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Neuer Versorgungs- u. Zugewinnausgleich in Kraft

01.09.2009 - von Hanne Schweitzer

Seit dem 1. September 2009 ist die Strukturreform des Versorgungsausgleichs in Kraft getreten. Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, bei der Scheidung alle in der Ehe erworbenen Rentenanrechte hälftig zu teilen. Bisher kam es oft zu ungerechten Teilungsergebnissen, insbesondere zu Lasten der Frauen. Auch konnten betriebliche und private Versorgungen oft nicht zeitnah zur Scheidung aufgeteilt werden. In Zukunft wird jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem hälftig geteilt. Vorrangig kommt es zur "internen Teilung", bei der jeder sein eigenes "Rentenkonto" erhält, also einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger. Kritisch ist § 37 (2). Während in (1) bestimmt wird: "(1) Ist die ausgleichsberechtigte Person gestorben, so wird ein Anrecht der ausgleichspflichtigen Person auf Antrag nicht länger auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. Beiträge, die zur Abwendung der Kürzung oder zur Begründung von Anrechten zugunsten
der ausgleichsberechtigten Person gezahlt wurden, sind unter Anrechnung der gewährten Leistungen an die ausgleichspflichtige Person zurückzuzahlen." wird in (2) dafür eine Frist von 36 Monaten gesetzt. "(2) Die Anpassung nach Absatz 1 findet nur statt, wenn die ausgleichsberechtigte Person die Versorgung aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht nicht länger als 36 Monate bezogen hat. Das bedeutet: Wenn die ausgleichberechtigte Person länger als drei Jahre den Versorgungsausgleich erhalten hat, und dann verstirbt, muss der Versorgungsausgleich weiter gezahlt werden. Link

Auch die am 1. September 2009 in Kraft tretenden Änderungen des Zugewinnausgleichs- und Vormundschaftsrechts sollen der Verteilungsgerechtigkeit bei einer Scheidung dienen. Grundgedanke des Zugewinnausgleichs ist es, den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Ehegatten zu verteilen. Um dies noch zuverlässiger zu erreichen, wird dem Beiseiteschaffen von Vermögenswerten nach der Trennung durch verschiedene Maßnahmen ein Riegel vorgeschoben. Außerdem wird künftig umfassend berücksichtigt, ob ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und ob diese Schulden während der Ehezeit beglichen wurden.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=3039
Quelle: PM Bundesministerium der Justiz,28.8.09