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Altersgrenze für Ärzte: Vertragsärzteänderungsgesetz

07.05.2007 - von A. P.

´Mit 85 Approbation verloren` lautete die Überschrift eines Artikels in der Zeitschrift "Ärztliche Praxis". Zu diesem Artikel erreichte uns folgender Beitrag:

Ein offenbar "altgedienter" Arzt war auffällig geworden. Dass in einem solchen Fall die Fähigkeit des Betroffenen zur Praxisausübung überprüft wird, ist sicherlich richtig. Jedoch gilt dies wohl für alle Altersstufen. Es gibt auch unter jungen Ärzten kranke Kollegen, sei es infolge Zyklothymie, Schizophrenie, Alkohol oder Drogen etc. etc. ,die für die weitere Berufsausübung ungeeignet sind.

Der Möglichkeiten gibt es viele und in allen diesen Fällen ist eine Überprüfung der Fähigkeit, den Beruf auszuüben, berechtigt. Dies gilt übrigens nicht nur für Ärzte!

Die Unterüberschrift: "Wer in hohem Alter noch praktizieren will, muss seine Leistungsfähigkeit nachweisen können", ist sicherlich richtig - aber einseitig. Sie präjudiziert die Tendenz: Wer alt ist, muss überprüft werden, und schon sind wir bei der Altersdikriminierung, die ja jetzt gottlob obsolet sein sollte.

Eine bessere und sachlich richtigere "Unterüberschrift" wäre gewesen: "Wer den begründeten Verdacht auslöst, für seinen Beruf ungeeignet zu sein, muss seine Leistungsfähigkeit nachweisen können". Gleichgültig, ob er Pilot, Politiker, Richter, Taxifahrer oder Steuerberater ist.
(interne Anmerkung: Ich gehe jede Wette ein, Ihre Mitarbeiterin Diana N. ist in dem Alter, in dem sie glauben mag, nicht zu dem Personenkreis der zu überprüfenden gehören könnte. Im Übrigen ist Ihr zu danken für den Artikel.)

Im Zusammenhang mit dieser Publikation macht der Verweis auf das Vertragsärzteänderungsgesetz, das die zwangsweise Kassenpraxisaufgabe mit 68 Jahren anordnet, die Privatpraxis aber erlaubt, wieder deutlich, wie leicht politische "Zwänge" zu Nichtachtung der Menschenwürde und der Grundrechte führen.

Als jenes Gesetz in Kraft trat, war klar, dass allein das Überangebot an Kassenärzten der wahre Grund für diese zwangsweise Aufgabe der kassenärztlichen Tätigkeit mit 68 Jahren war. Sinnvoll und verständlich wäre gewesen, dass Ärzte in Abständen den Nachweis zu erbringen gehabt hätten, sich genügend fortgebildet zu haben, so wie es sich ja jetzt auch anbahnt. Für andere Berufe wäre dies allerdings ebenso empfehlenswert.

Nun, da in einigen Gebieten Ärztemangel droht, dürfen die vorher im Hinblick auf die Patientengesundheit ausgeschlossenen Ärzte in Einzelfällen wieder kassenärztlich tätig werden, während in anderen Gebieten die Alterssperre weiterhin gültig ist. M.a.W.: Wenn ich z.B. Düsseldorf 68 Jahre alt werde, muss ich meine Kassenpraxis zwangsweise aufgeben, ziehe ich aber nach Vorpommern, darf ich weitermachen und gefährde nicht die Patientengesundheit. Selbst Frau Schmidt dürfte es schwerfallen, die damals von Herrn Seehofer eingeführte Logik zu entkräften, auch wenn sie noch so gut dialektisch zu DDR-Zeiten geschult wurde. Aber immerhin versucht sie es.

Am besten wäre es wohl, dieses peinliche Vertragsärzteänderungsgesetz heimlich still und leise in dem Papierkorb der Entbürokratisierung verschwinden zu lassen, und durch einen individuellen Eignungstest im Rahmen der Fortbildungspflicht zu ersetzen.

Von Herrn Kollegen G. Ettrich wurde m.E. mit Recht schon der Gedanke diskutiert, Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung durch Zulassungsentzug mit 68 Jahren zu erheben (s. der niedergelassene Arzt 2/2007 S.10). Jedem Kollegen, der also seine Kassenarztpraxis wegen seines Alters aufgeben muss, ist daher anzuraten, dies nur unter Protest zu tun, damit er ggf. Schadensansprüche geltend machen kann, wenn dieses Vertragsärzteänderungsgesetz einmal zu Fall gebracht wird angesichts des Verbotes jemanden wegen seines Geschlechts, seiner Rasse ....oder Alters zu diskriminieren.

Freundliche Grüsse

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=1637
Quelle: Ärztliche Parxis Nr. 17, S. 23

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01.05.2007: FAZ: Auswertung Jobangebote 28.4.07
26.04.2007: EU: Beschäftigungsquoten der 55-64Jährigen
26.04.2007: AGG-Verstoß: Verfassungsschutz Hessen

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