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Bundestag: Anhörung zu besserem Diskriminierungsschutz

15.10.2008 - von Deutscher Bundestag

Der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags befasste sich in einer öffentlichen Anhörung am Mittwoch, dem 15. Oktober, mit der Ausweitung des Schutzes gegen Diskriminierung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dazu haben die Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen jeweils einen Antrag eingebracht.

Nach Ansicht der Linksfraktion schützt das AGG nicht ausreichend vor Diskriminierung. Die Abgeordneten haben deshalb den Antrag "Effektiven Diskriminierungsschutz verwirklichen" (16/9637) eingereicht, um das AGG zu erweitern, etwa durch Aufnahme der Diskriminierungsmerkmale "Staatsangehörigkeit" und "soziale Herkunft oder sozialen Lebensumstände".

Eine Weiterentwicklung des Antidiskriminierungsrechts im europäischen Recht verfolgt die Fraktion der Grünen. In ihrem Antrag (16/8198) erklären sie, dass auch die Europäische Kommission ein europaweit einheitliches Schutzniveau mit Blick auf alle Diskriminierungsgründe anstrebe. Der Antrag verfolge das Ziel, die Bundesregierung, die EU-Kommission und das Europäische Parlament bei der Anhebung des Schutzes vor Diskriminierung auf ein einheitliches Niveau zu unterstützen.

Zeit: Mittwoch, 15. Oktober 2008, 14.00 Uhr; Ort: Paul-Löbe-Haus, Raum 4.300

Liste der Sachverständigen:

  • Prof. Dr. Christian Armbrüster Freie Universität Berlin, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Gesellschaftsrecht,
    Privatversicherungsrecht und Internationales Privatrecht; Richter am Kammergericht. Von der SPD benannt. Seine Stellungnahme finden Sie unter Link

  • Dr. Jobst-Hubertus Bauer Rechtsanwalt, Stuttgart. Von der Union benannt. Seine Stellungnahme finden Sie unter: Link

  • Dr. Katharina Vera Boesche Freie Universität Berlin,Institut für Deutsches und Europäisches Wirtschafts-, Wettbewerbs- und Regulierungsrecht. Von der FDP benannt.

  • Manfred Bruns Bundesanwalt am Bundesgerichtshof a. D., Karlsruhe, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes in Deutschland (LSVD). Von der SPD benannt. Seine Stellungnahme finden Sie unter: Link
  • Prof. Dr. Nina Dethloff, LL.M. Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Institut für Deutsches, Europäisches und Internationales Familienrecht. Von der SPD benannt. Ihre Stellungnahme finden Sie unter: Link
  • Anne Kobes Rechtsanwältin, Leipzig. Von der Linken benannt. Ihre Stellungnahme finden Sie unter: Link

  • Dr . Dr. h.c. Georg Maier-Reimer,LL.M. Rechtsanwalt, Köln. Von der Union benannt. Seine Stellungnahme finden Sie unter: Link

  • Prof. Dr. Beate Rudolf Freie Universität Berlin, Fachbereich Rechtswissenschaft. Von den Grünen benannt. Ihre Stellungnahme finden Sie unter: Link

  • 9. N.N.


  • Antrag der Abgeordneten Sevim Dag˘delen, Karin Binder, Dr. Barbara Höll, Michael Leutert, Dr. Ilja Seifert, Dr. Kirsten Tackmann, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

    Effektiven Diskriminierungsschutz verwirklichen
    Der Bundestag wolle beschließen:
    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
    1. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) stellt einen unzureichen- den Schritt zur Gewährleistung effektiven Schutzes vor Diskriminierung dar. Die bereits während der parlamentarischen Debatte erkennbaren Unzulänglichkeiten bei der Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien wirken sich in der praktischen Anwendung negativ auf die Betroffenen und auf die Arbeit der Antidiskriminierungsverbände aus. Die Regelungen widersprechen zum Teil den europäischen Richtlinien; andere sind schwer handhabbar. Dies konterkariert das Ziel einer effektiven Verhinderung und Bekämpfung diskriminierender Verhaltensweisen.
    2. Der Bundestag schließt sich der Auffassung des Antidiskriminierungsver- bandes Deutschland (advd) an, dass das AGG an entscheidenden Stellen nicht angemessen ausgestaltet ist und selbst hinter den Anforderungen der EU-Richtlinien zurückbleibt (vgl. Stellungnahme des Antidiskriminierungs- verbandes und seiner Mitgliedsorganisationen zum einjährigen Bestehen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes unter: http://www.antidiskriminie- rung.org). Insbesondere die strukturellen Barrieren, die durch kurze Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen, finanzielle Hürden, das fehlende Verbandsklagerecht und die unzureichende Beweislastregelung hervorgerufen werden, verhindern effektiven Schutz vor Diskriminierung.
    3. Die weitgehenden Geltungseinschränkungen des AGG für Diskriminierungsverbote im Bereich des Zivil- und Arbeitsrechts sind nicht zielführend. Sie stellen das uneingeschränkte Bekenntnis des Gesetzgebers für ein diskriminierungsfreies Zusammenleben aller Menschen in Frage.
    4. Eine Erweiterung und Verbesserung des Antidiskriminierungsrechts, insbesondere des AGG, hat für den Deutschen Bundestag auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung, der Kritik der EU-Kommission, der Antidiskri- minierungsverbände und der Betroffenen unter dem Gesichtspunkt eines größtmöglichen Diskriminierungsschutzes besondere Priorität. Maßgabe ist es, ein effektives,an praktischen Bedürfnissen orientiertes und leicht zugängliches Instrumentarium für das Vorgehen gegen Diskriminierung bereitzustellen. Die in den Aufforderungsschreiben der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 17. Oktober 2007 und vom 31. Januar 2008 vorgebrachte Kritik an der Umsetzung – insbesondere der Richtlinie 2000/ 78/EG und der Richtlinie 2000/43/EG – muss daher aufgegriffen werden. Darüber hinaus müssen die weiteren Mängel, die bereits im Gesetzgebungsverfahren erkennbar waren, durch eine zügige Novellierung behoben werden.
    5. Die Öffentlichkeitsarbeit zum AGG muss intensiviert werden. Effektiver Diskriminierungsschutz darf nicht vorrangig mit wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen begründet werden. Der Schutz vor Diskriminierung ist zuallererst ein Gebot, das aus der Menschenwürde und der demokratischen Verfasstheit des Gemeinwesens folgt. Diskriminierung ist nicht nur ein Problem der von derartigen Handlungsmustern Betroffenen, sondern ein Problem der gesamten Gesellschaft. Dies zu vermitteln ist Aufgabe des Staates und zugleich wegweisend für die Ausgestaltung des Diskriminie- rungsschutzes.
    6. Der Ansatz des AGG, einen Diskriminierungsschutz grundsätzlich hinsichtlich aller in Artikel 13 EGV (EG-Vertrag) genannten Merkmale nicht nur im Arbeitsrecht, sondern auch im Zivilrecht zu gewährleisten, ist richtig. Die von der EU- Kommission in der jährlichen Strategieplanung für 2008 angekündigten Initiativen, um außerhalb des Arbeitsmarktes Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der vermeintlichen Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung und geschlechtlichen Identität zu verhindern und zu bekämpfen, bedürfen der vollen Unterstützung durch die Bundesregierung. Die Folgemaßnahmen der EU-Kommission zum Europäischen Jahr der Chancengleichheit für alle (2007) zur Ausweitung der Politik der Chancengleichheit sieht der Bundestag als einen notwendigen Schritt zur In- tensivierung des Schutzniveaus und zur Durchsetzung der Menschenrechte in der Europäischen Union an.

    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
    1. auf nationalstaatlicher Ebene
    a) das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz unverzüglich unter Beachtung der von der EU-Kommission geforderten Änderungen und unter zusätz- licher Berücksichtigung der nachfolgend genannten Gesichtspunkte zu überarbeiten und einen entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen:
  • – Das Gesetz findet grundsätzlich auf alle Rechtsgebiete Anwendung, es sei denn, spezialgesetzlicher Schutz ist weitergehend.

  • – Das Merkmal „aus Gründen der Rasse“ ist im gesamten AGG zu er- setzen durch „aus rassistischen Gründen“.

  • – Der Anwendungsbereich des AGG wird um die Diskriminierungs- merkmale „Staatsangehörigkeit“ und die „soziale Herkunft oder sozialen Lebensumstände“ erweitert, da diese Merkmale im Alltag zum Ausgangspunkt diskriminierender Verhaltensweisen werden.

  • – Verbände, die entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen im Sinne des AGG wahrnehmen, erhalten unabhängig von ihrer Mitgliederzahl und der Tatsache, ob sie gewerbsmäßig arbeiten, ein Verbandsklagerecht und werden als Antidiskriminierungsverbände anerkannt.

  • – Die unzureichende Beweiserleichterung im AGG wird durch eine Regelung zur Beweislastumkehr ersetzt.

  • – Den Betroffenen bzw. Antidiskriminierungsverbänden wird ein Auskunftsrecht gegenüber der diskriminierenden Stelle oder Person, z. B. gegenüber Unternehmen, im Hinblick auf eine effektive Verfolgung der Rechte nach dem AGG eingeräumt.

  • – Die derzeit geltenden Fristen zur Geltendmachung von Rechten nach dem AGG werden verändert. Die Geltendmachung soll zukünftig grundsätzlich innerhalb von drei Jahren erfolgen können. Im Arbeitsrecht soll die Frist sechs Monate betragen.

  • – Ausnahmen für die Geltung des Benachteiligungsverbots im AGG werden im zivilrechtlichen Bereich nur für persönliche Nähe- und Vertrauensverhältnisse vorgesehen; daher wird z. B. die Begrenzung des Diskriminierungsschutzes auf Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen in Bezug auf bestimmte Merkmale (§ 19 Abs. 1 AGG) aufgehoben. Im Bereich des Mietrechts ist nur beim Zusammenwohnen in sehr engem räumlichen Bezug von einem Näheverhältnis auszugehen. Die Ausnahme hinsichtlich der Vermietung von bis zu 50 Wohnungen (§ 19 Abs. 5 Satz 3 AGG) ist zu streichen.

  • – Eine Rechtfertigung unterschiedlicher Behandlung kann für alle Merkmale im zivilrechtlichen Bereich grundsätzlich nur bei Gefahr für Leib oder Leben oder aus ähnlich schwerwiegenden sachlichen Gründen und bei positiven Maßnahmen (§ 5 AGG) möglich sein; daher wird z. B. die Ausnahme in Bezug auf die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen bei Vermietung von Wohnraum gestrichen.

  • – Die unterschiedliche Behandlung im Bereich der Arbeitswelt aus Gründen der Religion oder Weltanschauung ist nicht schon allein im Hinblick auf das Selbstbestimmungsrecht, sondern nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und nur dann zulässig, wenn es sich um eine „wesentliche und entscheidende“ berufliche An- forderung handelt.

  • – Die Sanktionen werden neu geregelt. Der Schadenersatz wird der Höhe nach nicht begrenzt und es wird geregelt, dass ein Schaden- ersatzanspruch auch auf die Begründung eines Vertragsverhältnisses gerichtet sein kann. Die Möglichkeit, Diskriminierung als Ordnungs- widrigkeit mit einer Geldbuße zu ahnden, wird eröffnet. Sanktionen wegen Verstößen gegen das AGG greifen, außer im Bereich der Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, auch ohne Verschulden.

  • – Die besonderen Bestimmungen hinsichtlich Beihilfe, Familien- zuschlag und Witwen- oder Witwergeld im Beamtenrecht und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sollen uneingeschränkt auch auf Personen, die in eingetragener Lebenspartnerschaft leben, An- wendung finden.

  • – Das vor Inkrafttreten des AGG geltende Schutzniveau insbesondere im Hinblick auf die Merkmale Geschlecht und Behinderung ist vollumfänglich zu erhalten. Daher ist eine unterschiedliche Behandlung zum Beispiel im Hinblick auf das Geschlecht im Arbeitsrecht nur dann zulässig, wenn dies für die Tätigkeit eine „unverzichtbare“ Voraussetzung ist (vgl. § 611a Abs. 1 Satz 2 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch – a. F.).

  • – Die Entgeltgleichheit ist effektiver zu gewährleisten und dieser Grundsatz daher zu präzisieren (§ 8 Abs. 2 AGG).
  • [/*]
  • – Die Einschränkung, derzufolge es bei zulässigen unterschiedlichen Behandlungen wegen des Alters nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts kommen darf, ist in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufzunehmen.

  • – Sexuelle Belästigung ist im gesamten Bereich menschlichen Zusam-menlebens effektiv als Diskriminierung nach dem AGG zu bekämpfen;

  • b) einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Streichung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB vorsieht, da diese Regelung eine unzulässige Diskriminierung aufgrund des Alters ermöglicht,
    c) die Antidiskriminierungsstelle des Bundes vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend abzukoppeln, um deren unabhängige Arbeit sicherzustellen,
    d) auf den Aufbau und die Förderung eines flächendeckenden Netzes von Beratungsstellen unter Einbeziehung bereits bestehender Strukturen und darüber hinaus darauf hinzuwirken, dass die unabhängige Beratung durch Antidiskriminierungsverbände gefördert und die finanziell und infrastrukturell angemessene Ausstattung der Beratungsstellen sichergestellt werden,
    e) Antidiskriminierungspolitik als Querschnittsaufgabe von oberster Priorität anzuerkennen und eine mehrsprachige Öffentlichkeitsarbeit zur Information über die Rechte aus dem AGG und zur Aufklärung über und zur Verhinderung von diskriminierenden Verhaltensweisen unter Berücksichtigung aller Diskriminierungsmerkmale durchzuführen,
    f) im Rahmen ihrer Möglichkeiten gegenüber den Bundesländern darauf hinzuwirken, dass auch im Bildungsbereich die Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinien zügig und umfassend erfolgt;
    2. auf europäischer Ebene
    uneingeschränkt das Vorhaben der Kommission, ein EU-weites, einheitlich hohes Schutzniveau hinsichtlich aller Diskriminierungsverbote mindestens entsprechend dem Niveau der Richtlinie 2000/43/EG zu verwirklichen, zu unterstützen und zu fördern.
    Berlin, den 18. Juni 2008
    Dr. Gregor Gysi, Oskar Lafontaine und Fraktion.
    Deutscher Bundestag Drucksache 16/9637,16. Wahlperiode 18. 06. 2008

    Antrag der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Irmingard Schewe-Gerigk, Markus Kurth, Monika Lazar, Jerzy Montag, Omid Nouripour, Silke Stokar von Neuforn, Hans-Christian Ströbele,Wolfgang Wieland, Josef Philip Winkler und der Fraktion
    BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN


    Das europäische Antidiskriminierungsrecht weiterentwickeln.
    Der Bundestag wolle beschließen:
    I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
    Niemand darf aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität benachteiligt werden.
    II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, im Ministerrat gegenüber der Europäischen Kommission Initiativen mit dem Ziel anzuregen und zu unterstützen, den Schutz vor Diskriminierungen für alle Kriterien des Artikels 13 des EG-Vertrags (EGV) auf das jetzige Niveau der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 anzuheben.

    Begründung
    Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz wird festgestellt: „Ziel des Gesetzes
    ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung,
    des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“

    Die vier europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien differieren insbesondere
    bezüglich des Schutzniveaus im zivilrechtlichen Bereich. Der deutsche Gesetzgeber hat sich aus guten Gründen gegen eine bloße 1:1-Umsetzung entschieden und auch im Zivilrecht in Anlehnung an Artikel 13 EGV für weitere Kriterien einen Schutz vor Diskriminierung vorgesehen.
    Der damalige Bundesminister für Arbeit und Soziales, Franz Müntefering, kündigte auf einer Ansprache in Köln während des Kölner Lesben- und Schwulentages
    am 16. Juli 2006 an, sich in Brüssel für eine Anhebung der europäischen
    Antidiskriminierungsbestimmungen auf ein gleiches Niveau auch für die Kriterien wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität einzusetzen. Hier könne Europa von Deutschland lernen.
    Auch die Europäische Kommission strebt ein europaweit einheitliches Schutzniveau
    bezüglich aller Diskriminierungsgründe an. In ihrem Legislativ- und
    Arbeitsprogramm 2008 vom 23. Oktober 2007 (KOM(2007) 640 endg.) hat sie angekündigt, einen entsprechenden Vorschlag für eine Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes außerhalb der Beschäftigung vorzulegen.
    Dieses Vorhaben wird auch vom Ausschuss für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten des Europäischen Parlaments ausdrücklich begrüßt (vgl. den Entwurf eines Initiativberichts über die Fortschritte in Bezug auf Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung in der EU (2007/2202(INI) vom 6. Dezember 2007) (Den Antrag finden Sie unter: Link) Der Antrag verfolgt das Ziel, die Bundesregierung, die EU-Kommission und das Europäische Parlament bei der Anhebung des Schutzes vor Diskriminierung auf
    ein einheitliches Niveau zu unterstützen.
    Berlin, den 20. Februar 2008
    Renate Künast, Fritz Kuhn und Fraktion
    Deutscher Bundestag Drucksache 16/8198
    16. Wahlperiode 20. 02. 2008

    Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2790
    Quelle: Deutscher Bundestag