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Niedrigschwellige Betreuungsangebote

04.12.2008

Nach dem In-Kraft-Treten des Pflegeleistungsergänzungsgesetzes hat Niedersachsen zum 01.01.2004 die Richtlinie zur Förderung von Zuwendungen für niedrigschwellige Betreuungsangebote (NBA) aufgelegt - und zunächst bis zum 31.12. 2013 verlängert.

Niedrigschwellige Betreuungsangebote stellen die zeitweise Beaufsichtigung und Betreuung von Menschen sicher, die von ihren Angehörigen in der häuslichen Umgebung betreut und gepflegt werden (§ 45 c Abs. 3 SGB XI). Ziel dieser zeitweisen Übernahme der Beaufsichtigung und Betreuung ist die Entlastung der pflegenden Angehörigen. Die Betreuung wird - auf der Basis pflegefachlicher Anleitung durch Fachkräfte - durch ehrenamtliche Helferinnen und Helfer erbracht; sie kann zuhause in Einzelbetreuung, alternativ aber auch außerhalb der häuslichen Umgebung in Gruppen erfolgen. Zur Zielgruppe der Angebote zählen Menschen mit

* demenziellen Fähigkeitsstörungen,
* geistiger Behinderung oder
* psychischer Erkrankung,

wenn aufgrund der Beeinträchtigung ein erhöhter Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung erforderlich ist. Dies gilt bei Vorliegen einer Pflegestufe, aber auch dann, wenn das Ausmaß der Pflegestufe I nicht erreicht wird (sog. „Pflegestufe 0").

Wie werden die Angebote gefördert ?

Niedrigschwellige Betreuungsangebote werden über die eingangs genannte Richtlinie gefördert. Die Förderung erfolgt zu jeweils 50 % von den Pflegekassen und vom Land. Voraussetzung dafür ist eine Anerkennung des Leistungserbringers als niedrigschwelliges Betreuungsangebot. Diese Anerkennung wird durch Landesrecht geregelt und stellt die erforderliche Qualität der Betreuung sicher (Nds. Anerkennungsverordnung). Zu den anerkennungsfähigen niedrigschwelligen Betreuungsangeboten gehören:

* Betreuungsgruppen,
* Helferkreise zur Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
* Tagesbetreuungen in Kleingruppen oder in Einzelbetreuung und
* Familienentlastende Dienste.

Seit 2004 haben bis heute insgesamt 339 niedrigschwellige Betreuungsangebote eine Anerkennung erhalten (Stand 01.09.2010). Damit ist in jedem Landkreis in Niedersachsen mindestens ein solches Angebot vorhanden.

Was zahlen die Pflegekassen ?

Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) prüft den Zustand der Betroffenen im Hinblick auf die Frage, ob ein Bedarf an dauerhafter Betreuung und Beaufsichtigung gegeben ist. Ist dies der Fall, erhalten die Betroffenen einen zusätzlichen Betreuungsbetrag.

Dieser liegt zurzeit bei 1.200,- Euro, in schwereren Fällen bei 2.400,- € jährlich. Er wird unabhängig von anderen Leistungen nach dem SGB XI gewährt - zusätzlich zum Pflegegeld oder zur Pflegesachleistung - und auch dann gezahlt, wenn eine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Pflegestufe 1 noch nicht erreicht ist (so genannte „Pflegestufe 0").

Der Betrag wird nicht an den Betroffenen ausgezahlt, sondern zweckgebunden für die Inanspruchnahme der Leistungen der niedrigschwelligen Betreuungsangebote eingesetzt.

Link: Pflegekräfte reichen nicht
Quelle: Land Niedersachsen

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