18.06.2009
Mit seinem Urteil vom 18. 6. 2009, C-88/08 hat der EUGH festgestellt, dass nationale Regelungen, die im Öffentlichen Dienst Dienstzeiten vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Berechnung von Dienstzeiten ausschließen, verstoßen gegen Art. 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf entgegenstehen. Nationale Regelungen, die bei der Festlegung der Dienstaltersstufe von Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes eines Mitgliedstaats die Berücksichtigung von vor Vollendung des 18. Lebensjahrs liegenden Dienstzeiten ausschließen, um die allgemeine Bildung nicht gegenüber der beruflichen Bildung zu benachteiligen und die Eingliederung jugendlicher Lehrlinge in den Arbeitsmarkt zu fördern, sind demnach altersdiskriminierend.
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