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Tarifliche Altersgrenze für Bordpersonal unwirksam

31.07.2002

Das Bundesarbeitsgericht hat am 31.7.2002 unter dem Aktenzeichen 7 AZR 140/ 01 entschieden, dass die in § 27 Abs. 2 Satz 1 MTV-Bordpersonal HF für das Kabinenpersonal normierte Altersgrenze von 55 Jahren wegen Fehlens eines sie rechtfertigenden Sachgrunds unwirksam ist.

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. Januar 2001 - 12 Sa 1501/ 00 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß das Arbeitsverhältnis nicht am 31. März 2000 beendet ist.

Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund einer tarifvertraglichen Altersgrenzenregelung am 31. März 2000 geendet hat.

Die am 18. März 1945 geborene Klägerin ist seit dem 1. August 1972 als Stewardess bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit und kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die für die Beklagte geltenden Haustarifverträge, darunter der Manteltarifvertrag Nr. 4 für das Bordpersonal der Hapag-Lloyd Fluggesellschaft mbH (nachfolgend: MTV-Bordpersonal HF), Anwendung.

Das Urteil finden Sie unter: http://lexetius.com/2002,1376

Link: Altersgrenze für Flugbegleiterin: EuGH gefragt…
Quelle: Lexetius

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