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Abschläge bei Hinterbliebenenrenten rechtmäßig

14.08.2008 - von Deutsche Rentenversicherung Bund

Bei Erwerbsminderungsrenten, die vor dem 60. Lebensjahr bezogen werden, wird auch künftig ein Abschlag von 10,8 Prozent berücksichtigt. Das gleiche gilt bei Hinterbliebenenrenten, die wegen eines vor dem 60. Lebensjahr eingetretenen Todes gezahlt werden.

Dies bestätigte am 14.8.2008 in mündlicher Verhandlung der 5. Senat des Bundessozialgerichts. Die heutigen Entscheidungen in vier Musterprozessen erfolgten in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Bundessozialgerichts. Damit vertreten die heute in Rentensachen zuständigen Senate des Bundessozialgerichts in der Frage der Rechtmäßigkeit der Abschläge eine einheitliche Rechtsauffassung.

Einer anderslautenden Position des 4. Senats wird damit nicht gefolgt. Dieser hatte am 16. Mai 2006 entschieden, dass die Praxis der Rentenversicherungsträger, bei Renten wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres einen Abschlag in Höhe von 10,8 Prozent zu berücksichtigen, rechtswidrig sei. Diesem Urteil war die Deutsche Rentenversicherung nicht gefolgt.

Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sind hierzu rund 110.000 Widerspruchs- und Überprüfungsverfahren zum Ruhen gebracht worden. Diese sollen nun zügig zum Abschluss gebracht werden. Sofern allerdings gegen die heutigen Entscheidungen Verfassungsbeschwerde eingelegt würde, wäre zunächst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2022
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund