01.02.2010 - von boeker-consult
Die Allianz der Deutschen Frauenorganisationen hatte vom CEDAW-Ausschuss der Vereinten Nationen (UN) in den Abschliessenden Bemerkungen 2/2009 durch ihren Alternativbericht und Kritik an dieser Stelle eine qualifizierte Aussage zur REVISION des AGG und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes seitens CEDAW im Dialog erwirkt.
Diesen Aufforderungen ist die Regierung noch nicht nachgekommen. Vielmehr steht im Koalitionsvertrag unverholen, dass die Regierung (Achtung: diese spricht in unserem Namen, da durch Volk gewählt!!!) die EU Richtlinie zur Anti-Diskriminierung und die ebenfalls bereits vorliegenden Aufforderungen der EU zur weiteren Verbesserung/Überarbeitung der Umsetzung im AGG nicht umsetzen wird. Da die EU-Richtlinie ein Gesetz ist, dem jeder Mitgliedsstaat nachkommen muss, irritiert diese Regierungsaussage. Mehr noch: Sie wirft juristische und staatsrechtliche Fragen auf; sie stellt auch die EU-Mitgliedschaft überhaupt in Frage.
Hier im Auszug die Anmerkungen des CEDAW-AUSCHUSSES der vereinten Nationen zur Anitidskriminieungsstelle des Bundes und zum AGG füge ich hier im Auszug ein:
17.
Der Ausschuss stellt den breiteren Anwendungsbereichs des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes von 2006 fest, das alle Formen von Diskriminierung aus verschiedenen
Gründen, einschließlich des Geschlechts, am Arbeitsplatz und bei anderen geschäftlichen Vorgängen umfasst, und neben dem Arbeitsrecht auch andere Rechtsgebiete betrifft. Der Ausschuss bedauert jedoch, dass in dem Gesetz keine Aspekte der häuslichen und Privatsphäre berücksichtigt werden und dass es in Fällen von Diskriminierung keine Umkehr der Beweislast vorsieht.
18.
Die Umsetzung des Gleichbehandlungsgesetzes von 2006 sorgfältig zu überwachen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass der erweiterte Geltungsbereich des Gesetzes wirksam zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau in allen von dem Übereinkommen erfassten Bereichen angewendet wird. Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, die Möglichkeit einer Ergänzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes in Betracht zu ziehen, damit es auch für entsprechende Aspekte der häuslichen und Privatsphäre gilt und die Beweislast umkehrt, um die Durchsetzung der Gleichberechtigung der Frau zu erleichtern.
19.
Der Ausschuss stellt mit Zufriedenheit die Einrichtung einer Antidiskriminierungsstelle (ADS) des Bundes im Jahre 2006 fest, die für die Umsetzung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes von 2006 verantwortlich ist und den Auftrag hat, die Menschen bei der Durchsetzung ihres Rechts auf Gleichbehandlung zu unterstützen. Zwar begrüßt der Ausschuss die Tatsache, dass die Antidiskriminierungsstelle eine Rechtsberatung anbietet und bei vermuteten Fällen von Diskriminierung Informationen
von privaten und staatlichen Akteuren einholen kann, andererseits bedauert er jedoch, dass die Antidiskriminierungsstelle nicht berechtigt ist, bei Diskriminierungsfällen Klagen einzureichen, und dass sie weder die Befugnis zur Durchführung weiterer Untersuchungen noch die Möglichkeit zur Ergreifung von Sanktionen hat, wenn ihr notwendige Informationen vorenthalten werden. Darüber hinaus bringt der Ausschuss seine Bedenken hinsichtlich der knappen personellen und finanziellen Ausstattung der ADS zum Ausdruck. Der Ausschuss stellt mit Besorgnis fest, dass das Ernennungsverfahren, nach dem das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend den Leiter/die Leiterin der Antidiskriminierungsstelle für die Amtszeit ernennt, die an die Legislaturperiode des Parlaments (des Bundestags) gekoppelt ist, und Einfluss auf dessen/deren Unabhängigkeit haben kann.
20.
Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, die Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit ausreichend personellen und finanziellen Ressourcen auszustatten, damit sie ihren Auftrag zur Förderung der Gleichbehandlung, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, wirksam erfüllen kann. Er empfiehlt dem Vertragsstaat, eine Erweiterung des Mandats der Antidiskriminierungsstelle in Betracht zu ziehen und sie mit zusätzlichen Untersuchungs- und Sanktionsbefugnissen auszustatten. Um die Unabhängigkeit und Transparenz der
Antidiskriminierungsstelle zu erhöhen, spricht der Ausschuss die Empfehlung aus, dass der Vertragsstaat ein anderes Verfahren zur Ernennung des Leiters/der Leiterin der Antidiskriminierungsstelle, beispielweise durch den Bundestag oder den Bundespräsidenten, in Erwägung zieht und dass die Amtszeit auf eine bestimmte Anzahl von Jahren festgelegt wird."
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01.02.2010: Antidiskriminierungstelle: Beschwerden ab 2006
28.01.2010: Antidiskriminierungsstelle: Neuer Beirat
27.01.2010: Antidiskriminierungsstelle: Bericht an Ausschuss
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