08.01.2004 - von Name + Adresse sind der Redaktion bekannt
Frau O. erhielt von Ihrer Krankenkasse (Barmer) folgenden Bescheid:
„Für freiwillig Versicherte dürfen keine günstigeren Beitragssätze Anwendung finden als für versicherungspflichtige Mitglieder. Diese Angleichung führt dazu, dass für bestimmte Einnahmearten der allgemeine Beitragssatz (14,9%) maßgebend ist. Demnach gelten vom 1. Januar 2004 an folgende Beitragssätze:
Aus Renten gilt der allgemeine Beitragsatz von 14,9%; aus Versorgungsbezügen gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,9%; aus Arbeitseinkommen gilt der allgemeine Beitragssatz von 14,9%. Aus Ihren sonstigen beitragspflichtigen Einnahmen werden wir die Beiträge zur Krankenversicherung wie bisher nach dem ermäßigten Beitragssatz von 14,1% berechnen.
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