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ESM-Vertrag: Anträge wg. einstweiliger Verfügungen

Europäische Union - 10.07.2012

Mündliche Verhandlung in Sachen "ESM/Fiskalpakt - Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung". Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 10. Juli 2012, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Amtssitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe

über mehrere Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Die Anträge sind darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über die jeweilige Hauptsache zu untersagen, die von Bundestag und Bundesrat am 29. Juni 2012 als Maßnahmen zur Bewältigung der Staatsschuldenkrise im Euro-Währungsgebiet beschlossenen Gesetze zu unterzeichnen und auszufertigen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei vor allem um das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 2.Februar 2012 zur Einrichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag), um das Zustimmungsgesetz zum Vertrag vom 2.März 2012 über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Fiskalpakt) sowie um das Zustimmungsgesetz zum Beschluss des Europäischen Rates vom 25.März 2011 zur Änderung des Artikels 136 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union hinsichtlich eines Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt über folgende Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung:

- Der geschäftsführende Vorstand des Vereins „Mehr Demokratie e.V.“ hat - zusammen mit mehr als 12.000 Bürgerinnen und Bürgern - Verfassungsbeschwerde gegen die drei genannten Zustimmungsgesetze mit der Begründung erhoben, durch das Inkrafttreten der Gesetze bzw. der völkerrechtlichen Verträge werde Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Mit seiner Zustimmung zum ESM-Vertrag habe sich der Deutsche Bundestag in verfassungswidriger Weise seiner parlamentarischen Gestaltungs- und Kontrollmöglichkeiten und damit seiner Haushaltsautonomie entäußert. Da der ESM-Vertrag zu einer unbegrenzten Haftung der Bundesrepublik Deutschland führen könne, überstiegen die eingegangenen Haftungsrisiken das zur Wahrung der Handlungsfähigkeit des Deutschen Bundestages Verantwortbare und beeinträchtigten ihr über Art. 38 Abs. 1 GG vermitteltes Recht auf demokratische Mitgestaltung. Auch die Zustimmung zum Fiskalpakt verstoße gegen demokratische Grundsätze. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil die Bundesrepublik Deutschland im Fall einer Ratifikation der Verträge völkerrechtlich irreversibel gebunden wäre. Die Nachteile einer verzögerten Ratifikation wögen demgegenüber weniger schwer: Der Fiskalvertrag trete ohnehin frühestens am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Hinblick auf ein verzögertes Inkrafttreten des ESM-Vertrages werde zwar keineswegs verkannt, dass der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Versuch einer wirtschaftlichen und finanziellen Stabilisierung der Eurozone eine politisch und ökonomisch bedeutende Rolle zukomme; nachhaltige Schäden durch eine zeitliche Verzögerung der völkerrechtlichen Verbindlichkeit des ESM-Vertrages seien angesichts des bereits existierenden vorläufigen Rettungsschirmes EFSF jedoch nicht ersichtlich. Abgesehen davon dürften befürchtete, aber nicht eindeutig zu prognostizierende und häufig irrationale Marktreaktionen von vornherein nicht in eine Abwägung mit den Folgen schwerer Grundrechtsverletzungen einbezogen werden (2 BvR 1438/12).

- Die Abgeordneten der Fraktion „DIE LINKE“ des Deutschen Bundestages sehen sich ebenfalls in ihren Rechten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG + Art. 79 Abs. 3 GG durch die Zustimmungsgesetze verletzt und beantragen daher,deren Inkrafttreten bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in der Hauptsache aufzuschieben. Der Fiskalpakt binde den verfassungsändernden Gesetzgeber völkerrechtlich, die bestehenden Regelungen zur Schuldenbegrenzung im Grundgesetz beizubehalten und verbiete ihre Streichung. Sonst sehe das Grundgesetz eine Unabänderlichkeit jedoch nur für überragende Rechtsgüter und Prinzipien vor. Die in Art. 79 Abs. 3 GG niedergelegte Verfassungsidentität stehe aber nicht zur Disposition der gewählten Organe; eine solche Änderung könne nur die verfassungsgebende Gewalt nach Art. 146 GG im Wege einer Volksabstimmung vornehmen. Indem er es ermögliche, dass die Bundeshaushalte durch die Europäische Kommission determiniert und genehmigt werden müssten, entziehe der Fiskalvertrag dem Bundestag auf Dauer die haushaltspolitische Gesamtverantwortung. Der Sinn des Wahlakts werde entleert,wenn keine politische Gestaltungsmöglichkeit mehr bestehe, ja im Bereich der Sozialausgaben sogar voraussichtlich unter Verstoß gegen das Sozialstaatsprinzip und die Menschenwürde Ausgabenkürzungen umzusetzen sein werden.Durch den ESM-Vertrag werde die haushaltspolitische Gesamtverantwortung noch stärker beeinträchtigt, denn er enthalte eine Reihe von Zahlungsverpflichtungen, deren Eintritt dem Willen des
Bundestages entzogen sei. Im Rahmen der Nachteilsabwägung wögen die Folgen der Bindung an verfassungswidrige Verträge, die das Wahlrecht beeinträchtigen, gegenüber behaupteten, aber durch nichts belegten Auswirkungen auf die Psyche der Märkte schwerer (2 BvR 1439/12).

- Die Bundestagsfraktion „DIE LINKE“ hat gegen den Deutschen Bundestag darüber hinaus Organklage wegen der Verabschiedung der o.g. Gesetze erhoben. Die Verpflichtungen Deutschlands, die durch Fiskalpakt und ESM eingegangen und ermöglicht würden, engten die Gestaltungsmöglichkeiten des Deutschen Bundestages so stark ein, dass ein „Politikwechsel durch Akzentsetzung im Haushalt“ - etwa im sozialen Bereich - ohne Verstoß gegen völkerrechtliche Verträge nicht mehr möglich sei. Hierdurch werde Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 und 2 GG und Art. 79 Abs. 3 GG verletzt. Sie ist darüber hinaus der Auffassung, dass die umfangreichen Änderungen der Verträge und die Übertragung von
Kompetenzen auf EU-Organe nicht im vereinfachten Änderungsverfahren hätten vorgenommen werden dürfen. Dadurch würden die Mitwirkungsrechte des Deutschen Bundestages in einem gemäß Art. 48 EUV einzuberufenden Konvent verletzt (2 BvE 6/12).

- Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1390/12,der zugleich Mitglied des Deutschen Bundestages ist, macht mit seiner mit einem Eilantrag verbundenen Verfassungsbeschwerde die Verletzung seiner Rechte aus Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 GG geltend. Die vorgesehene Ergänzung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Einfügung des Art. 136 Abs. 3 AEUV führe zu einem Abbau der unionsrechtlichen
Sicherungen des Demokratiegebots; zudem sei der Wortlaut des Art. 136 Abs. 3 AEUV derart unbestimmt, dass die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nicht länger die „Herren der Verträge“ seien. Der ESM begründe einen dauerhaften Haftungs- und Leistungsautomatismus, der Entscheidungen gegen den Willen Deutschlands ermögliche. Die für den ESM handelnden Personen und Organe seien nur unzureichend an parlamentarische Entscheidungen rückgebunden, insbesondere seien die Plenar- und sonstigen Parlamentsvorbehalte unzureichend ausgestaltet. Das Haftungsvolumen des ESM sei unverantwortbar. Im Zusammenspiel mit Art. 136 Abs. 3 AEUV führe der ESM dazu, dass die Europäische Union zu einer Haftungs- und Transferunion werde. Das Gesetz zur finanziellen Beteiligung am Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESMFinG) sei darüber hinaus bereits formell verfassungswidrig, weil es nicht ordnungsgemäß in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht worden sei. Der Fiskalpakt treffe Regelungen, die alleine der verfassungsgebenden Gewalt des Volkes vorbehalten seien. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil die Folgen, die entstünden, wenn die angegriffenen Gesetze in Kraft treten, äußerst schwerwiegend wären.

- Die Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1421/12 rügen im Wesentlichen, dass mit der Änderung des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union durch Einfügung des Art. 136 Abs. 3 AEUV sowie mit der Zustimmung zum Europäischen Stabilitätsmechanismus und zum Fiskalpakt die Schwelle zum europäischen Bundesstaat überschritten sei und die Staatlichkeit und Souveränität Deutschlands dadurch
weitestgehend aufgehoben werde. Außerdem erfahre die Europäische Union eine Umwandlung von einer Stabilitätsunion in eine Finanz-, Sozial- und Transferunion. Dies verletzte die Grundrechte deutscher Bürger in vielfältiger Weise, insbesondere ihr Recht auf demokratische Teilhabe, aber auch - wegen der inflatorischen Wirkungen dieser Politik - die
Eigentumsgewährleistung. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil die durch die Ratifizierung der Verträge eintretende völkerrechtliche Bindung nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte und das Bundesverfassungsgericht nur so nicht vor „vollendete Tatsachen“ gestellt werde und eine effektive Entscheidung über die Hauptsache treffen könne.

- Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1440/12 wendet sich gegen die Errichtung des ESM und beantragt ebenfalls den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der ESM verstoße gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 GG, wodurch die Grenzen einer Kompetenzübertragung nach Art. 23 GG i.V.m. Art. 79 Abs. 3 GG verletzt seien. Zugleich werde gegen das Recht jedes einzelnen Bürgers aus Art. 38 Abs. 1 GG verstoßen. An den ESM würden haushaltsrelevante Entscheidungsbefugnisse übertragen, insbesondere komme es zu einer Vergemeinschaftung von Staatsschulden. Deutschland träfen schwer kalkulierbare Haftungsrisiken und Nachschusspflichten aus Art. 25 Abs. 2 ESM-Vertrag und Art. 42 Abs. 4 ESM-Vertrag. Ein Leistungsautomatismus werde durch Kapitalabrufe begründet; Kontroll- und Mitwirkungsrechte im Hinblick auf die Art und
Weise der Mittelverwendung fehlten. Es sei nicht möglich, den
ESM-Vertrag verfassungskonform auszulegen.

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Karlsruhe am 8.9.2012: Demonstration gegen ESM siehe http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=5008

Link: ESM oder auch: Europäischer Sado-Maso-Vertrag…
Quelle: BVG Pressemitteilung Nr. 47/2012 vom 2. Juli 2012

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