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Direktversicherung: Techniker KK schließt Vergleich

12.01.2011

Der 12. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 12. Januar 2011 nach mündlicher Verhandlung über fünf Revisionen zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur Berechnung der Beiträge in der Krankenversicherung zu entscheiden.

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1) 10.00 Uhr - B 12 KR 20/10 R - P.P. ./. Techniker Krankenkasse

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw inwieweit der Kläger aus der Kapitalzahlung einer Direktlebensversicherung Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zu zahlen hat.

Der Arbeitgeber des 1943 geborenen Klägers, der als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, schloss im Mai 1979 zu dessen Gunsten eine Kapitallebensversicherung ab. Die Prämien an das Versicherungsunternehmen zahlte zunächst der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer.

Nach dessen Insolvenz übertrug der Arbeitgeber zum 1.1.1988 alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag auf den Kläger, der in die Stellung des Versicherungsnehmers einrückte und seither die Versicherungsprämien zahlte.

Der Versicherungsvertrag erhielt eine neue Versicherungsnummer, blieb aber sonst bis auf den Wechsel des Versicherungsnehmers und des Beitragszahlers weitgehend unverändert.

Insbesondere verblieb es bei dem ursprünglich vereinbarten Auszahlungszeitpunkt (Ablauftermin) am 1.5.2004. Zu diesem Datum wurde ihm aus der Lebensversicherung eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von 67 443,51 Euro ausgezahlt.

Mit Bescheid vom 17.6.2004 teilte die beklagte Krankenkasse dem Kläger mit, dass ein Betrag von 562,03 Euro monatlich, der sich bei Verteilung der Auszahlungssumme von 67 443,51 Euro auf 120 Monate ergebe, der Beitragspflicht ua in der Krankenversicherung unterliege und setzte den vom Kläger ab 1.5.2004 aus der Kapitalleistung zu zahlenden monatlichen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 77 Euro fest.

Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 13.10.2004 zurück. Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.6.2006 abgewiesen, das LSG die Berufung des Klägers mit Urteil vom 23.11.2006 zurückgewiesen. Mit Urteil vom 12.12.2007 (B 12 KR 2/07 R) hat das BSG die Revision des Klägers zurückgewiesen.

Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat die 3. Kammer des Ersten Senats des BVerfG mit Beschluss vom 28.9.2010 (1 BvR 1660/08) festgestellt, dass die fachgerichtlichen Urteile den Kläger in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG verletzen, das Urteil des BSG vom 12.12.2007 aufgehoben und das Verfahren an das BSG zurückverwiesen.

SG Dortmund - S 13 KR 520/04 -
SG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 143/06
Bundessozialgericht - B 12 KR 2/07 R -
BVerfG - 1 BvR 1660/08 -

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Der 12. Senat des Bundessozialgerichts berichtet über seine Sitzung vom 12. Januar 2011 wie folgt:

1) Die Beteiligten haben sich in der mündlichen Verhandlung unter Berücksichtigung des Beschlusses des BVerfG vom 28.9.2010 - 1 BvR 1660/08 - verglichen.

SG Dortmund - S 13 KR 520/04 -
SG Nordrhein-Westfalen - L 16 KR 143/06 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 2/07 R -
BVerfG - 1 BvR 1660/08 -
Bundessozialgericht - B 12 KR 20/10 R -

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Durch diesen Vergleich wurden diverse Verfahren gestoppt. Deshalb sind keine neuen Urteile mehr zu erwarten.

Link: Direktversicherung: Teilerfolg beim Verfassungsgericht
Quelle: http://juris.bundessozialgericht.de