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Versorgungsausgleich: Rentenpunkte weg

20.01.2010 - von H.S.

Rentenpunkte, die wegen des Versorgungsausgleichs abgezogen werden, bleiben selbst dann noch verschwunden, wenn die Exgattin längst verstorben ist. Wegen dieser Art von Rentenraub hat sich Herr S. aus St. Illgen an alle Fraktionsvorsitzenden der im Bundestag vertretenen Parteien gewandt. Er schreibt:

Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst ungläubig habe ich von einer speziellen Verfahrensweise zum Umgang mit den im Versorgungsausgleich übertragenen Versorgungspunkten durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Kenntnis genommen. Es geht um die besondere Frage, was geschieht mit den Versorgungspunkten, wenn der Nutznießer aus dem Versorgungsausgleich stirbt und bereits mehr als 36 Monate Rente bezogen hat?

Hier eine kurz gefasste Antwort: Die DRV „schluckt“ die Versorgungspunkte!

Als Betroffener kann ich dieses Unrecht nur als einen Skandal bezeichnen. Das sind genau die Beispiele mit denen Vertrauen in den Rechtsstaat beschädigt wird, weil niemand als normal denkender Bürger, ein solches anmaßendes Verfahren als gerecht nachvollziehen kann. Ein jeder, dem ich davon erzähle, fasst sich an den Kopf! Das Ganze wird mit der diskriminierenden Wirkung der „36 Monate“ als so genannte „Härteregelung“ nur noch schlimmer.
Im Folgenden gebe ich Ihnen meinen Widerspruch gegen den entsprechenden Bescheid der DRV zur Information, woraus Sie dann noch weitere Argumente im Einzelnen entnehmen können.

Widerspruch gegen den Bescheid der DRV
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen Ihren Bescheid v. 25.11.09 zur abgelehnten Rückübertragung der Versorgungspunkte erhebe ich Widerspruch. Zunächst die entscheidenden Kalenderdaten im chronologischen Überblick:

  • Versorgungsausgleich vom 27.02.1996

  • Altersrente der verstorbenen Exfrau vom 01.06.2005 bis 30.09.2009

  • Todestag der Exfrau am 18.09.2009

  • Eigener Rentenbezug ab 01.03.2008

  • 1. Grundsätzliches:
    Der Versorgungsausgleich zwischen ehemaligen Ehepartnern verfolgt das Ziel einer eigenständigen Absicherung für Alter und Invalidität, desjenigen Ehegatten, der – z.B. wegen Kindererziehung - auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat. (Dieses Ziel gilt auch nach der Reform vom 01.09.2009 unverändert). Insofern gründet sich der Versorgungsausgleich ausschließlich auf die ehemaligen sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen der vormaligen Eheleute und nicht etwa auf ein irgendwie geartetes Rechtsverhältnis gegenüber der Deutschen Rentenversicherung (DRV). Aus dem Versorgungsausgleich als solchem können auch deswegen keine eigenen Ansprüche der DRV hergeleitet werden. Die DRV führt die Rentenkonten der ehemaligen Ehepartner und setzt den vom Familiengericht ermittelten Ausgleich auf den Konten um. Nutznießer der Aktion ist allein der begünstigte Ehepartner und es wäre für den Todesfall des Begünstigten absolut neu, wenn ein Verstorbener noch Ansprüche irgendwelcher Form hätte (seine Erben haben dies nahe liegender Weise auch nicht). Selbst irgendwelche Mehrausgaben für den Todesfall entstehen der DRV nicht, da ja bei Fortsetzung der Ehe, Rente in Höhe der übertragenen Punkte, an den Abgebenden zu zahlen wäre.

    2. Zur Begründung des Widerspruchs im Einzelnen:
    a)
    Da meine Exfrau am 18.09.2009 verstorben ist, endete die Rentenzahlung am 30.09.2009. Da sie die von mir übertragenen Rentenpunkte nicht mehr nutzen kann, ist die zentrale Frage, was geschieht damit? Zur Klärung hilft weiter, sich zu fragen, wie diese Versorgungspunkte entstanden sind? Mit meiner Lebensarbeitszeit seit 1964 bis zu meinem Rentenbeginn 2008 habe ich diese Versorgungspunkte erarbeitet, damit Rentenansprüche begründet. Darin enthalten ist meine Arbeit und in etwa ist dies vergleichbar einem Geldvermögen, das ich angespart habe. Um es deutlich zu sagen, die Versorgungspunkte, die durch den Todesfall der Exfrau nicht mehr von ihr genutzt werden können, sind mein Eigentum und müssen an mich wieder zurückfallen. Es kann also nicht angehen, dass mir diese Versorgungspunkte weggenommen werden, ich gewissermaßen enteignet werde. Dafür gäbe es keinerlei sachliche Rechtfertigung. Im Zweifelsfalle sind meine erarbeiteten Rentenpunkte,genauso wie angespartes Vermögen, durch die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes geschützt. In Ihrer Erwiderung bitte ich Sie darzulegen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Rentenpunkte des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nicht an mich, als den rechtmäßigen Eigentümer, zurückfallen sollten. Welche inhaltlich überzeugende Argumentation und Begründung sollte es dafür geben?
    b)
    Nach der Reform des Versorgungsausgleichs vom 01.09. 2009 soll nach Ihrem Bescheid eine Frist für den Tod des Nutznießers und dessen Rentenbezug (mit meinen Rentenpunkten!) von 36 Monaten gelten. Eine solche Beschränkung kann m. E. nicht rechtens sein. Nach dem Tod der Exfrau haben die Versorgungspunkte unmittelbar an mich zurückzufallen (siehe oben). Für die Zahl „ 36 „ wird es wohl kaum sachlich überzeugende Argumente geben können und insofern ist diese Beschränkung in der so genannten „Härteregelung“ willkürlich und subjektiv. Darüber hinaus schafft die Beschränkung auf 36 Monate aus sonst absolut identischem Anlass, nämlich dem Todesfall des Nutznießers, für jeden offenkundig, zwei Gruppen von Rentnern. Damit werden Rentner wie ich diskriminiert. Auch hier ist m. E. ein Verstoß gegen das Grundgesetz gegeben.

    Aus den genannten Gründen verlange ich die Rückübertragung meiner aus dem Versorgungsausgleich stammenden Rentenpunkte zum 19.09.2009 auf mein Rentenkonto und eine entsprechende höhere Rente zum gleichen Datum.
    Mit freundlichen Grüßen
    H.S.

    Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3226
    Quelle: Mail an die Redaktion

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