08.11.2006
Ungleichbehandlungen sind nach § 5 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in
Die Benachteiligung einer Person zugunsten einer anderen benachteiligten Person ist nur dann gerechtfertigt, wenn die angewendete Maßnahme objektiv geeignet und angemessen ist und im konkreten Fall eine Abwägung der Rechtspositionen der von dieser Regelung negativ betroffenen Gruppe erfolgt ist.
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