18.06.2009 - von Aktion Demokratische Gemeinschaft
Das Bundesverfassungsgericht hat in Bezug auf die Direktlebensversicherungen den Tatbestand, dass Krankenversicherungsbeiträge 10 Jahre lang zu zahlen sind, als gerecht beurteilt. Nun bin ich daran interessiert zu erfahren, ob schon ein Antrag beim EuGH eingereicht worden oder in Vorbereitung ist?
Auf diese Frage antworten die Herren Wiesmeth und Teufel von der ADG das Folgende:
Auf der Internetseite das SoVD, Übersicht Musterklagen, http://www.sovd.de/1199.0.html finden Sie folgenden Text:
Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag auf Kapitalabfindungen (Einmalzahlungen)
Aufgrund der Gesundheitsreform 2004 (GKV-Modernisierungsgesetz) ist seit dem 1. Januar 2004 der volle Krankenversicherungsbeitrag auf Einmalzahlungen fällig. Die Sozialverbände SoVD und VdK haben im Juli 2007 eine Verfassungsbeschwerde gegen den vollen Krankenversicherungsbeitrag bei Einmalzahlungen eingereicht (1 BvR 1924/07). Das Bundesverfassungsgericht hat am 7. April 2008 beschlossen, die Klage nicht anzunehmen.
Zur Frage, ob auch ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemischt finanzierter Direktversicherungsvertrag, der vom Arbeitnehmer abgelöst und alleine weiter finanziert wurde, als betriebliche Direktversicherung anzusehen ist und eine Beitragspflicht begründet, ist noch eine Verfassungsklage der Gewerkschaften anhängig (Az.: 1 BvR 739/08). Soweit ein solcher Fall vorliegt, sollte das eingelegte Rechtsmittel unter Hinweis auf das genannte Verfahren aufrechterhalten bleiben. Ansonsten können Widersprüche und Klagen zurückgenommen werden.
Daraus ist zu entnehmen, dass es offensichtlich keine Klage zum EuGH gibt, was nach Meinung von Herrn Teufel auch nicht möglich ist, weil das ganze Sozialrecht kein Thema in der EU ist. Das heißt: es kann auch nicht gegen EU-Recht verstoßen werden.
Bei den Einzelfällen ist zu unterscheiden, ob ein Vertrag nach Ausscheiden aus dem Unternehmen vom Arbeitnehmer allein fortgeführt wurde oder nicht. Wenn ja, gibt es anscheinend noch eine offene Verfassungsbeschwerde.
Weiter ist unter http://www.finanztip.de/tip/finanzen/direktversicherung.htm nachzulesen:
Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Auszahlungssumme:
Auf die Auszahlungen aus einer Direktversicherung sind hingegen Sozialbeiträge für die gesetzliche Krankenkasse zu entrichten. Diese Verpflichtung ist nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) 2004 beschlossen worden und sie gilt auch für alle Direktversicherungen, die vorher abgeschlossen wurden. Bei der Auszahlung einer Direktversicherung wird die Gesamtsumme hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge auf einen Zehn-Jahres-Zeitraum umgelegt.
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Entscheidung angenommen. Siehe hierzu auch Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Direktlebensversicherungen.
Zur zweiten Frage:
Die gesamte Summe zu bezahlen wird schon deshalb nicht möglich sein, weil sich ja die “normalen” Einkommen wie Rente, Firmenrente etc. in ihrer Höhe verändern könnten, was zur Folge hat, dass auch die Bemessung des zu versichernden Anteils der Direktlebensversicherung (nämlich die Auffüllung bis zur Erreichung der Beitragsbemessungsgrenze) neu berechnet wird.
Jeweils nur von diesem bis zur Beitragsbemessungsgrenze verbleibenden Teil der Direktversicherung müssen Sozialabgaben bezahlt werden.Aber auch die Beitragsbemessungsgrenze selbst ändert sich immer wieder, was beitragserhöhend wirkt. Das heißt, der Beitragsempfänger wird das Risiko, dass ihm durch eine einmalige Zahlung evtl. Beiträge verloren gehen, nicht eingehen.
Herr Wiesmeth bezweifelt auch, dass dies generell möglich wäre. Jedenfalls ist es ihm nicht bekannt.
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