13.12.2009 - von Urteilsbegründung
Eine Krankenschwester hatte vor dem LAG Schleswig geltend gemacht, sie werde wegen ihres Alters diskriminiert, wenn erst mit Vollendung des 60. Lebensjahres ein Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitvertrages bestehe. Das sei mit Europa-, Verfassungs- und Bundesrecht unvereinbar. Zudem sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt. Die Beschränkung des Geltungsbereichs in § 1 TV-ArbZ SH begünstige Beschäftigte der Stadt K. gegenüber den Beschäftigten des Städtischen Krankenhauses K.. Beschäftigte in Krankenhäusern würden grundlos ausgegrenzt. Die Tätigkeit einer Krankenschwester sei deutlich anstrengender als die der übrigen Beschäftigten im kommunalen öffentlichen Dienst.
Die Beklagte hatte vorgetragen, sie lehne derzeit jeden Antrag auf Altersteilzeit vor Beginn des 60. Lebensjahres aus Kostengründen ab. Grund hierfür
seien die unsichere wirtschaftlichen Lage im Krankenhaus insgesamt und die hohen Kostensteigerungen in den vergangenen Jahren durch Streik, Tarifabschlüsse, Stei-gerung der Energiekosten, Mehrwertsteuererhöhung und Budgetreduzierung der Krankenhäuser sowie die Auswirkungen der Gesundheitsreform. Die Anforderungen an den Grund der Ablehnung seien in der Phase vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers deutlich niedriger. Der TV-ArbZ SH gelte nicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, die unter den Geltungsbereich des TVöD-Krankenhäuser fallen würden. Eine Diskriminierung sei nicht gegeben. Das LAG ließ die Revision zu.
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