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Direktversicherung: SG Landshut - Beitragspflicht nur für Arbeitgeberanteil

27.11.2008

Beitragspflicht für Kapitalleistung aus Lebensversicherung nur für arbeitgeberfinanzierten Teil. Ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung muss im Ruhestand nur für den Teil seiner selbst abgeschlossenen Lebensversicherung Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen, den sein Arbeitgeber durch Versicherungsbeiträge finanziert hat. Das entschied das Sozialgericht Landshut mit Urteil vom 27.11.2008.

Hintergrund
Die 1940 geborene Klägerin ist seit dem 01.07.2004 aufgrund des Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Zum 01.04.2006 erhielt sie aufgrund eines selbst abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages von ihrem Lebensversicherer einen Betrag in Höhe von rund EUR 35.000,00 als Kapitalleistung ausgezahlt. Für 48 von insgesamt 216 Monaten hatte der Arbeitgeber der Klägerin die Versicherungsbeiträge gezahlt. Der Lebensversicherer teilte der beklagten Krankenkasse die Auszahlung der Kapitalleistung mit. Daraufhin informierte die beklagte Krankenkasse die Klägerin darüber, dass die Kapitalleistung beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sei und sie daher die entsprechenden Beiträge anfordere.

Zur Begründung verwies die Krankenkasse auf ein Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.09.2006, in dem das Bundessozialgericht entschieden habe, dass eine Kapitalleistung aus einem ursprünglichen Direktversicherungsvertrag in vollem Umfang als Versorgungsbezug beitragspflichtig sei.

Die Klägerin war der Auffassung, dass das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.09.2006 auf sie keine Anwendung finden könne. Denn die Besonderheit des vorliegenden Falles bestehe darin, dass die Klägerin die Lebensversicherung unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit selbst begründet hatte und der Arbeitgeber der Klägerin nur für bestimmte Zeiträume die Beiträge zur Lebensversicherung gezahlt habe. Nach Auffassung der Klägerin handelte es sich daher nicht um eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Die ausgezahlte Kapitalleistung sei insgesamt nicht beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Entscheidung des Bundessozialgerichts
Das Bundessozialgericht entschied mit Urteil vom 13.09.2006 (BSG 12 KR 1/06 R), dass alle Leistungen, die aus einer vom Arbeitgeber abgeschlossenen Direktversicherung erbracht werden, als Versorgungsbezüge beitragspflichtig sind. Für die Beitragspflicht sei es dabei grundsätzlich unerheblich, wer diese Leistung finanziert hat und wer letztlich die Finanzierung wirtschaftlich getragen hat. Versorgungsbezüge, die als Renten- oder Kapitalleistung in der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktversicherung gezahlt werden, seien insoweit nicht anders zu behandeln als andere Versorgungsbezüge oder beitragspflichtige Einnahmen.

Differenzierende Betrachtungsweise des Sozialgerichts Landshut
Im Gegensatz zu den vom Bundessozialgericht entschiedenen Fällen hatte die Klägerin die Lebensversicherung unabhängig von einer betrieblichen Tätigkeit selbst abgeschlossen und der Arbeitgeber im Rahmen des bereits bestehenden Versicherungsverhältnisses lediglich für bestimmte Zeiträume Beiträge gezahlt. Das Sozialgericht Landshut war daher der Auffassung, dass bei dieser Konstellation eine differenzierte Betrachtungsweise angezeigt ist. Nur die Kapitalleistung, die auf den von dem Arbeitgeber gezahlten Prämienanteilen beruht, ist nach Auffassung des Sozialgerichts Landshut beitragspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung. Im vorliegenden Fall müsse die Klägerin daher nur für einen Betrag in Höhe von knapp EUR 8.000,00 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abführen.

Vollständige Beitragspflicht ist möglicherweise verfassungswidrig
Eine Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung bezogen auf die volle Kapitalleistung in Höhe von gut EUR 35.000,00 wäre nach Auffassung des Sozialgerichts Landshut möglicherweise verfassungswidrig. Im vorliegenden Fall beruhte die Ablaufleistung der Lebensversicherung auf Prämienzahlungen der Klägerin für 168 Monate, während die Ablaufleistung nur zu insgesamt 48 Monaten auf Prämienzahlungen des Arbeitgebers beruhte. Eine vollständige Beitragspflicht der Kapitalleistung aus der Lebensversicherung der Klägerin könnte nach Auffassung des Sozialgerichts Landshut eventuell gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Übermaßverbotes verstoßen. Diese verfassungsrechtliche Problematik lasse sich nur sachgerecht lösen, wenn man die Ablaufleistung der Lebensversicherung in einen beitragsfreien und einen beitragspflichtigen Teil aufspalte.

SG Landshut, Urteil v. 27.11.2008, Az. S 1 KR 231/07
BSG, Urteil v. 13.09.2006, Az. B 12 KR 1/06 R

Link: Direktversicherung: Arglistige Täuschung…
Quelle: Krankenkassen direkt

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