Direktversicherung: Richter degradieren RentnerInnen
17.05.2008 - von Otto W. Teufel
Am 07. April 2008 hat das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden zur Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung (gKV) bei Kapitalzahlungen aus Lebensversicherungen entschieden:
„Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ihr kommt grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung nicht zu. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg. § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 143 GMG ist mit dem Grundgesetz vereinbar.“
Zur Erinnerung: Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) vom 14.11.2003 wurden Kapitalzahlungen aus Direktversicherungen beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenvesicherung, verteilt auf 120 Monate (10 Jahre). Einen Vertrauensschutz gab es nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat seine Entscheidung u.a. folgendermaßen begründet:
„Die Auslegung, welche den Begriff der betrieblichen Altersversorgung von sonstigen Leistungen des Arbeitgebers ausreichend abgrenzt, ist mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift vereinbar und damit verfassungsrechtlich unbedenklich.“
„Die Anknüpfung an die betriebliche Altersversorgung und damit an die Herkunft der Kapitalzahlung aus einem Beschäftigungsverhältnis und an ihr Ziel einer Absicherung des Altersrisikos sowie die Widmung des dadurch erzielten Beitragsaufkommens für die Finanzierung der Krankenversicherung halten die mittelbar angegriffene Vorschrift im Rahmen der Kompetenz des Bundesgesetzgebers für die Sozialversicherung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG.“
"Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Eine strenge Prüfung ist vorzunehmen, wenn verschiedene Personengruppen und nicht nur verschiedene Sachverhalte ungleich behandelt werden.“
„Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer unterliegt es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, Kapitalleistungen aus betrieblichen Direktversicherungen, welche die vom Bundessozialgericht aufgestellten Kriterien erfüllen, den Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Sozialgestzbuch V gleichzustellen und damit der Beitragspflicht zu unterwerfen.
Die im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde, auf einer bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende einmalige Zahlung einer Kapitalabfindung ist nicht grundsätzlich anders zu bewerten als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende, laufende Rentenleistung; sie unterscheiden sich allein durch die Art der Auszahlung.
Daher ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber diese Leistungen auch beitragsrechtlich in der gesetzlichen Krankenversicherung gleich behandelt. Anderenfalls würde die privatautonom getroffene Entscheidung über das Versicherungsprodukt in der aktiven Phase der Beschäftigung über die Frage der späteren Beitragspflicht entscheiden und damit die Möglichkeit zu ihrer Umgehung eröffnen.“
„Aus Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz lässt sich kein verfassungsrechtliches Gebot ableiten, die Pflichtmitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung im wirtschaftlichen Ergebnis so zu stellen, dass sie auf ihre beitragspflichtigen Einkünfte nur den halben Beitragssatz oder einen ermäßigten Beitragssatz zu entrichten haben.
Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2136/06) Bezug genommen.“ (Anm.: Entscheidung zum vollen, allgemeinen Beitragssatz von Betriebsrenten).
„Die Einbeziehung der nicht wiederkehrenden Versorgungsleistungen in die Beitragspflicht ist mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Sie bildet ein geeignetes und erforderliches Mittel zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Krankenversicherung. Den betroffenen Personen sind die damit verbundenen Folgen zumutbar. Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen berechtigt, jüngere Krankenversicherte von der Finanzierung des höheren Aufwands für die Rentner zu entlasten und die Rentner entsprechend ihrem Einkommen verstärkt zur Finanzierung heranzuziehen. Der Gesetzgeber kann dazu auch Teilgruppen herausgreifen und diese zu höheren Beitragszahlungen heranziehen, wenn dies durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist.“
„Die Höhe der dadurch hervorgerufenen Beitragsbelastung bewirkt keinen unzumutbaren Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Betroffenen. Die monatliche Beitragspflicht aus der erfolgten Zahlung der Direktversicherung ist erheblich, aber angesichts der Höhe der zugeflossenen Versicherungsleistungen nicht mit einer grundlegenden Beeinträchtigung der Vermögensverhältnisse im Sinne einer erdrosselnden Wirkung verbunden.“
„Die angegriffene Regelung greift mit Wirkung für die Zukunft in ein öffentlich-rechtliches Versicherungsverhältnis ein und gestaltet dies zum Nachteil für die betroffenen Versicherten um. Solche Regelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig und entsprechen dem rechtsstaatlichen Vertrauensschutzprinzip, wenn das schutzwürdige Bestandsinteresse des Einzelnen die gesetzlich verfolgten Gemeinwohlinteressen bei der gebotenen Interessenabwägung nicht überwiegt. Diesen Grundsätzen genügt die angegriffene Regelung. Auch insoweit wird zur weiteren Begründung auf die Gründe des Beschlusses vom 28. Februar 2008 (1 BvR 2136/06) verwiesen. Die Versicherten konnten, nachdem der Gesetzgeber bereits mit dem Rentenanpassungsgesetz (RAG) 1982 vom 1. Dezember 1981 (BGBl I S. 1205) laufende Versorgungsbezüge in die Beitragspflicht einbezogen hatte, in den Fortbestand der Rechtslage, welche die nicht wiederkehrenden Leistungen gegenüber anderen Versorgungsbezügen privilegierte, nicht uneingeschränkt vertrauen. Übergangsregelungen waren verfassungsrechtlich nicht geboten, vor allem auch deshalb, weil bei der Einmalzahlung von Versorgungsbezügen den Versicherten schon am Anfang der Belastung die gesamte Liquidität zur Tragung der finanziellen Mehrbelastung zur Verfügung steht.“
Anmerkungen:
Das Bundesverfassungsgericht hat auch bei dieser Entscheidung daran festgehalten, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für andere Bürger. Die Karlsruher Richter sind bei ihrer „strengen Prüfung“ auch hier zu dem Ergebnis gekommen, dass zwischen Arbeitnehmern und Rentnern einerseits und anderen Bürgern andererseits Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Das heißt für die einen Behandlung nach Rechtsstaat und Grundgesetz, für Arbeitnehmer und Rentner nach politischer Gestaltungsfreiheit, und das angeblich im Gemeinwohlinteresse. Es ist aus den letzten 30 Jahren keine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht rund um Anspruch und Höhe der Altersrente bekannt, bei der die Grundrechte von Arbeitnehmern und Rentnern nicht der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers untergeordnet worden wären.
Dabei argumentieren die Karlsruher Richter, bewusst oder unbewusst, auch mit Halbwahrheiten. Es geht eben nicht darum, dass jemand die Beitragspflicht durch Änderung des Auszahlungsmodus umgehen will, sondern darum, dass jemand im Vertrauen auf eine gesetzliche Regelung eine Versicherung abgeschlossen hat und nachträglich regelrecht abgezockt wird. Das heißt, die Direktversicherung wurde unter Voraussetzungen und zu Bedingungen abgeschlossen, die nachträglich verändert wurden. Im privaten Versicherungsrecht ist das nicht zulässig. Der sinngemäßen Aussage, „wer auf eine gesetzliche Regelung vertraut, ist selbst schuld, wenn der Gesetzgeber diese ändert,“ ist nichts hinzuzufügen.
Das BVerfG verdrängt auch die Tatsache, dass die höhere Belastung für freiwillig versicherte Rentner in der Vergangenheit damit begründet worden ist, dass sie im Berufsleben überwiegend nicht der gesetzlichen Krankenversicherung angehört haben, und damit keine vergleichbare Vorleistung gebracht haben. Die Solidarität wird ausgehebelt, wenn sie im Alter so einfach aufgekündigt werden kann.
Weiterhin verdrängt das Bundesverfassungsgericht, dass auch das System der gesetzlichen Krankenversicherung durch den Gesetzgeber mit einer Reihe von Aufgaben belastet ist, für die der Bund aber nicht die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt. Zuletzt wurden z.B. durch Hartz IV und das GMG zur Entlastung der öffentlichen Haushalte der überwiegende Teil der Sozialhilfeempfänger – jetzt ALG II – mit minimalen Beiträgen in die gesetzliche Krankenversicherung abgeschoben. Für sie kommen jetzt überwiegend allein die Beitragszahler auf. Warum wohl verlangen die Karlsruher Richter hier keine Transparenz, wenn es ihnen wirklich darum geht, jüngere Versicherte zu entlasten?
Auch die Aussage, es trifft nicht die Falschen, gehört meines Wissens nicht zu den Grundprinzipien eines demokratischen Rechtsstaats. Das Bundesverfassungsgericht berücksichtigt dabei nicht, dass die Aufteilung der Bevölkerung auf die verschiedenen Versorgungssysteme (z.B. gesetzliche KV, private KV, Beamtenversorgung) rein willkürlich ist und aus vordemokratischen Zeiten (19. Jahrhundert) stammt. So erhöht sich bei Pensionären die von allen getragene Beihilfe im Krankheitsfall von in der Regel 50 auf 70 Prozent, wobei noch dazu kommt, dass Pensionäre damit als Privatpatienten behandelt werden. Bei Rentnern dagegen erhöht sich der Eigenanteil auf zum Teil weit über 50 Prozent, und das, entgegen rechtlicher Regelung (§ 243 SGB V), mit überhöhtem Beitragssatz.
Otto W. Teufel
Aktion Demokratische Gemeinschaft e.V. München Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 07.04.2008 – 1 BvR 1924/07
Solange das BVerfG für Recht erklärt, dass für Arbeitnehmer und Rentner nicht die gleichen Rechte gelten wie für Politiker und privat- oder kammerversicherte Selbständige, sowie Beamte und Richter, und das mit Unterschieden begründet, die auf willkürliche Festlegungen des Ständestaats des 19. Jahrhunderts zurückgehen, sind wir noch weit davon entfernt ein demokratischer Rechtsstaat zu sein. Solange gibt es für Demokraten noch viel zu tun.Link:
Schwarzer Freitag für DirektversicherteQuelle:
Aktion demokratische Gemeinschaft www.adg-ev.de