27.07.2012 - von Hanne Schweitzer
Aufgrund eines Erlasses des Ministeriums für Inneres und Kommunales in NRW, das u. a. zuständig ist für die Polizei, werden seit ca. einem Jahr Stellenausschreibungen bei der Polizei mit einer Altersbefristung versehen. Oft wird hierbei z.B ausdrücklich ein Höchstalter von 35 Jahren ausgelobt.
Ältere Polizisten sind dadurch nicht mehr in der Lage, sich auf eine Vielzahl von Stellen zu bewerben.
So wurde unlängst vom Polizeipräsidium Bonn eine Stelle bei einer K-Wache (Kriminaldauerdienst) mit dem Hinweis auf ein Höchstalter von 40 Jahren ausgeschrieben.
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Das ist altersdiskriminierend, allerdings werden derartige Stellausschreibungen durch die EU-Richtlinie 78, die ja Vorgabe für das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist, zumindest ermöglicht.
Unter Punkt 18) in der Richtlinie heißt es: "Insbesondere darf mit dieser Richtlinie den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können."
Frage: Ob und wie läßt sich belegen, dass jemand, der älter ist, als die in einer internen Stellenausschreibung festgesetzte Altersgrenze, die Anforderungen nicht mehr erfüllen kann?
Das juristisch zu prüfen, wäre Aufgabe der Polizeigewerkschaft. Immerhin handelt es sich weder um eine "Einstellung" und auch nicht um eine "Weiterbeschäftigung über das Pensionsalter" hinaus, sondern um einen Stellenwechsel und eine evtl. damit verbundene Beförderung.
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