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Studenten ab 30: Zwang zur privaten Krankenkasse

31.03.2010 - von F.L.

Altersdiskriminierung durch die Studentischen Krankenversicherung: Da ich nun 30 bin, steht mir laut der Krankenkasse "Barmer GEK", nicht mehr die Krankenversicherung für Studenten "KVdS" zu. Weil ich über 30 bin, muss ich mich freiwillig kranenversichern. Und muß nun 100 Euro mehr bezahlen pro Monat. Diese zusätzliche Aufwendung fällt mir als Student natürlich sehr schwer.

Meine Fakten: Nachdem ich meine Ausbildung absolviert habe, habe ich in dem gleichen Betrieb noch drei Jahre gearbeitet. Als ich dann aus Insolvenzgründen gekündigt wurde, und ein 3/4 Jahr arbeitslos war, entschloss ich mich den zweiten Bildungsweg zu gehen. Erst absolvierte ich die Fachoberschule Informatik, danach begann ich ein Studium.

Nachdem ich gegen die Beitragsanhebung Beschwerde eingelegt hatte, wurde mir gesagt, das mir die Studentische Krankenversicherung nicht mehr zusteht. Ich hätte ja schließlich gleich nach meiner Ausbildung kündigen können. Dann hätte ich die Zugangsvoraussetzung schon drei Jahre eher erreicht. Ausserdem: Ich hätte das Ganze ja auch per Abendschule machen können.

Jetzt meine Frage: Wie kann es sein, das mir die Krankenkasse vorschreibt, welchen Lebenslauf ich zu leben habe. Wie kann es sein, dass mir eine Krankenkasse vorwirft, die Zugangsberechtigung nicht während meiner Berufszeit erlangt zu haben?! Wie soll das funktionieren, wo ist da die Logik? Ich kann doch nicht etwas machen, bevor ich mich überhaupt dazu entschlossen habe!


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Dass die Krankenkassenbeiträge für über 30Jährige StudentInnen teurer sind, hat der Gesetzgeber so bestimmt. Die Versicherungsbedingungen für StudentenInnen sind im Sozialgesezbuch V, Paragraf 5. Absatz 1, Nummer 9 geregelt.
ABER: In § 2 des AGG wird aber unter 5., 6., und 7. bestimmt: Benachteiligungen wegen des Alters sind unzulässig in Bezug auf:
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung.
ABER: Die große Koalition aus CDU und SPD, die das AGG 2006 endgültig verabschiedet hat, hat den Schutz vor ALtersdiskriminierung beschränkt auf Beschäftigte, Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen.
Außerdem bestimmt SGB 1 § 33c: "Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründer der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden." Wegen des Alters schon! Eine Novellierung des AGG ist dringend erforderlich.
H.S.

Link: Studentenermässigung je nach Lust + Laune
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung

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