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18.05.2026 - von Hanne Schweitzer
Die vom Büro gegen Altersdiskriminierung zum ersten mal im Jahr 2009 monierte Altersgrenze von 25 Jahren in den staatlichen Richtlinien über die Begabtenförderung für junge AbsolventInnen einer Berufsausbildung existiert noch immer.
Der entsprechende Passus heißt: 1.3 Bei Aufnahme in die Begabtenförderung berufliche Bildung soll die Stipendiatin/der Stipendiat das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Diese Altersgrenze kann aufgrund persönlicher Lebensumstände auf allerhöchstens 28 Jahre steigen !
Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz heißt es im § 2 Anwendungsbereich:
(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund (hier das Alter) sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
...
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung
...
2009 antwortete das Ministerium auf die Beschwerde des Büros gegen Altersdiskriminierung:
"... Unabhängig von der Frage, ob das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) vorliegend überhaupt Anwendung findet, liegt kein Verstoß gegen das AGG vor. Gem. § 10 S. 1 AGG ist ungeachtet des § 8 AGG eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die von Ihnen erwähnte Richtlinie 2000/78/EG findet keine unmittelbare Anwendung auf das Programm „Begabtenförderung berufliche Bildung“.
Das AGG basiert u.a. auf dieser Richtlinie und ist damit für das nationale Recht allein maßgeblich. Nach der Präambel der Richtlinien zum Programm „Begabtenförderung berufliche Bildung“ zielt dieses auf die persönliche und berufliche Entfaltung der Handlungskompetenz begabter und leistungsbereiter junger Menschen nach ihrer Berufsausbildung ab.
Die Förderung von Benachteiligten und Ungelernten einerseits und die besonders Begabter und Leistungsfähiger andererseits sind zwei Seiten derselben Politik, die das breite Spektrum der individuellen Leistungsfähigkeit und -bereitschaft aktivieren hilft. Dies liegt im Interesse des Einzelnen wie auch von Wirtschaft und Gesellschaft. Im Hinblick darauf, dass berufliche Qualifikationen zu den entscheidenden Ressourcen für Wachstum und Beschäftigung gehören, steht die Zielsetzung der „Begabtenförderung berufliche Bildung“ im Einklang mit den Antidiskriminierungsregeln, da das AGG spezifische positive Gleichstellungsmaßnahmen zur Behebung bestehender Ungleichgewichte ausdrücklich zulässt.
Darüber hinaus werden in Bezug auf die Festlegung der Altersgrenze bei dem 25. Lebensjahr mögliche Benachteiligungen durch die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten verhindert (s. 1.3 Richtlinie Begabtenförderung berufliche Bildung). ..."
Diese Begründung der Altersdiskriminierung stimmt heute genauso wenig wie 2009
Vom oben erwähnten § 8 AGG) kommt nur § 8 (1) in Frage. Dabei geht es um "Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen beruflicher Anforderungen.
"(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten Grundes (Alter) ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuübenden Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist."
Die in § 8. (1) genannten Gründe spielen bei der Altersgrenze in der Begabtenförderung berufliche Bildung für junge AbsolventInnen einer Berufsausbildung keine Rolle. Das willkürlich festgelegte Höchstalter von 25 Jahren für eine Bewerbung um eine Förderung hat weder etwas mit "der auszuübenden Tätigkeit" noch mit den "Bedingungen ihrer Ausübung" zu tun. Es geht nicht um eine Tätigkeit, sondern um die berufliche Weiterbildung.
In der Antwort des Ministeriums wird § 10 AGG angeführt. Der informiert über unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters. Diese sind dann erlaubt, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt sind. Mehrere Gründe werden angeführt, die eine Altersdiskriminierung rechtfertigen können. In Betracht für die Altersgrenze von 25 Jahren bei der Begabtenförderung kommt davon nur § 10 1.:
"... die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen, ..."
In diesem langen Satz kommt die berufliche Weiterbildung aus § 2 3. überhaupt nicht vor. Die Rede ist lediglich vom "Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung"!
Auch geht es nicht um die "berufliche Eingliederung von Jugendlichen". Laut Jugendschutzgesetz sind Jugendliche 14, aber noch nicht 18 Jahre alt". Wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, also Geselle oder Gesellin ist, braucht keine berufliche Eingliederung. Handwerker werden händeringend gesucht.
Daneben fördert das BMBF aus diesen Mitteln Maßnahmen zur Weiterentwicklung, zur Information und zum Erfahrungsaustausch sowie zur Evaluation der Begabtenförderung berufliche Bildung.
Diese Maßnahmen dienen der Umsetzung und der Weiterentwicklung der Konzeption, die der Förderung zugrunde liegt.
Im Bundesbildungsbericht 2026 heißt es:
"Aus den Mitteln für die Begabtenförderung berufliche Bildung fördert das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) junge Absolventinnen und Absolventen einer Berufsausbildung nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Allgemeinen
Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Ziel und Zweck der Förderung ist die persönliche und berufliche Entfaltung der Handlungskompetenz begabter und leistungsbereiter junger Menschen nach ihrer Berufsausbildung unter
Berücksichtigung im Programm unterrepräsentierter Personengruppen. Gefördert wird die Teilnahme an Weiterbildungen, die auf dem Bildungsmarkt angeboten werden oder speziell zu entwickeln sind."
Alle über 25Jährigen gehören zu den unterrepräsentierten Personengruppen!
Bleibt noch die Frage: warum enthalten die Richtlinien zur Förderung beruflich Begabter während eines Hochschulstudiums im Bundesanzeiger am 08.08.2024 veröffentlicht, KEINE Altersgrenzen ??
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