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11.06.2026 - von Hanne Schweitzer
Die AfD bemüht die Vertragsfreiheit, mit der die CDU schon Anfang der 2000er gegen ein Antidiskriminierungsgesetz argumentierte. Sie will das das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz abschaffen. SPD + CDU "diskutieren" über eine Verlängerung der Klagefrist von zwei auf vier Monate sowie über eine "Stärkung" der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Gähn.
Michael Brand von der CDU, Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesbildungs- und Familienministerium plädierts für "einfache und unbürokratische Verfahren", die "sollen den Schutz der Betroffenen gewährleisten." Gähn. Seit wann schützen Verfahren vor Diskriminierung?
Carmen Wegge von der SPD, die sich auf ihrer Website als Juristin, Künstlerin, Antifaschistin, junge Mutter und Bundestagsabgeordnete vorstellt, hat viel um die Ohren. Das AGG gehört wohl nicht dazu. Vor dem spärlichst besetzten Hohen Haus sagt sie: "... Am Ende schützt das AGG uns alle. Denn selbst wenn ich weiss, männlich, und heterosexuell geboren worden bin, also zu der Gruppe gehöre, die statistisch gesehen die wenigsten Diskriminierungserfahrungen hat, alt wird man bestenfalls trotzdem. Also irgendwann haben wir alle ein Merkmal, wegen dem ich potentiell diskriminiert werden kann und dann braucht man eben das AGG."
Da lachen ja die Hühner, hätte man früher gesagt. Das AGG gilt seit 2006 für alle ab 18. Man braucht also nicht "alt" zu sein, um geschützt zu sein. Falls man es aber "bestenfalls" "irgendwann" wird, gibt es keinen Diskriminierungsschutz im Gesundheitsbereich, bei altersbedingten Prämienerhöhungen der Versicherungen, beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen, beim Diskriminierungsschutz durch Digitalzwang oder bei Altersgrenzen im Betreuten Wohnen. ...
Der Antrag der Grünen Fraktion ist der bürgerfreundlichste, durchdachteste, inhaltsreichste und weitestgehendste.
Antrag
der Abgeordneten Awet Tesfaiesus, Nyke Slawik, Marcel Emmerich, Corinna
Rüffer, Lisa Paus, Mayra Vriesema, Marlene Schönberger, Tina Winklmann, Sara
Nanni, Rebecca Lenhard, Helge Limburg, Dr. Till Steffen, Lukas Benner, Dr. Lena
Gumnior, Dr. Konstantin von Notz, Dr. Armin Grau, Simone Fischer, Misbah Khan,
Andrea Lübcke, Hannah Steinmüller, Filiz Polat, Dr. Ophelia Nick, Schahina
Gambir, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Gleiche Rechte für alle – Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 20 Jahre nach Inkrafttreten wirksamer machen
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Diskriminierung verletzt Menschen und schädigt das gesellschaftliche Zusammenleben. Der Gleichheitsgrundsatz des Grundgesetzes muss für alle Menschen im Alltag wirksam erfahrbar und durchsetzbar sein. Es darf nicht vom Namen, der Hautfarbe, der Religion, der Behinderung oder der sexuellen Identität abhängen, ob Menschen Zugang zu Arbeit, Wohnung Bildung und Teilhabe haben oder nicht.
Diskriminierung beeinträchtigt zudem wirtschaftliche Entwicklung und staatliche
Handlungsfähigkeit, da Vorurteile, Ausgrenzung und Stigmatisierung Menschen
daran hindern, ihre Potenziale zu entfalten. Ein wirksamer Diskriminierungsschutz ist darüber hinaus ein zentraler Standortfaktor im Wettbewerb um internationale Fachkräfte.
Deutschland verfügt im europäischen Vergleich über ein nur schwach ausgestaltetes Antidiskriminierungsrecht. Gleiches gilt für die Befugnisse und die Ausstattung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS).
Zwanzig Jahre nach Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist es an der Zeit, bestehende Defizite zu beheben und an bewährte Standards anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union anzuschließen.
Diskriminierung wirkt nicht nur im Erwerbsleben, auf dem Wohnungsmarkt oder beim Zugang zu staatlichen Leistungen, sondern auch beim Zugang zu gesell schaftlicher Teilhabe und zivilgesellschaftlichem Engagement. Gerade in Bereichen, in denen Menschen Gemeinschaft, Anerkennung und Mitwirkungsmöglichkeiten erfahren, können finanzielle, organisatorische, kommunikative und bauliche Hürden sowie exkludierende Auswahl- und Organisationsstrukturen zu mittelbaren Benachteiligungen führen.
Ein Schwerpunkt der Reform muss auf einer effektiven Rechtsdurchsetzung liegen. Bleiben Diskriminierungen folgenlos, wird das Vertrauen in den Rechtsstaat
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geschwächt. Zentrale Bedeutung kommt dabei kollektiven Rechtsdurchsetzungsinstrumenten zu - insbesondere einem Verbandsklagerecht, das strukturelle Benachteiligungen sichtbar macht und gerichtsfest angreift.
Zudem ist staatliches Handeln bislang nicht umfassend in den Anwendungsbereich des AGG einbezogen. Die verfassungsrechtlichen Diskriminierungsverbote und das Amtshaftungsrecht bieten hier keinen gleichwertigen Schutz, da Betroffene regelmäßig die volle Beweislast tragen und ein Verschulden nachweisen müssen. Die Maßstäbe für diskriminierungsfreies Verhalten, die der Staat privaten Akteuren vorgibt, müssen auch für sein eigenes Handeln verbindlich gelten.
Schließlich bringen die technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten 20 Jahre neue Herausforderungen für einen wirksamen Diskriminierungsschutz. Das AGG braucht ein Update Automatisierte und algorithmische Entscheidungssysteme, einschließlich KI?gestützter Systeme, bergen neue Risiken für mittelbare Diskriminierung, denen der Gesetzgeber wirksam begegnen muss.
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,
1. den Anwendungsbereich des AGG auf staatliches Handeln zu erweitern, insbesondere auf öffentlich-rechtliche Leistungsgewährungen und Maßnahmen der Eingriffsverwaltung, sodass der Diskriminierungsschutz auch in Bereichen wie Bildung, Sozialleistungen, Gesundheitsversorgung sowie bei staatlich verantworteten oder gesteuerten Zugangsentscheidungen – wirksam gilt;
2. ein Verbandsklagerecht im Antidiskriminierungsrecht einzuführen, das der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Antidiskriminierungsverbänden ermöglicht, unabhängig von eigenen Rechten auf Feststellung von Verstößen gegen das Benachteiligungsverbot zu klagen, insbesondere in Fällen von allgemeiner Bedeutung oder bei einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle; dabei ist klarzustellen, dass Betriebsräte und Gewerkschaften zu den qualifizierten Stellen zählen;
3. klarzustellen, dass das Benachteiligungsverbot des AGG auch für automatisierte und teilautomatisierte Entscheidungen sowie künstliche Intelligenz gilt und in der Legaldefinition der mittelbaren Benachteiligung ausdrücklich zu regeln, dass algorithmische Entscheidungssysteme erfasst sind;
4. den Anwendungsbereich des AGG so zu erweitern, dass auch selbständige Tätigkeiten, insbesondere plattformbasierte Arbeit, vom Diskriminierungsschutz umfasst werden;
5. den Kreis der Verpflichteten im AGG so zu präzisieren, dass auch Dienstleistende sowie Betreibende digitaler Plattformen in geeigneter Weise für diskriminierungsfreie Systeme verantwortlich sind;
6. verbindliche Prüf-, Dokumentations- und Transparenzpflichten inklusive Folgenabschätzung sowie die Nutzung bereits bestehender standardisierter und unabhängiger Auditverfahren für automatisierte und teilautomatisierte Entscheidungssysteme im AGG zu verankern, soweit diese individuellen Entscheidungen treffen oder maßgeblich vorbereiten, und einen Anspruch der betroffenen Person sowie der Antidiskriminierungsstelle des Bundes und weiteren qualifizierten Antidiskriminierungsverbänden auf verständliche Auskunft über den Einsatz des Systems, die
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wesentlichen Datengrundlagen, die entscheidungserheblichen Faktoren und mögliche Diskriminierungsrisiken vorzusehen;
7. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gesetzlich als für den Schutz des Rechts auf Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung zuständige Behörde im Sinne des Artikels 77 der KI-Verordnung zu benennen;
8. zu prüfen, ob der Katalog der Diskriminierungsmerkmale in § 1 AGG offen ausgestaltet werden soll, um künftig besser auf gesellschaftliche Entwicklungen und bislang nicht ausdrücklich benannte Diskriminierungsformen reagieren zu können;
9. den Schutz vor sexueller Belästigung zu verbessern, insbesondere durch eine Ausweitung des Schutzbereichs auf Güter und Dienstleistungen sowie auf Selbstständige, Vorstandsmitglieder, Geschäftsführende und andere Organmitglieder;
10. klarzustellen, dass mit dem Merkmal „Geschlecht“ sowohl nicht binäre Menschen als auch trans* und intergeschlechtliche Personen erfasst sind;
11. die Verpflichtungen zur Herstellung von Barrierefreiheit im Zusammenspiel von AGG und Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) so weiterzuentwickeln, dass auch private Anbieter von Gütern und Dienstleistungen wirksam und verbindlich zur Beseitigung von Barrieren verpflichtet werden und angemessene Vorkehrungen einklagbar sind;
12. diskriminierende Kündigungen in den Schutzbereich des AGG einzubeziehen und § 2 Absatz 4 AGG aufzuheben;
13. die Frist zur außergerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 15 Absatz 4 und 21 Absatz 5 AGG auf zwölf Monate zu verlängern;
14. zu regeln, dass die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen während innerbetrieblicher Beschwerdeverfahren sowie sonstiger außergerichtlicher Beschwerde-, Beratungs- oder Schlichtungsverfahren gehemmt wird;
15. zu regeln, dass die Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem AGG einheitlich erst mit der Kenntnis von der Benachteiligung und den anspruchsbegründenden Umständen beginnt und dies auch für fortdauernde sowie mehrstufige Diskriminierungssachverhalte im Arbeits- und Zivilrecht gilt;
16. in den Regelungen über Rechtsfolgen und Sanktionen klarzustellen, dass die in §§ 15 und 21 AGG geregelten Sanktionen entsprechend den europarechtlichen Vorgaben einen wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Charakter haben;
17. das Maßregelungsverbot des § 16 AGG auf den gesamten Anwendungsbereich des Gesetzes auszuweiten und klarzustellen, dass der Schutz auch Personen umfasst, die Betroffene unterstützen oder als Zeuginnen und Zeugen auftreten, sowie die Inanspruchnahme von Beratung und Unterstützung durch die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und andere
Antidiskriminierungsstellen;
18. das zivilrechtliche Benachteiligungsverbot des § 19 AGG so weiterzuentwickeln, dass Diskriminierungen wegen aller in § 1 genannten Merkmale – insbesondere wegen des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Lebensalters und der sexuellen Identität – in sämtlichen zivilrechtlichen Schuldverhältnissen untersagt sind
und diese Merkmale beim zivilrechtlichen Diskriminierungsschutz nicht
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hinter dem Schutz vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft zurückbleiben;
19. die wohnungsrechtlichen Ausnahmeregelungen in § 19 AGG unionsrechtskonform zu reformieren, insbesondere durch die Streichung von §19 Absatz 5 Satz 3 AGG sowie eine Klarstellung und Begrenzung von § 19 Absatz 3 AGG auf eng definierte Ausnahmefälle;
20. den Diskriminierungsschutz auf dem Wohnungsmarkt an die aktuelle Rechtsprechung anzupassen und wirksam zu stärken, insbesondere durch die ausdrückliche Einbeziehung von Vermittlungsakteuren und sonstigen an der Wohnungsvergabe beteiligten Dritten sowie durch die Klarstellung, dass das Benachteiligungsverbot bereits im Stadium der Vertragsanbahnung und bei der Auswahl von Mietinteressentinnen und Mietinteressenten gilt und diskriminierende Praktiken beim Zugang zu Wohnraum unzulässig sind;
21. ein gesetzliches Verbot diskriminierender Wohnungsanzeigen einzuführen und hierfür einen neuen § 19a AGG zu schaffen;
22. die Ausnahmeregelungen für privatrechtliche Versicherungen in § 20 Absatz 2 AGG weiterzuentwickeln, sodass Versicherungsunternehmen auf Verlangen in verständlicher Form Auskunft über die hierfür maßgeblichen Berechnungsgrundlagen zu erteilen;
23. die Zusammenarbeit zwischen betrieblichen Beschwerdestellen, Antidiskriminierungsberatungen und der Antidiskriminierungsstelle des Bundes strukturell zu stärken;
24. klarzustellen, dass die Beweiserleichterung des § 22 AGG sich nicht nur auf die Kausalität, sondern auch auf die Darlegung der Benachteiligung selbst erstreckt, gesetzlich konkretisiert wird, dass insbesondere Testings und Statistiken zulässige und im Einzelfall ausreichende Indizien für die Beweislastumkehr nach § 22 AGG sein können und einen umfassenden Auskunftsanspruch zu schaffen, der betroffenen Personen die maßgeblichen Gründe, verwendeten Kriterien und Datengrundlagen für sie benachteiligende Entscheidungen zugänglich macht;
25. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes in § 25 AGG als fachlich unabhängige Stelle mit Weisungsfreiheit in organisatorischen, personellen und haushaltsrechtlichen Angelegenheiten und mit Ausweisung in einem eigenen Einzelplan auszugestalten, ihre Haushalts- und Personalausstattung schrittweise mindestens an den europäischen Durchschnitt (mindestens 0,60 Euro pro Einwohnerin und Einwohner) anzugleichen, damit sie ihre Beratungs-, Vernetzungs- Monitoring- und Unterstützungsaufgaben wirksam wahrnehmen kann, und sie perspektivisch als Oberste Bundesbehörde zu verankern;
26. die Antidiskriminierungsstelle des Bundes entsprechend den EU Richtlinien 2024/1499 und 2024/1500 mit wirksamen Befugnissen zur Rechtsdurchsetzung auszustatten, insbesondere durch umfassende Untersuchungs- und Auskunftsrechte, die Möglichkeit, Sach- und Rechtslagen in
Diskriminierungsfällen festzustellen, qualifizierte Stellungnahmen abzugeben, sich in gerichtlichen Verfahren einzubringen und ein Klagerecht im öffentlichen Interesse zur Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen wahrzunehmen;
27. eine wirksame außergerichtliche Rechtsdurchsetzung im Antidiskriminierungsrecht zu gewährleisten, indem bei der
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Antidiskriminierungsstelle des Bundes eine Schlichtungsstelle gesetzlich verankert wird, die Teilnahme an Schlichtungsverfahren für die Gegenseite verpflichtend ist, sofern ein zulässiger Antrag und konkrete Anhaltspunkte für eine Diskriminierung vorliegen, und für die Dauer des Verfahrens praktikable Hemmungs- und Fristenregelungen vorgesehen werden;
28. die Datengrundlage im Bereich Antidiskriminierung systematisch zu verbessern, indem die Befugnisse der Antidiskriminierungsstelle des Bundes zur Förderung und Koordinierung der Erhebung von Gleichstellungs und Antidiskriminierungsdaten gesetzlich verankert werden und sie ermächtigt wird, Empfehlungen für die Datenerhebung gegenüber öffentlichen und privaten Stellen zu entwickeln.
Berlin, den 9. Juni 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
BEGRÜNDUNG
...
c) Beratung des Antrags der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen
Gleiche Rechte für alle – Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz 20 Jahre nach
Inkrafttreten wirksamer machen
Drucksache 21/21/6337
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b) Beratung des Antrags der Fraktion Die Linke
Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken – Diskriminierungsschutz erweitern
Drucksache 21/4538
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a) Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
Drucksache 21/6178
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02.06.2026: Jahresbericht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Insgesamt 13.067 Fälle
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