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Direktversicherung: Licht am Ende des Tunnels?

Berlin, 2010 El Anatsui, Who knows tomorrow Foto: H. S.

26.08.2011 - von Name ist der Redaktion bekannt

Das Büro gegen Altersdiskriminierung präsentiert die juristischen Überlegungen eines Autors, der einen Weg aufzeigt, auf dem Rentnerinnen und Rentner die Beitragsfreiheit von Direktversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung bei vereinbarter Einmalzahlung zu Vertragsbeginn erreichen können! Auch wer diesen Weg nur gedanklich nachvollzieht, stößt auf bemerkenswerte Vorgänge in der Rechtsprechung zur Direktversicherung.

(Inzwischen wurde zu den Rechtsfragen in diesem Beitrag am 10.10.2011 eine Öffentliche Petition eingereicht und unter der Nummer 2-17-15-8272-029752 registriert.)

Der Autor weist darauf hin, dass nach der Gesetzesänderung vom 14.11.2003 zum (zu) 1.) GMG, Artikel 1, Nr. 143; 2) § 229 SBG V und 3) § 237 SGB V ein weiteres Fallbeispiel zur Beitragsfreiheit führen muss/sollte, wenn bei Vertragsabschluss das Rentenwahlrecht (die von vornherein vereinbarte Einmalzahlung) unwiderruflich rechtsverbindlich ausgeschlossen wurde.

Der hierzu notwendige, gesetzlich erforderliche Anwendungsbefehl fehlt.
Nach Artikel 70 ff des Grundgesetzes sind die Gerichte am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt, oder doch?

Siehe hierzu auch das BSG-Urteil 12 RK 36/84 vom 18.12. 1984, u.a.:
Die Bundesregierung wurde ersucht, "bis zum 31.12.1984 zu berichten, ob und ggf. in welchem Umfang sich aufgrund der Einführung eines Krankenversicherungsbeitrags von den Versorgungsbezügen die Zahl der
- Umwandlungen von laufenden Zahlungen in Einmalzahlungen sowie
- von vornherein vereinbarten Einmalzahlungen
erhöht hat".
Ergebnis: Bis heute wurde vom Gesetzgeber nach Artikel 70 ff des Grundgesetzes, auch nach einem 20 jährigen Beobachtungszeitraum, wie es im BSG-Urteil 12 RK 36/84 auf Seite 15 heisst, keine Beitragspflicht für von vornherein bei Vertragsabschluss vereinbarte Einmalzahlungen vorgesehen (entschieden) (vgl. GMG zu Artikel 1 Nr. 143).

Zu dieser Rechtsfrage ist bisher öffentlich kein Verfahren bekannt geworden. Sie wurde auch in den vereinbarten Musterstreitverfahren zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen (inzwischen aufgelöst) und den Interessenvertretern der Versicherten (u.a. VdK, SoVD, DGB, ULA, Verband der Führungskräfte) nicht aufgeführt, obwohl ca. 3 Millionen Rentner betroffen sind (Zufall oder Absicht ?).

Eine Beitragspflicht/Beitragsfreiheit von Einmalzahlungen (für die von vornherein bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich durch die 3 Vertragspartner Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherer vereinbarte Leistung) in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner seit der Gesetzesänderung zum GKV-Modernisierungsgesetz vom 14.11.2003 zu:

  • - Artikel 1 Nr. 143,
  • - § 229 Abs. 1 SGB V,
  • - § 237 SGB V

  • kann nur auf der Grundlage der vorliegenden gesetzlichen Vorschriften erfolgen und der rechtsverbindlich vereinbarten Vertragsbestandteile der Direktversicherung nach § 1 des BetrAVG von 1974, die in allen Urteilen des 12. Senats des BSG keine Rolle spielten.
    Der hierzu notwendige (erforderliche) Anwendungsbefehl fehlt im GMG.

    Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift zum GKV-Modernisierungsgesetz Artikel 1 Nr. 143:
    "Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung (alte Fassung) oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden (neu eingefügt), gilt ...

    Das Gesetz ist eindeutig und unterwirft ab 01.01 2004 damit nur die Direktversicherungen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für pflichtversicherte Rentner, die vor Eintritt des Versicherungsfalls in eine Einmalzahlung umgewandelt wurden. Von vornherein vereinbarte Einmalzahlungen, durch den rechtsverbindlichen und unwiderruflichen Ausschluss des Rentenwahlrechts bei Vertragsabschluss, sind im

  • - GKV-Modernisierungsgesetz zu Artikel 1 Nr. 143,
  • - § 229 Abs. 1 SGB V,
  • - § 237 SGB V (Beitragspflichtige Einnahmen)

  • nicht aufgeführt!

    Eine Änderung des Gesetzes kann nur durch den zuständigen Gesetzgeber erfolgen. Das Bundessozialgericht und auch das Bundesverfassungsgericht sind am Gesetzgebungsverfahren nicht beteiligt (vgl. Artikel 70 ff. des Grundgesetzes) .

    Das Bayerische LSG hat hierzu im Urteil zum Aktenzeichen L4 KR 27/05 vom 08.09 2005 ausgeführt, Vorverfahren zum BSG-Urteil (Az.: B 12 KR 25/05 R) und vom BVerfGE am 07.04 2008 durch Beschluss (Az.: 1 BvR 1924/07) nicht zur Entscheidung angenommen.
    Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift:
    "Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung
    - vor Eintritt des Versicherungsfalles

    - von vornherein (fehlt an dieser Stelle) vereinbart oder zugesagt worden",
    so ist nach der ab 01.01.2004 geltenden Neufassung der gesetzlichen Regelung (Gesetz vom 14.11.2003 BGBl I S. 2190) ein 1/120 der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezug zugrunde zu legen, längstens jedoch für 120 Monate" ... und weiter:
    Diese gesetzlichen Vorschriften sind für die Beklagte und das Gericht bindendes Recht (Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz - GG). Denn weder hat das Gericht wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art 20 Abs. 2 GG) die Kompetenz, noch ist es dessen Aufgabe, Gesetze zu ändern bzw. Gesetzesänderungen anzuregen.

    Artikel 20 (3) GG besagt:
    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    Das Bayerische LSG hat diese eindeutige gesetzliche Vorschrift korrekt zitiert und diese sollte somit auch für alle anderen Amtsträger gelten, u.a.:

  • - Gesetzliche Krankenkassen

    durch ihre rechtswidrigen Bescheide nach der unzulässigen Auslegungspraxis ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung nach Artikel 80 (1) des Grundgesetzes, die nicht vorliegt,


  • - Aufsichtsbehörden

    Bundesversicherungsamt (zuständig für Rechtsverletzungen durch die Krankenkassen),
    Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, (zuständig für Rechtsverletzungen durch die 7 Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen, die (inzwischen) aufgelöst wurden,
    Bundesministerium für Arbeit und Soziales (zuständig für Rechtsverletzungen durch die Dienstaufsicht am Bundessozialgericht, u.a. wegen Verletzung des Deutschen Richtergesetzes § 4 (1), 25 und 26 (2).


  • - Nichtzulassungsbeschwerde 27.06.2006 B 12 KR 36/06 B (nicht veröffentlicht)


  • - BSG-Urteile vom

    13.09.2006 B 12 KR 1/06 R, B 12 KR 5/06 R und B 12 KR 17/06 R
    25.04.2007 B 12 KR 25/05 R und B 12 KR 26/05 R,
    12.12.2007 B 12 KR 6/06 R und B 12 KR 2/07 R,
    12.11.2008 B 12 KR 6/08 R.


  • Welchen Anteil die Richter des 12. Senats des Bundessozialgerichts an diesem, von Millionen Rentnern [i] empfundenen
    Betrug (in einer einfachen Rechtsfrage) hatten, kann man der Entscheidung des BVerfGE`s zu 1 BvR 1660/08 vom 28.9. 2010 entnehmen und der Tatsache, dass die Richter Balzer (Ruhestand) und Dr. Berchtold (5. Senat) nicht mehr für den 12. Senat tätig sind - ein normaler Vorgang?

    Ein weiterer Vorgang ist hierzu bemerkenswert, denn dem Bundesverfassungsgericht wurden rechts- und entscheidungserhebliche Vertragsbestandteile der Direktversicherung im BSG-Urteil B 12 KR 26/05 R vom 25.04.2007 möglicherweise vorenthalten, die im SG-Urteil genannt wurden.

    Hierzu wurde eine Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 1 BvR 1924/07 am 07.04.2008 nicht zur Verhandlung angenommen, da der Kläger die Grundrechtsverletzung beim BSG und auch beim BVerfGE nicht ausreichend gerügt hatte oder aber die Richter haben sich an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden gefühlt.

    Die Sprungrevision zum SG-Urteil Oldenburg mit dem Az. S 6 KR 161/04 vom 27.07.2005 enthielt jedenfalls den Hinweis auf eine von vornherein rechtsverbindlich vereinbarte Kapitalzahlung bei Vertragsabschluss, die nach den o.g. gesetzlichen Vorschriften beitragsfrei wäre, denn für eine Beitragspflicht fehlt der erforderliche (notwendige) Anwendungsbefehl im GMG zu Art 1, Nr. 143, den §§ 229 und 237 SGB V.

    Konsequenz: Hier greift die unzulässige echte Rückwirkung,
    ab rechtsverbindlicher Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer in einem Nachtrag zum Versicherungsvertrag. (Hilfreich hierbei könnte sein: § 44 SBG X)

    Die gleiche Konstellation ergibt sich aus dem SG-Urteil Bayreuth zu S 9 KR 330/04 vom 25.01.2005 mit dem Hinweis: "Vereinbart war von Anfang an die Auszahlung als Kapitalleistung".

    Auch in diesem Urteil fehlen die Angaben zu den rechtsverbindlich abgeschlossenen Vertragsbestandteilen der Direktversicherung für die Entscheidung beitragspflichtig oder beitragsfrei.

    Das Bayerische LSG hat die von Anfang an rechtsverbindlich vereinbarte Kapitalleistung nicht im Urteil zu L 4 KR 27/05 vom 08.09.2005 aufgeführt, weil
  • - das LSG sich nicht an das Vorbringen der Klägerin gebunden fühlte oder
  • - die Klägerin hat die Rechtsverletzungen weder hier noch in der Revision (B 12 KR 25/05 R vom 25.04. 2007) noch in der Verfassungsbeschwerde (ebenfalls zu 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008) ausreichend gerügt.


  • Deshalb wurde auch hier die Verfassungsbeschwerde durch das BVerfGE nicht zur Verhandlung angenommen mit dem Ergebnis, dass u.a. alle Amtsträger, Verwaltungen, Medien, die Stiftung Warentest, die Abgeordneten des Deutschen Bundestags auf Anfrage mitteilten:

    "Jede private Lebensversicherung mit einem betrieblichen Bezug ist als Direktversicherung = Versorgungsbezug ohne Differenzierung beitragspflichtig" !

    Das sollte durch Betroffene so nicht hingenommen werden, wenn die BSG-Richter, ohne Erfordernis, sich als Gesetzgeber betätigen, durch die Ergänzung der gesetzlichen Vorschrift um die Worte von vornherein, trotz des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) § 4 (1), 25 und § 26 (2), sowie Artikel 70 ff des Grundgesetzes u.a.

    Eine Verfassungsbeschwerde vom 24.07.2009 zu dieser Rechtsfrage wurde am 03.11.2010 nicht zur Entscheidung angenommen, da der Kläger von dem Ergebnis aus 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 profitierte.

    Hierzu wurde ein Antrag auf Zusammenführung mit dem Verfahren zu 1 BvR 739/08 durch den Präsidialrat abgelehnt wegen fehlender Rechtsgrundlage, obwohl zum Aktenzeichen 1 BvR 1924/07 eine Zusammenführung der BSG-Aktenzeichen B 12 KR 25/05 R und B 12 KR 26/05 R vom 25.04.2007 erfolgte.

    Vertreten wurden die Verfahren im Rahmen der vereinbarten Musterstreitverfahren mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen vom 13.02.2004 durch die Sozialverbände VdK und SoVD sowie dem Verwaltungsjuristen Professor Dr. Friedhelm Hase von der Universität Bremen.

    Zu den o.g. Rechtsfragen interessant war auch der Vergleich, den der 16. Senat des LSG NRW zum Berufungsaktenzeichen L 16(5) KR 172/09 am 16.07.2009 dem Kläger und der Beklagten unterbreitet hat zum Urteil des SG Düsseldorf S 8 KR 82/05 vom 18.09.2008, wo der privat weitergeführte Anteil der "Lebensversicherung" durch die 8. Kammer des SG Düsseldorf beitragsfrei entschieden wurde, erstmals gegen die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, die man als chaotisch bezeichnen muss, u.a.:

  • 13.09.2006 (B 12 KR 1/06 R) Der betriebliche Bezug löst die Beitragspflicht aus
  • 25.04.2007 (B 12 KR 25/05 R) und (B 12 KR 26/05 R) Der betriebliche Bezug löst die Beitragspflicht aus
  • 12.12.2007 (B 12 KR 6/06 R) und (B 12 KR 2/07 R) sowie
  • 12.11.2008 (B 12 KR 6/08 R)
  • Eine Typisierung löst nun die Beitragspflicht aus, ohne das der betriebliche Bezug im Einzelfall noch eine Rolle spielte.

    Der o.g. Vergleich ist ein Produkt dieser Rechtsprechung, dem beide Seiten zugestimmt haben. Man muss den Inhalt schon mehrfach lesen, um ihn, aus der Sicht des Klägers, zu verstehen.
    1. Der Kläger nimmt seine Klage zurück.
    2. Sollte das BVerfGE in der zu erwartenden Entscheidung 1 BvR 739/08 oder in einer gleich- oder ähnlich gelagerten Verfassungsbeschwerde zu der Auffassung gelangen, dass § 229 Abs. 1 SGB V verfassungswidrig ist, erteilen die Beklagte und die Pflegekasse der Beklagten dem Kläger einen erneuten, rechtsbehelfsfähigen (Zweit-)Bescheid über die Heranziehung zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen aus den beiden streitigen Lebensversicherungen. Ausschluss- oder Verjährungsfristen greifen nicht.
    3. Sollte der Kläger in einem erneuten Überprüfungsverfahren gemäß Nr. 2 obsiegen, trägt die Beklagte auch die dem Kläger ggf. entstandenen Kosten des jetzt beendeten Klage- und Berufungsverfahrens.


    Die am 27.06.2006 abgewiesene Nichtzulassungsbeschwerde zum Verfahren des LSG NRW L 5(2) 117/05 vom 16.02.2006 wurde durch Beschluss (B 12 KR 36/06 B) entschieden, weil der Kläger sie nicht begründen konnte. Die rechtsverbindlichen Vertragsbestandteile der privaten Lebensversicherung mit einem betrieblichen Bezug spielten bei der Entscheidung auch hier keine Rolle, wohl aber der Inhalt des BSG-Urteils 12 RK 36/84 vom 18.12.1984, wie man dem Beschluss entnehmen kann, der nicht veröffentlicht wurde.

    Nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu:
  • 1 BvR 1924/07 vom 07.04.2008 aus B 12 KR 25/05 R + B 12 KR 26/05 R vom 25.04.2007,

  • 1 BvR 739/08 vom 06.09.2010 aus B 12 KR 6/06R vom 12.12.2007,

  • 1 BvR 1660/08 vom 28.09.2010 aus B 12 KR 2/07 R vom 12.12.2007,

  • 1 BvR 2657/09 vom 03.11.2010 aus S 84 KR 90/08 ER vom 14.04.2008,

  • nur AR 2874/09 vom 24.04.2009 aus B 12 KR 6/08 R vom 12.11.2008,
  • (keine richterliche Entscheidung beantragt)
    zur o.g. Beitragspflicht, war das Thema in der öffentlichen Berichterstattung eigentlich schon erledigt, bis auf die Entscheidungen des BSG nach der Zurücküberweisung zum BSG - Az.: B 12 KR 2/07 R vom 12.12.2007 durch die Entscheidung zu 1 BvR 1660/08 (28.09.2010).

  • B12 KR 2/07 R vom 12.12.2007 neues Az.: B 12 KR 20/10 R vom 12.01.2011 (*)

  • B 12 KR 36/06 R ruhte beim BSG neues Az.: B 12 KR 11/08 R vom 23.06.2008 !

  • B 12 KR 3/07 R ruhte beim BSG neues Az.: B 12 KR 23/10 R vom 30.03.2011

  • B 12 KR 6/08 R vom 12.11.2008 keine richterliche Entscheidung beim BVerfGE beantragt

  • (*) Siehe Terminbericht Nr. 69/10 des Bundessozialgerichts vom 12.01.2011
    Ergebnis: Kein Beschluss oder Urteil des 12. Senats - nur der außergerichtliche Vergleich !

    Viele Rentner haben sicher sehr aufmerksam die Details der Urteile und Entscheidungen der Sozialgerichte und des Bundesverfassungsgerichts verfolgt sowie aus einem

    - 5 Minuten-Bericht in der SWR-Sendung Marktcheck am 02.12.2010 (SWR-Mediathek unter Krankenkassenbeiträge: Was bleibt von der Betriebsrente),
    - 7 Minuten-Bericht in der ZDF-Sendung Frontal 21 am 14.06.2011 (ZDF-Mediathek
    1. unter: Verluste für Versicherte
    2. unter: Selber Initiative ergreifen
    3. unter: Es gibt eine Verjährungsfrist)
    - 5 Minuten-Bericht in der ZDF-Sendung Frontal 21 am 9.8.2011 (ZDF-Mediathek unter: Zäher Kampf wegen Direktversicherung)
    - 5 Minuten-Bericht in der hr-Sendung defacto am 04.09.2011 (hr Mediathek unter: "Böses Erwachen - Wenn der Staat auf die private Altersversorgung zugreift"

    erfahren und überlegt, ob sie von der oben genannten Entscheidung noch profitieren können.

    Zum oben vom Autor genannten Fallbeispiel, dass nach den gesetzlichen Vorschriften zur Beitragsfreiheit führen kann, wenn bei Vertragsabschluss rechtsverbindlich das Rentenwahlrecht unwiderruflich ausgeschlossen wurde, veröffentlicht das Büro gegen Altersdiskriminierung weitere Details.
    Dann kann auf Anfrage auch ein Kontakt zum Autor hergestellt werden.


    Die Erstveröffentlichung dieses Artikels erfolgte auf dieser Webseite am 16.8.2011.

    Link: Direktversicherung: LSG Stuttgart lehnt Klage ab
    Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung