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Verarmt durch Versorgungsausgleich + Erwerbslosenrente

26.04.2012 - von K.K.

Über das Internet und ihre Homepage bin ich auf Sie und Ihr grosses Engagement gegen Altersdiskriminierung aufmerksam geworden.

Im Bezug der Erwerbsminderungsrente und als Schwerbehinderter, wurde ich, trotz 40 Berufs- und Versicherungsjahren und bei entsprechenden Einzahlungen in alle Sozialkassen (Rentenbeiträge über 250.000 Euro), per Gesetz, weil zweifach gekürzt, verarmt.

Meine Erwerbsminderungsrente liegt wegen den Kürzungen trotz jahrzehntelanger Arbeit auf der Höhe von Hartz4, genauer betrachtet, sogar darunter. Die Rentenkürzungen verstoßen m.E. gegen das Grundgesetz Art. 3 bzw. gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).

Meine Erwerbsminderungsrente wurde mit Beginn des Bezugs sofort um den Rentenabschlag von 10,8 % gekürzt. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Kürzung im vergangenem Jahr für rechtmäßig erachtet. Gleichzeitig wurde meine Rente um den Versorgungsausgleich durch Scheidung sofort gekürzt. Das sog. Rentnerprivileg greift in meinem Fall leider nicht, da die Scheidung mit der Regelung zum Versorgungsausgleich vor dem Renteneintritt war. Die geschiedene Frau geht, da jünger, in ca. 10 Jahren in Rente. Bis dahin wird dieser Rententeil, von mir weggekürzt, an die Exfrau nicht ausgezahlt, und per Gesetz zu meinen Lasten eingespart.

Diese beiden Rentenkürzungen betragen mehr als ein Drittel meiner Versorgungsleistung, auf welche ich gebaut habe und als Alleinverdiener auch musste.

Widerspruch erfolglos
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung habe ich eine Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht, welche leider auch negativ ausgegangen ist. Die Rechtmäßigkeit der sofortigen Kürzung um den Versorgungsausgleich wird vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales damit begründet, dass „es gute und schlechte Risiken und einen Risikopuffer gibt“ und „die Versichertengemeinschaft nicht mit den Scheidungsfolgen
belastet werden kann“.

Dies kann ich absolut nicht nachvollziehen, da ich die Versichertengemeinschaft nicht belaste, im Gegenteil die DRV/Staat einerseits von meiner Krankheit, für die ich nichts kann (ich bin nicht freiwillig in Erwerbsminderungsrente gegangen, ebenso bin ich nicht freiwillig schwerbehindert) und des weiteren Abzugs um den
Versorgungsausgleich (Fälligkeit erst in ca. 10 Jahren) zu meinem Nachteil über 70.000 Euro einspart und die DRV bzw. den Bundeshaushalt hiermit querfinanziert.

Gegen den Petitionsbescheid habe ich Widerspruch eingelegt, mit der Option, dass sich die Abgeordneten mit der Gesetzeslage und der Ungleichstellung und Diskriminierung von Geschiedenen und Behinderten befassen. Es kann doch nicht sein, dass von meiner Lebensleistung über 70.000 Euro so einfach weggekürzt werden.

Widerspruch gegen die Bewertung des Ausschussdienstes wegen Ungleichbehandlung der Geschiedenen im Sinne der Grundrechte nach Art. 3 GG
Anlage zum Widerspruchsschreiben vom 30.04.2012


Sehr geehrte Frau Michaelis-Weber,
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich wende mich an Sie, weil ich im Bezug der vollen und unbefristeten Erwerbsminderungsrente seit 01.07.2009 und als Schwerbehinderter trotz 40 Berufs- und Versicherungsjahren bei entsprechenden Einzahlungen in alle Sozialkassen (Rentenbeiträge über 200.000 Euro), per Gesetz, weil zweifach gekürzt, in Folge verarmt wurde. Meine Erwerbsminderungsrente liegt wegen zweier Kürzungen trotz jahrzehntelanger Arbeit auf der Höhe von Hartz4, genauer betrachtet, sogar darunter. Die Rentenkürzungen, insbesondere die sofortige um den Versorgungsausgleich, ist eine Ungleichbehandlung der Geschiedenen und verstößt m.E. gegen den Gleichhheitsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes. Dies ist auch Gegenstand meiner Petition.

Meine Erwerbsminderungsrente wurde mit Beginn des Bezugs sofort um den Rentenabschlag von 10,8 % gekürzt. Dies mindert meine monatliche Bruttorente um 123,35 Euro. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Kürzung im vergangenem Jahr für rechtmäßig erachtet. Zu diesem Punkt hat der Petitionsausschuss mit Schreiben vom 21.09.2011 geantwortet. Entgegen der Beschlussempfehlung teile ich diese Ansicht jedoch nicht, da sich Erwerbsminderungsrentner den vorzeitigen Rentenbezug nicht freiwillig ausgesucht haben.

Niemand sollte wegen Krankheit und Erwerbsunfähigkeit bestraft werden. Auch ist zu beanstanden, dass die Zurechnungszeit nicht über das 60. Lebensjahr hinaus berücksichtigt wird.

Gleichzeitig wurde meine Rente um den Versorgungsausgleich durch Scheidung sofort gekürzt. Von meinem Rentenkonto wurden 14,3838 Entgeltpunkte an den Ausgleichsberechtigten übertragen. Dies mindert meine monatliche Bruttorente sofort nochmals um 375,85 Euro. Das sog. „Rentnerprivileg“ greift in meinem Fall nicht, da die Scheidung mit der Regelung zum Versorgungsausgleich vor dem Renteneintritt war. Die geschiedene Frau, geboren 1958 und 5 Jahre jünger, geht in ca. 11 Jahren in Altersrente. Bis dahin wird dieser Rententeil, von mir sofort weggekürzt, an die geschiedene Frau nicht ausgezahlt, per Gesetz zu meinen Lasten ebenfalls eingespart. Diese beiden Rentenkürzungen betragen mehr als ein Drittel meiner Versorgungsleistung, auf welche ich gebaut habe und als Alleinverdiener einer 4-köpfigen Familie finanziell auch musste.

Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung habe ich diese Petition beim Deutschen Bundestag eingereicht. Der Petitionsausschuss begründet die Rechtmäßigkeit der sofortigen Kürzung um den Versorgungsausgleich mit der Stellungnahme des Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 22.03.2012 damit, dass „es gute und schlechte Risiken und einen Risikopuffer gibt“ und „die Versichertengemeinschaft nicht mit den Scheidungsfolgen belastet werden kann“.

Dies kann ich absolut nicht nachvollziehen, da ich die Versichertengemeinschaft nicht belaste, im Gegenteil die DRV/Staat einerseits von meiner Krankheit und Erwerbsunfähigkeit, für die ich nichts kann (ich bin nicht freiwillig in Erwerbsminderungsrente gegangen, ebenso bin ich nicht freiwillig schwerbehindert) und des weiteren Abzugs um den Versorgungsausgleich (Fälligkeit/Zahlung erst in ca. 11 Jahren) zu meinem Nachteil über 70.000 Euro einspart, die Versichertengemeinschaft entlastet und die DRV bzw. den Bundeshaushalt mitfinanziert. Auch das vom BMAS angeführte Argument „Vergleich des Versorgungsausgleiches mit der Vermögensaufteilung nach Zugewinnausgleich, Grundvermögen, Hausrat, Kapital“ ist so nicht richtig, da das, was mir in Summe sofort weggekürzt wird, der Ausgleichsberechtigte nicht sofort und tatsächlich auch in Summe erhält.

Dies ist eine Ungleichstellung und Diskriminierung der Geschiedenen i.S. der Grundrechte Art. 3 des GG.Gem. Pkt. 8b Ihrer allgemeinen Hinweise zum Petitionsverfahren lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.

In der parlamentarischen Beratung wird eine begründete Beschlussempfehlung hier von mindestens zwei
berichterstattenden Abgeordneten geprüft. Ich bitte Sie um eine umfassende Prüfung meiner Petition auch im Hinblick auf die Ungleichstellung der Geschiedenen im Rahmen dieser Vorgehensweise.
Erwerbsunfähig, krank, geschieden, behindert, diskriminiert, per Gesetz zweimal schmerzlich gekürzt und in Folge dadurch verarmt, nach 40 Berufsjahren, das kann doch kein Recht sein!

Ich bin am 22.05.1953 geboren, habe zwei Kinder, wurde im Februar 2004 geschieden und zum Juni 2006 nach langer Betriebszugehörigkeit (kurz vor Erreichen des 53. Lebensjahres und Arbeitsplatzschutzes) als Industriekaufmann betriebsbedingt gekündigt. Mein Arbeitsplatz sollte durch ein Outsourcing eingespart werden, was später durch ein Insourcing und Neueinstellung revidiert wurde.

Meine berufliche Existenz wurde so vernichtet.

Zu dieser Zeit zahlte ich Unterhalt an die geschiedene Frau und an meine beiden Kinder (Student/Schüler). Trotz ca. 300 Bewerbungen und Qualifikation hatte ich wegen des „Alters“ offensichtlich keine Chance mehr am Arbeitsmarkt. In Folge dieser Erfahrung, ALG1, Hartz4 (nur ½-jährliche Besprechungstermine), unsinnigen „Schulungen/Kurse“, ungerechte Sanktion, unterbliebene Vermittlungsbemühungen der BA, Einschaltung des Bürgermeisters u.a. eigene erfolglose Bemühungen meinerseits ergaben sich große dauerhafte gesundheitliche psychisch bedingte Probleme. Erschwerend kam hinzu, dass mit Leistungsgewährung von Hartz4 kein Unterschied gemacht wurde, ob überhaupt nicht, nur wenig, oder in meinem Fall 40 Jahre gearbeitet wurde, Jeder erhält die gleiche geringe Leistung. Diese Nichtstaffelung der Leistung benachteiligt und diskriminiert die langjährigen Beitragszahler, welche jahrzehntelang in alle Sozialkassen eingezahlt haben.

Diese lang anhaltende Situation hat mich psychisch dauerhaft krank und arbeitsunfähig gemacht, so dass ich im Juli 2009 in Erwerbsminderungsrente gehen musste. Im Widerspruchsverfahren wurde mir die volle und unbefristete Erwerbsminderungsrente vom 01.07.2009 bis zum Eintritt in die Regelaltersrente am 31.12.2018 bewilligt. Es liegt eine unbefristete Schwerbehinderung mit einem GdB von 50 vor.

Zur Verbesserung meiner Gesundheit habe ich über die Jahre viele Therapien und Klinikaufenthalte gehabt, leider ohne nennenswerten Erfolg, da die Basis nicht stimmte. Lt. Befund meines langjährig behandelnden Arztes ist eine erneute tiefenpsychologische Therapie aufgrund meiner Vorbelastung und Erfahrungen kontraindiziert. Ich habe keine Möglichkeit zur Stabilisierung meiner Gesundheit.
Meine Altersvorsorge wurde, wie ausgeführt, zweifach schmerzlich gekürzt.

Der jüngste Sohn lebt bei mir, ist noch in Ausbildung und wird von mir mit meinen geringen Mitteln mitversorgt. Die daraus resultierende zusätzliche finanzielle und psychische Belastung sowie die absolute Ungerechtigkeit des Gesetzgebers gibt mir keine Chance zur Verbesserung meiner Gesundheit. Depressionen, Notfallbehandlungen, Panikattacken mit Tachykardie und Herzvorhofflimmern, auch im Bezug der Erwerbsminderungsrente, sind die Folge. Die gesundheitlichen und durch die Rentenkürzungen verursachten finanziellen Einschränkungen erlauben mir nur eine stark reduzierte Teilhabe.

Ein für mich wesentlicher Punkt in meiner Petition ist die Ungleichstellung als Geschiedener.

Denn der von meiner Rente gekürzte Versorgungsausgleich erhält die geschiedene Frau erst dann, wenn sie selbst im Jahr 2023 in Altersrente geht. Bis dahin spart die DRV/Staat diesen Anteil (über 70.000 Euro) ein bzw. bildet nach Stellungnahme des BMAS einen sog. "Risikopuffer".

Begründung:

Ich bin am 22.05.1953 geboren und seit 01.07.2009 im Bezug der vollen und unbefristeten Erwerbsminderungsrente. Als Schwerbehinderter mit einem GdB von 50 könnte ich am 01.01.2014 in die Rente für Schwerbehinderte, oder später mit 63 Jahren in die vorgezogene Altersrente gehen.

Die geschiedene und ausgleichsberechtigte Frau ist am 22.12.1958 geboren und hat unabhängig vom Versorgungsausgleich eine eigene Rentenanwartschaft und einen Rehaanspruch.

Auf den Ehegattenunterhalt, lange Zeit von mir gezahlt, wurde in Folge der Arbeitslosigkeit und Hartz4-
Situation beider Ehegatten mangels Einkommen und im Hinblick auf meine laufenden Kindesunterhaltszahlungen wechselseitig verzichtet. Für beide Kinder leistete ich stets den vollen Kindesunterhalt und darüber hinaus, gleich in welcher Lebens- und Einkommenssituation. Meine Rücklagen sind aufgebraucht.

Als geschiedener versorgungsausgleichspflichtiger Erwerbsminderungsrentner (mit Schwerbehinderung) wird die Rente in meinem Fall sofort um den Versorgungsausgleich gekürzt und bis zum Renteneintritt des Ausgleichsberechtigten (mehr als 11 Jahre) eingespart. Die Einsparung der DRV/Staat beträgt über 70.000 Euro. („Risikopuffer“ lt. BMAS)

Als verheirateter Erwerbsminderungsrentner würde ich die volle (um den Versorgungsausgleich ungekürzte) Rente, wegen vorliegender Schwerbehinderung bereits in 20 Monaten, oder später als vorzeitige Altersrente mit 63 Jahren, zwar gekürzt da vorzeitig, aber gem. meiner vollen Versorgungsleistung erhalten. (kein „Risikopuffer“)

Dem Vergleich liegt das gleiche Versicherungsverhältnis, Versicherungsverlauf und Beitragsdauer zugrunde. Die Gesetzgebung macht in der Fälligkeit und Zahlung der Rente jedoch einen Unterschied zwischen geschiedenen und verheirateten Versicherten, diskriminiert die geschiedenen Ausgleichspflichtigen und macht diese zu Menschen zweiter Klasse.

Auch wird der Leistungsfall und die Gleichstellung als Schwerbehinderter nicht berücksichtigt. Dieses benachteiligt die Geschiedenen (Ausgleichsverpflichteten) und verstößt m.E. gegen die Gleichbehandlung im Sinne der Grundrechte nach Art. 3 GG.

Auch dieser Punkt ist wesentlicher Gegenstand meiner Petition, wozu der Petitionsausschuss bisher keine Stellung nahm. Ich sehe daher mein Petitionsverfahren nicht als abgeschlossen an.

Zuletzt möchte ich noch anmerken, dass eine Verbesserung meiner wirtschaftlichen Situation durch einen möglichen Hinzuverdienst im Rahmen von mtl. 400 Euro z.Zt. aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist. Auch von einer von Frau Leyen angeregten Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze werden unfreiwillig gekürzte volle Erwerbsminderungsrentner so nicht profitieren können, da diese rentenunschädliche Stundenregelungen/Belastungsgrenzen (auch auf Kosten ihrer Restgesundheit) zu beachten haben.

Ich bitte Sie deshalb um eine umfassende Prüfung meiner Petition in der parlamentarischen Beratung mit Beschluss und Begründung der berichterstattenden Abgeordneten.

Mit freundlichen Grüßen

Link: Versorgungsausgleich: Jeden Monat 616 € an Staat…
Quelle: Mail an die Redaktion