14.05.2012 - von B.R.
Wir möchten gerne ein Kind adoptieren, da wir keine eigenen Kinder bekommen können. Meine Frau ist 38, ich bin 47 Jahre alt.
Bei der Adoptionsvermittlung des Landkreises Göttingen wurden wir aufgrund unseres Alters abgewiesen. Es wurde uns noch nicht einmal die Gelegenheit gegeben, uns bei einem unverbindlichen Gespräch dort vorzustellen.
Dadurch fühlen wir uns wegen unseres Alters diskriminiert. Vor allem, wenn man bedenkt, daß bei Menschen mit genug Geld oder Beziehungen in dieser Frage das Alter nebensächlich ist.
Im BGB steht in Paragraf 1743 etwas über das Mindestalter, aber kein Wort über das Höchstalter von Eltern, die ein Kind adoptieren wollen. Es heißt: "Der Annehmende muss das 25., in den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 3 das 21. Lebensjahr vollendet haben. In den Fällen des § 1741 Abs. 2 Satz 2 muss ein Ehegatte das 25. Lebensjahr, der andere Ehegatte das 21. Lebensjahr vollendet haben."
Höchstalter - Fehlanzeige!
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Der heutige Lobbyist und Ex-Bundeskanzler Gerhard Schröder adoptierte zusammen mit seiner 4. Ehefrau im Jahr 2006 einen 2006 in Russland geborenen Jungen und im Jahr 2004 ein 2002 in Russland geborenes Mädchen. Schröder selbst ist Jahrgang 1944, er war bei der ersten Adoption demnach 60 Jahre alt. Seine vierte Ehefrau ist Jahrgang 1963, sie war bei der ersten Adoption also 39 Jahre alt.
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Dänemark: Seit April 2012 gilt in Dänemark ein Adoptions-Alter für Eltern von 42 Jahren. Bisher lag die Höchstgrenze bei 40 Jahren.
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Österreich: In Österreich gibt es keine Höchstgrenze für das Adoptionsalter bei den Annehmenden, auch wenn das manchmal irrtümlich gesagt wird. Natürlich wird man eher jenen Elternanwärtern, die optimale Voraussetzungen mitbringen, die nur beschränkt vorhandenen zu adoptierenden Kinder zur Adoption überlassen als Ehepaaren schon fortgeschrittenen Alters. Aber wenn ein Eltern-Kind-Verhältnis hergestellt wird, dann wird kein Gericht das ablehnen, wenn nicht besonders gelagerte Umstände gegeben sind.
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Schweiz: 2011 wurde der Bundesrat beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Adoptionsrechts im ZGB vorzuschlagen. Dabei soll namentlich: a. das Mindestalter für Adoptiveltern herabgesetzt werden; b. die Adoption auch für Paare in einer stabilen faktischen Lebensgemeinschaft geöffnet werden, insbesondere mit Blick auf die Stiefkindadoption; c. die Dauer der Ehe oder der faktischen Lebensgemeinschaft vor der Adoption neu nicht länger als drei Jahre betragen (Kriterium zur Beurteilung der Stabilität einer Beziehung).
Begründung: Gemäss heutiger Gesetzgebung ist die Adoption eines Kindes erst ab dem zurückgelegten 35. Lebensjahr oder nach fünf Ehejahren möglich. Begründet wird dies u. a. damit, dass Personen, die ein Kind adoptieren wollen, persönliche Reife und eine gesicherte Situation mitbringen sollen. Physische, psychische und soziale Eignung sind aber allgemeine Adoptionsvoraussetzungen, die auf jeden Fall erfüllt sein müssen und entsprechend überprüft werden. Sie sind nur beschränkt vom Alter der Adoptierenden abhängig.
Die in der Schweiz vorgeschriebene Alterslimite von 35 Jahren ist weltweit unüblich. Wenn Alterslimiten überhaupt existieren, sind sie meistens bedeutend tiefer angesetzt. Viele Kinderherkunftsländer und/oder Adoptionsvermittlungsstellen kennen obere Alterslimiten. Dies führt dazu, dass das Zeitfenster, welches zukünftigen Adoptiveltern für eine Adoption zur Verfügung steht, klein ist. Viele geeignete Personen scheitern aufgrund der Altersbeschränkungen.
Die heutige Regelung bewirkt zudem, dass viele geeignete Adoptiveltern erst in ihren mittleren Lebensjahren ihre Elternaufgaben übernehmen können. Das führt dazu, dass Adoptivkinder während der sensiblen Lebensphase der Pubertät bereits älteren Adoptiveltern gegenüberstehen. Diese haben zwar mehr Lebenserfahrung, vielleicht hat ihre körperliche und physische Fitness aber mit zunehmendem Alter bereits nachgelassen: ein Grund mehr, eine Adoption früher zu ermöglichen. So können diese Risikokonstellationen vermindert werden.
Persönliche Reife und eine gesicherte Lebenssituation (Finanzen, soziales Umfeld, fester Wohnsitz usw.) sind bei den meisten Personen bereits mit 30 Jahren gegeben. Die Alterslimite von 35 Jahren ist damit für zukünftige Adoptiveltern und ihre Kinder eine unnötig hohe Hürde, die nur negative Konsequenzen zeigt. Die gesetzliche Regelung soll deshalb zugunsten der zukünftigen Eltern und ihrer adoptierten Kinder auf 30 Jahre reduziert werden.
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