@gmx.de

Interessenverbände haben Mitglieder enttäuscht
Die Interessenvertretungen von betroffenen Versicherten (VdK, SoVD, DGB, Verband „Die Führungskräfte“) haben sich am 13.02.2004 mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen (inzwischen aufgelöst) auf Musterstreitverfahren vor den Sozialgerichten eingelassen und

* unbewusst nichts erreicht oder
* bewusst nichts erreichen wollen,

und damit vor allem Ihre Mitglieder bitter enttäuscht, denn sie haben alle eingereichten Klagen vor den Sozialgerichten und auch die Verfassungsbeschwerden zur Beitragsfreiheit verloren, und damit unbewusst oder bewusst die organisierte Zwangsverbeitragung durch Lobbyisten der gesetzlichen Krankenkassen nicht verhindert und damit billigend in Kauf genommen.

Über den 12. Senat des Bundessozialgerichts sollte diese Zwangsverbeitragung legalisiert werden. Zwei erfolgreiche Verfassungsbeschwerden haben das bisher teilweise verhindert.

Die Aktenzeichen lauten:
AR / Az.: 1565/08 vom 05.03.2008 und 1 BvR 1660/08 28.09.2010
AR / Az.: 5059/09 vom 30.07.2009 und 1 BvR 2657/09 03.11.2010 (leider nicht veröffentlicht)

Nach Auswertung aller Verfassungsbeschwerden zur Beitragspflicht/Beitragsfreiheit von Direktversicherungen in diesem Massenverfahren (ca. 6 Millionen Betroffene) ist festzustellen, dass das Bundesverfassungsgericht nach den vorliegenden Rechtsvorschriften und dem Verfassungsrecht richtige Entscheidungen getroffen hat, obwohl alle Kläger nach Recht und Gesetz zur Entscheidung hätten angenommen werden müssen.

Warum ist das nicht geschehen?
Die Richter am 12. Senat des BSG haben sich als Gesetzgeber betätigt und das Gesetz erweitert ausgelegt. Das gehört nicht zu ihren Aufgaben, da sie keine evidenten Rechts- und Grundrechtsverletzungen in ihren Entscheidungen ab dem 27.06.2006 (B 12 KR 36/06 B) über den 13.09.2006 (B 12 KR 1/06 R) bis hin zum 25.04.2012 (B 12 KR 26/10 R) festgestellt haben.

Diese Rechtsprechung des BSG (zum betrieblichen Bezug, zur Typisierung, zu der von vornherein rechtsverbindlich bei Vertragsabschluss vereinbarten Kapitalzahlung sowie im Umgang mit der vereinbarten Deckungsrückstellung für Zivilangestellte bei den amerikanischen Streitkräften nach den Urteilen des SG Speyer (S 13 KR 420/08) vom 02.12.2008 und des LSG Rheinland Pfalz (L 5 KR 37/10) vom 07.10.2010 (beide nicht veröffentlicht – Versicherungsnehmer war die Bundesrepublik Deutschland), muss man als chaotisch bezeichnen.

Diese willkürlichen Entscheidungen des BSG an Recht und Gesetz vorbei sind im Rechtsstaat ein Skandal und sollten so nicht hingenommen werden.

Konsequenzen
Es hat die erste Konsequenz gegeben (siehe auch die Bitte einer verbitterten Frau Bodamer im Internetforum „Direkt zur Kanzlerin“), die Richter von ihren Aufgaben zu entbinden, weil sie den Aufgaben – aus ihrer Sicht – nicht gewachsen sind. Das ist inzwischen geschehen, denn zwei Richter sind nicht mehr für den 12. Senat tätig. Möglich gemacht hat das der jährliche Geschäftsverteilungsplan.

Leider ist das Bundesverfassungsgericht nach Recht und Gesetz an diese verfassungswidrigen BSG-Urteile gebunden, sofern die Kläger und ihre Rechtsvertreter die vorliegenden evidenten Rechts- und Grundrechtsverletzungen bewusst oder unbewusst nicht rügen. So geschehen in den Urteilen

– B 12 KR 25/05 R und B 12 KR 26/05 R vom 25.04.2007
sowie
– B 12 KR 6/06 R vom 12.12.2007 und B 12 KR 6/08 R vom 12.11.2008.

Hierin liegt zur Zeit das Dilemma für das Bundesverfassungsgericht und vor allem für die betroffenen Kläger bei Massenverfahren.

Grundrechtsverletzungen müssen geprüft werden
Durch eine Gesetzesänderung (Gesetzesanpassung) sollte das Bundesverfassungsgericht in Zukunft evidente Grundrechtsverletzungen auch dann prüfen dürfen, wenn Kläger und ihre Rechtsvertreter sie nicht rügen, weil sie diese nicht erkannt haben. Der Gesetzgeber sollte deshalb den Inhalt des Wortes evident mit Leben erfüllen, damit es nicht zum Spielball wird und zwischen die Fronten gerät und so diese ungebremste willkürliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ermöglicht sowie das Korrektiv Bundesverfassungsgericht ausschaltet, so geschehen in den Beschlüssen zu 1 BvR 1924/07 und 1 BvR 739/08, eine Parallelentscheidung zu 1 BvR 1660/08. Damit wird die Öffentliche Gewalt nicht geschützt, sondern eher gefördert.

Nachbesserungen nötig um Rechtsfrieden zu erhalten
Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei Verfassungsbeschwerden die vorliegende Zwangsverbeitragung zu einer einfachen Rechtsfrage teilweise gestoppt und die pauschale Beitragspflicht für alle Direktversicherungen nicht zugelassen. Die zwei jetzt noch offenen Rechtsfragen nach Recht und Gesetz durfte oder wollte es nicht entscheiden?

Also, werte Abgeordnete des Deutschen Bundestages, bitte hier Nachbesserungen beschließen mit der Mehrheit aller Fraktionen, damit der Rechtsfrieden nicht weiter strapaziert wird, aus folgendem Grund:

Die Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner nach der Gesetzesänderung vom 14.11.2003 ist bis heute nicht geregelt mit einer Ausnahme für die bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte wiederkehrende Leistung (der „gesetzlichen“ Rente vergleichbare Einnahme nach § 229 SGB V), die vor Eintritt des Versicherungsfalls in eine Einmalzahlung umgewandelt wurde (werden konnte), nicht jedoch für die bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte

Kapitalzahlung = (gleich) Einmalzahlung und damit

* keine wiederkehrende Zahlung nach GMG Artikel 1 Nr. 143
und damit
* keine der Rente vergleichbare Zahlung nach § 229 SGB V
und damit
* keine beitragspflichtige Einnahme nach § 237 SGB V
und auch
* kein Versorgungsbezug nach der Definition des Gesetzgebers

(siehe BSG-Urteil 12 RK 36/84 vom 18.12.1984 sowie BVerfG zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 in Randnr. 8, zweiter Satz mit dem Wortlaut:

„Kapitalzahlungen aus betrieblichen Direktversicherungen können (es steht dort nicht „müssen) den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 SGB V gleichgestellt und damit der Beitragspflicht unterworfen werden“, da u.a. der erforderliche und notwendige Anwendungsbefehl (Normsetzung des Gesetzgebers) in den gesetzlichen Vorschriften bei einem vom Bundesverfassungsgericht in 1 BvR 1660/08 festgestellten verfassungskonformen Gesetz bisher fehlt, den

* keine Verwaltung,
* keine Aufsichtsbehörde sowie
* kein Sozialgericht

unter Beachtung von Artikel 20 (2) und (3) GG nachträglich erweitern bzw. ändern darf, siehe hierzu auch das LSG FB – Urteil vom 08.09.2005 zu L 4 KR 27/05 – Vorverfahren zu B 12 KR 25/05 R vom 25.04.2007 und 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008 – zur Gewaltenteilung. Selbst das Bundesverfassungsgericht ist u.a. nach Artikel 70 ff des Grundgesetzes am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt.

Das sind, nach meiner Rechtsauffassung, die entscheidungserheblichen Tatsachen, die (auch aus richterlicher Überzeugung) bei der Sachaufklärung und Tatsachenfestellung nicht einfach unter den Tisch fallen dürfen (sollten).

Ergebnisse - Fazit:
Der Deutsche Bundestag hat am 08.03.2012 hierzu eingereichte Petitionen (u.a.: 2-17-15-8272-029752) ohne Anhörung auf Empfehlung des Petitionsausschusses abgeschlossen und damit mitgeteilt, dass er am GKV-Modernisierungsgesetz zu Artikel 1 Nr. 143 sowie am § 229 SGB V und am § 237 SGB V zur Zeit nichts ändern will.

Frage:
„Ist das verantwortungsvolle parlamentarische Prüfung nach Recht und Gesetz oder nur taktisches Kalkül (Willkür), um die eigene Fehlleistung zu vertuschen, wenn der 12. Senat des Bundessozialgerichts und die gesetzlichen Krankenkassen weiterhin Zwangsbeiträge ohne Rechtsgrundlage zulassen und evidente Rechts- und Grundrechtsverletzungen nicht verhindern“.
Widersprüche werden zur Zeit durch alle gesetzlichen Krankenkassen zögerlich bearbeitet und mit einer abgestimmten Postwurfsendung zurückgewiesen, ohne auf das Vorbringen im Einzelfall einzugehen – und der Rechtsstaat lässt sie gewähren!

Die eingeschaltete Aufsichtsbehörde BVA holt Stellungnahmen von der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse ein und gibt sie ungeprüft an den (die) betroffenen Versicherten weiter. Diese Praxis sollte im Interesse des Rechtsfriedens sofort beendet werden. Meine Briefe an den Präsidenten des Deutschen Bundestages vom 31.01.2012 und vom 31.03.2012 blieben leider unbeantwortet.

Nachzulesen bei Link unter:
02.03.2012: Direktversicherung: Petent schreibt an Lammert (1)
19.04.2012: Direktversicherung: Petent schreibt an Lammert (2)

Das Bundesverfassungsgericht hat im Beschluss zu 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 auf eine Parallelentscheidung "vom heutigen Tage" unter Randnummer 14, letzter Satz hingewiesen. Unter diesem Datum ist aber kein weiteres Aktenzeichen veröffentlicht worden. Das dort genannte Aktenzeichen 1 BvR 739/08 trägt den 06.09.2010 als Entscheidungsdatum.

Frage:
„Was wird dort vom Bundesverfassungsgericht zurückgehalten und warum wird auf eine "Parallelentscheidung vom heutigen Tage" hingewiesen?“

Das Bundessozialgericht hat in seinem Tätigkeitsbericht 2011 unter Punkt 2. „Beitragsrecht“ mitgeteilt, dass nicht regelmäßig wiederkehrende Kapitalleistungen aus einer als Direktversicherung nur insoweit der Beitragspflicht unterliegen, als die Zahlungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war.

Diese Aussage greift unter Beachtung von § 163 SGG nur für die rechtsverbindlich bei Vertragsabschluss vereinbarte wiederkehrende Leistung (der Rente vergleichbare Einnahmen nach § 229 SGB V), nicht jedoch für die bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte Kapitalzahlung. Alle Verfassungsbeschwerden hätten deshalb beim Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung angenommen werden müssen.

Warum ist es nicht geschehen? Die Kläger und die Rechtsvertreter (VdK, SoVD, DGB, Verband „Die Führungskräfte“) haben diese massiven Rechts- und Grundrechtsverletzungen nicht gerügt.

Im Ergebnis konnte das Bundesverfassungsgericht nach Recht und Gesetz zu 1 BvR 1924/07 am 07.04.2008 und zu 1 BvR 739/08 am 06.09.2010 (Datum?) NICHT anders entscheiden, denn es ist an das Vorbringen der Vorinstanz gebunden, wenn die Kläger es nicht ausreichend rügen – ein großes Dilemma für das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht, man hat sich nicht an § 163 SGG gehalten und damit u.a. § 4 und § 25 des DRiG verletzt mit dem Ergebnis, dass zwei Richter nicht mehr für den 12. Senat tätig sind. Sie waren nicht berechtigt, von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarte Kapitalzahlungen der Beitragspflicht zu unterwerfen – siehe BVerfG zu 1 BvR 1924/07, u.a. Randnummer 12 und 19.

Durch diese Fehlleistung der Sozialverbände vor den Sozialgerichten im Rahmen der vereinbarten Musterstreitverfahren am 13.02.2004 sollten aber jetzt nicht noch ca. 3 Millionen Betroffene von den gesetzlichen Krankenkassen gezwungen werden, ohne ausreichende Rechtsgrundlage Zwangsbeiträge zu entrichten.

Vor diesem Hintergrund wurde eine neue Klagerunde eröffnet, um die verfassungswidrige Auslegungsberechtigung durch alle Amtsträger und die anschließende Legalisierung der Zwangsverbeitragung durch das Bundessozialgericht (12. Senat) endlich zu beenden.

Evidente Rechtsverletzungen machen Verfassungsbeschwerde nötig
Hierzu sollten nach der notwendigen Rechtswegerschöpfung Verfassungsbeschwerden eingereicht werden gegen die vorliegenden EVIDENTEN GRUNDRECHTSVERLETZUNGEN, denn der Gesetzgeber, die gesetzlichen Krankenkassen und der 12. Senat des BSG haben in ihren Entscheidungen (Petitionen, Bescheide, Widerspruchsbescheide, BSG-Urteile) nach dem Beschluss BVerfG zu 1 BvR 1660/08 den noch Betroffenen mitgeteilt, dass sie an der Zwangsverbeitragung ohne ausreichende Rechtsgrundlage zur Zeit festhalten wollen.

Diese Ausdehnung der Öffentlichen Gewalt auf wehrlose Betroffene sollte so nicht akzeptiert werden, zumal die Rechtsweggarantie nach Art. 19, 4 GG durch alle Amtsträger immer wieder eingeschränkt wurde.

Weitere Informationen bekommen Sie im Internet unter:
Link

Sehr informativ sind dazu folgende Artikel auf Link:
19.04.2012 Direktversicherung: Petent schreibt an Lammert (2)
02.03.2012 Direktversicherung: Petent schreibt an Lammert (1)
22.12.2011 Direktversicherung: Neue Petition eingereicht
20.09.2011 Direktversicherung: Rechtsstaat adieu?
19.09.2011 Direktversicherung: Juristische Spurensuche
26.08.2011 Direktversicherung: Licht am Ende des Tunnels

-------
Die vorgenannte Recherche nimmt Bezug auf folgende Unterlagen:

Rechtsstreit zur Beitragsfreiheit einer privaten Lebensversicherung mit einem betrieblichen Bezug aus einer Direktversicherung in der GKV zwischen Petent Friedrich Preuss und …
1.
der Techniker Krankenkasse seit 27.12.2005 (Abschließende Information im Auftrage des Vorstandes ohne Details meiner Versicherung zu kennen).

2.
dem Sozialgericht Berlin wo am 10.01.2008 Klage eingereicht wurde

  • am 28.10.2009 Erörterungstermin

  • am 20.01.2011 Kostengrundentscheidung

  • am 01.02.2011 Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin

  • am 23.02.2011 Meine Erinnerung (Einspruch). Beschwerde und
    Anhörungsrüge

  • ab 10.03.2011 Die Kostenkammer prüft unter dem Aktenzeichen:
    S 165 SF 1906 E


  • 3.
    dem BVerfG am 24.07.2009 Verfassungsbeschwerde eingereicht
    am 03.11.2010 Entscheidung (nicht veröffentlicht)

    Anmerkungen:
    Die Techniker Krankenkasse kann in meinem Versicherungsfall ein mutwilliges Verfahren führen, die Rechtsweggarantie nach Artikel 19 (4) GG massiv behindern und bis heute die Erstattung der notwendigen außergerichtlichen Kosten trotz der positiven Kostengrundentscheidung vom 20.01.2011 verweigern.

    Die Urkundsbeamtin des Sozialgerichts Berlin bestätigt die Rechtmäßigkeit dieser Verweigerung ohne eigene Prüfung. Die Begründung bedeutet aus meiner Sicht Rechtsverweigerung.
    Die Kostenkammer prüft jetzt nun schon seit dem 10.03.2011 – ein unhaltbarer Zustand.

    Das BVerfG hat die Entscheidung zu 1 BvR 2657/09 vom 03.11.2010 bisher nicht veröffentlicht, um die Dimension der vorliegenden Zwangsverbeitragung (organisierter Massenbetrug durch die rot/grüne Bundesregierung) an ca. sechs Millionen betroffenen Versicherten mit einer Direktversicherung nicht öffentlich machen zu müssen. Für den unkontrollierten Eingriff in den Rechtsfrieden wurde am 28.09.2010 gleichzeitig über drei Verfassungbeschwerden entschieden mit unterschiedlichen Entscheidungsdaten (28.09.2010 / 06.09.2010 / 03.11.2010).
    Beklagte war die Techniker Krankenkasse mit drei verschiedenen Entscheidungsdaten (siehe zu 1 BvR 1660/08, Randnr. 14, letzter Satz zur Parallelentscheidung). Diese wurden am 15.10.2010 veröffentlicht.

    Mit 1 BvR 1660/08 wurde ein Ventil geöffnet, um der von den Betroffenen empfundenen Verletzung des Rechtsfriedens entgegen zu wirken. Das BVerfG hat durch seine zögerliche Entscheidung gegen geltendes Recht verstoßen und damit willkürlich gehandelt.

    Erstaunlicher Weise haben die meisten Medien bisher nicht über diesen Sachverhalt berichtet.

    Sehr geehrte Frau Dr. Merkel,
    stoppen Sie endlich den von Rot/Grün vorsätzlich organisierten Massenbetrug an ca. sechs Millionen Rentnern, denen die Politik für das Alter eine Direktversicherung empfohlen hatte, mit dem GMG aber ab dem 01.01.2004 verfassungswidrig abkassieren lässt durch eine geheime, konspirativ abgesprochene Legalisierung über alle zuständigen Amtsträger, den Interessenvertretern von Versicherten im Rahmen der vereinbarten Musterstreitverfahren sowie durch Richter am 12. Senat des Bundessozialgerichts. Das Bundesverfassungsgericht hat die vorliegende Zwangsverbeitragung nur teilweise gestoppt.

    Als Nachweis der o.g. berechtigten Bitte stellt Petent Friedrich Preuß die Unterlagen seines Rechtsstreit mit

    – der Techniker Krankenkasse,
    – den Sozialgerichten,
    – den Aufsichtsbehörden,
    – den Fraktionen des Deutschen Bundestages,
    – dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages sowie
    – dem Bundesverfassungsgericht

    zur Verfügung (Anlagenverzeichnis 1–89).


    Ergänzung zu den Anmerkungen:
    Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung zu 1 BvR 2657/09 vom 03.11.2010 bisher nicht veröffentlicht, um die Dimension der vorliegenden Zwangsverbeitragung (organisierter Massenbetrug durch Rot/Grün) an ca. sechs Millionen betroffenen Versicherten mit einer Direktversicherung nicht öffentlich machen zu müssen.


    Frage:
    „Wie muss ein Leser diese Aussage verstehen, wenn zu diesem Termin keine weitere Entscheidung veröffentlicht wurde?“
    Jedenfalls wurde mit dem Beschluss zu 1 BvR 1660/08 am 28.09.2010 ein Ventil geöffnet, um eine weitere Verletzung des Rechtsfriedens unter den betroffenen Rentnern entgegenzuwirken, denn das Bundesverfassungsgericht hätte die Beitragsfreiheit schon im Beschluss vom 07.04.2008 zu 1 BvR 1924/07 für die zwei Kläger (B 12 KR 25/05 R und B 12 KR 26/05 R vom 25.04.2007) feststellen müssen.

    Leider haben die Kläger und ihre Rechtsvertreter (VdK, SoVD und ein Verwaltungsjurist der Universität Bremen) bewusst oder unbewusst die evidenten Rechts- und Grundrechtsverletzungen an ca. sechs Millionen Rentnern nicht gerügt.

    Die Rolle der Medien
    Die Rolle der Medien in der Berichterstattung ist zwiespältig. Dazu trägt die wenig um- wie einsichtige und kaum nachvollziehbare parlamentarische Arbeit bei (siehe Beitrag im Internet Google unter: „Gesetzgebungsverfahren: Kaum nachvollziehbare Komplexität!“).

    Die ARD verweist auf den 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 01.06.2009, der eine Beschränkung der Öffentlich-Rechtlichen über ihre Berichterstattung vorsähe und zum Löschen von Online-Inhalten zwinge, siehe unter:

    http://tagesschau.de/inland/rundfunkaenderungsstaatsvertrag108.html
    oder
    „Staatsvertrag zwingt zum Löschen von Online-Inhalten“ vom 01.06.2009

    sowie

    der vorgesehenen Ergänzung im 13. Rundfunkstaatsvertrag vom 01.04.2010 zur Bußgeldregelung nach § 49 Rst., sofern alle Länderparlamente zugestimmt haben.

    Unter diesem Hintergrund hat der WDR die gesamte Sendung vom 06.05.2008 „Renten - Geschmälerte Erträge“ einschließlich eines umfangreichen Printbeitrages vom 08.05.2008 gelöscht.

    Der HR, SWR und BR haben in ihren Sendungen nur das Ergebnis von Richterentscheidungen mitgeteilt und damit die betroffenen Versicherten mehr irritiert als aufgeklärt.

    Einzig ZDF-Frontal21 hat zweimal (14.06.2011 „Verluste für Versicherte“ und 09.08.2011 „Zäher Kampf wegen Direktversicherungen“) sehr umfangreich berichtet und damit das Thema Beitragsfreiheit bei Direktversicherungen in der Öffentlichkeit wach gehalten.

    Trotzdem hat der Chefredakteur des ZDF, Peter Frey in einem Interview im „DER TAGESSPIEGEL vom 16.12.2011“ massiven Zuschauerschwund festgestellt – kaum zu glauben, bei der qualitativ gut recherchierten Berichterstattung.

    Wunsch der noch betroffenen Versicherten für die nächste Klagerunde wäre eine bessere Aufklärung über die Hintergründe dieses Rechtsstreites, denn die Beitragspflicht für die bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich vereinbarten Kapitalzahlung ist bis heute nicht geregelt, da der notwendige Anwendungsbefehl (eine entsprechende Normsetzung des Gesetzgebers) in den gesetzlichen Vorschriften (GMG zu Artikel 1 Nr. 143, § 229 SGB V und § 237 SGB V) fehlt.

    Link: Direktversicherung: Licht am Ende des Tunnels?
    Quelle: Mail an die Redaktion