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Direktversicherung: Staatssekretärin Caspers-Merk antwortet

02.11.2007

Die Frage des Abgeordneten Frank Schäffler (FDP) zum Thema Riester-Verträge und Direktversicherungen und Krankenkassenbeitragspflicht an die Bundesregierung lautet: "Sind bei Auszahlungen aus Riester-AVWLVerträgen
(AVWL: Altersvorsorgewirksame Leistungen) ab Rentenbeginn Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten, und wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?"

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Marion Caspers-Merk vom 31. Oktober 2007:

"Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben Beiträge zu zahlen, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Deshalb sind neben den Beiträgen aus dem Arbeitsentgelt oder der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung auch für Alterseinnahmen, die auf das frühere Beschäftigungsverhältnis zurückzuführen sind (Versorgungsbezüge) Krankenversicherungsbeiträge zu entrichten.

Welche Einnahmen als Versorgungsbezüge gelten, ist in § 229 SGB V näher geregelt.

Darunter fallen insbesondere auch Renten der betrieblichen
Altersversorgung, nicht jedoch Renten aus rein privater Vorsorge. Anzumerken ist, dass auch das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Einbeziehung von Versorgungsbezügen in die Beitragspflicht wegen des in der gesetzlichen Krankenversicherung geltenden Solidaritätsprinzips für geboten erachtet hat.

Im Hinblick auf so genannte Riester-Renten legen die Spitzenverbände der Krankenkassen die Vorschrift des § 229 SGB V so aus, dass Riester-Renten grundsätzlich der privaten Eigenvorsorge zuzurechnen sind und nicht zu den beitragspflichtigen Versorgungsbezügen gehören.

Sofern die Riester-Rente im ursächlichen Zusammenhang mit
dem früheren Berufsleben steht, unterliegt sie jedoch der Beitragspflicht als Versorgungsbezug.

Ob eine Leistung als Versorgungsbezug beitragspflichtig ist, entscheidet die jeweilige Krankenkasse im Einzelfall.
Die Beitragspflicht gilt im Übrigen auch dann, wenn die Versorgungsbezüge als sog. Kapitalleistungen vor Rentenbeginn als Einmalzahlungen geleistet werden.

Eine ähnliche Konstellation wie bei den betrieblichen Riester-Renten stellt sich im Übrigen auch bei den so genannten Direktversicherungen, die in der Regel in Form einer Entgeltumwandlung gebildet werden. Bei diesen Direktversicherungen gibt es Formen mit und ohne Arbeitgeberzuschuss. Hierzu ist anzumerken, dass das Bundessozialgericht zuletzt mit Urteilen vom 13. September 2006 (AZ B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 5/06 R) entschieden hat, dass es hinsichtlich der Beitragspflicht von so genannten Direktversicherungen nicht darauf ankommt, wer die Leistungen im Ergebnis finanziert hat.

Selbst ein (formaler) Bezug zum Arbeitsleben, d. h. unabhängig davon, ob ein Arbeitgeberzuschuss gezahlt wurde oder nicht, reicht aus, um eine Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung zu begründen.


Deutscher Bundestag 16. Wahlperiode
Drucksache 16/6904
02. 11. 2007 Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 29. Oktober 2007 eingegangenen Antworten der Bundesregierung.

Link: Direktversicherung: Teilerfolg beim Verfassungsgericht…
Quelle: Drucksache 16/6904

Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema Direktversicherung:
30.08.2007: Direktversicherung: Verfassungsgericht angerufen
19.08.2007: Direktversicherung: Altersdiskriminierung
23.07.2007: Direktversicherung: Grundgesetzkonform

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