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Digitalisierung bei der Bahn: Ausgrenzend

Foto: H.S.

04.07.2024 - von Peter Stobbe, Bürgerservice Referat L 24 - Bürgerservice und Besucherdienst Bundesministerium für Digitales + Verkehr

Deutsche Bahn AG / Sparpreis und Supersparpreis / Fahrscheinverkauf / BahnCard / Digitalisierung [/b]

Die Erklärung für das digitale Verhalten der Bahn scheint eine gesetzliche Grundlage zu sein, dass man die Leistungen ggf. nur auch nur rein elektronisch anbieten darf. Damit kann man Verkaufsstrategien begründen, befriedigend ist das nicht.
Nicht alles was erlaubt ist, nimmt alle Mitbürger mit. Ausgrenzung seitens eines im Bundesbesitz befindlichen Unternehmens finde ich grundsätzlich bedenklich. Wie gesagt, bitte nicht falsch verstehen: Wer gern viel Elektronik, Handy etc. nutzen möchte soll das auch gern so machen können. Den Zwang dazu sehe ich grundsätzlich sehr kritisch.

So wie viele Mitbürger möchte ich gern weiterhin vieles analog erledigen können und möchte mich gern dafür einsetzen, dass das auch weiterhin so bleibt.
Ich möchte nicht die hilfreichen Menschen in Geschäften oder Behörden, also meine Ansprechpartner wegsparen und damit die Servicewüste vorantreiben. Auch habe ich - auch wenn ich nichts zu verbergen habe - sehr viel Respekt vor elektronischer Überwachung. Die Überwachung seitens der Behörden auf einer Chinareise fand ich sehr z.B. abschreckend. Genauso wie die Info, das manche Skandinavier sich einen Chip unter die Haut für digitale Zahlungsvorgänge implantieren lassen. Kritisch wird es, wenn man z.B. durch Preisgestaltung wie bei der Bahn etc. zu rein digitalen Angeboten oder zur erzwungenen Nutzung eines Smartphones getrieben werden soll!

So möchte ich weiterhin ganz normal bar bezahlen können und nicht der Wirtschaft mehr als nötig meine Daten frei Haus liefern müssen. Ich möchte auch nicht vielen Unternehmen und digitalen Dienstleistern mit vordergründig kostenlosen Leistungen ein großes Tor für Werbung, Spam etc. öffnen.
Wo man nur mit Karte zahlen kann, kaufe ich nicht ein. Ein Smartphone habe ich mir bisher nicht angeschafft und möchte in dieses Universum von Apps und Barcodes auch nicht einsteigen müssen. Erschreckend ist eine bereits anscheinend schon bestehende große Abhängigkeit: Manche Menschen sind schon fast hilflos, wenn dieses Gerät mal nicht zur Verfügung steht...!
Vielen Dank noch einmal für Ihre für mich als sehr wertvoll empfundene ehrenamtlichen Einsatz, Ihre Kommunikation und Ihren Einsatz für ein mögliches analoges Leben für viele eingeschränkte und nicht eingeschränkte Mitbürger.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Stobbe

Hier die Email Kommunikation der Bürgerinfo BDMV
Von: Buergerinfo, BMDV
Gesendet: Dienstag, 2. Juli 2024 08:03

Sehr geehrter Herr Stobbe,
vielen Dank für Ihre E-Mail an Herrn Bundesminister Dr. Volker Wissing, in der Sie Ihre Besorgnis über die Digitalisierung bei der Deutschen Bahn zum Ausdruck bringen. Er hat uns gebeten, Ihnen zu antworten.
Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/782 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr müssen Eisenbahnunternehmen Fahrkarten über mindestens einen der folgenden Vertriebswege anbieten:

a) an Fahrkartenschaltern, anderen Verkaufsstellen oder Fahrkartenautomaten
b) telefonisch, über das Internet oder jede andere weithin verfügbare Informationstechnik
c) in den Zügen.

Hierbei erlaubt das unmittelbar geltende europäische Recht nach Artikel 4 i.V.m. Artikel 7 Absatz 5 des Anhang I der VO (EU) 2021/782, dass Fahrausweise auch nur in digitaler Form ausgegeben werden können.
Die Deutsche Bahn AG (DB AG) ist eine Aktiengesellschaft, die gemäß § 76 Abs. 1 Aktiengesetz vom Vorstand in eigener unternehmerischer Verantwortung geleitet wird. Dieser entscheidet selbständig über die wirtschaftlichen Schwerpunkte sowie über alle Fragen der Angebotsgestaltung (bei der DB AG sind dies z.B. Struktur und Umfang der angebotenen Verkehrsleistungen, Struktur und Höhe der Fahrpreise, Service, Vertrieb, Auskunftssysteme).

Dazu gehört auch die Frage, auf welchen Wegen welche Fahrkartenangebote vertrieben werden. So obliegt es beispielsweise der Entscheidung der DB Fernverkehr AG, Fahrkarten zum Supersparpreis oder zum Sparpreis auch im personenbedienten Verkauf künftig nur noch als digitale Fahrkarten auszugeben. Die entsprechenden Regelungen finden sich in den Beförderungsbedingungen für den Personenverkehr der Unternehmen der Deutschen Bahn AG (BB Personenverkehr). Diese unterliegen als Beförderungsbedingungen der Genehmigungspflicht nach § 12 Abs. 3 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG). Die Genehmigung der Beförderungsbedingungen kann nur versagt werden, wenn sie gegen geltendes Recht verstoßen. Wie bereits dargestellt, sieht die EU-Fahrgastrechteverordnung die Möglichkeit vor, Fahrkarten ausschließlich in digitaler Form auszustellen.

Die DB Fernverkehr AG hat sich aufgrund der immer geringer werdenden Nachfrage nach Papierfahrkarten bei vergleichsweise hohen Prozesskosten und weniger Servicemöglichkeiten für den Fahrgast für den Weg der weiteren Digitalisierung entschieden. Nach Angaben der DB AG werden nur noch 5% aller (Super-) Sparpreise im Reisezentrum gekauft. Dieser Anteil sinkt seit Jahren. Auch ein sehr hoher Anteil älterer Fahrgäste bucht seine Fahrkarten bereits über digitale Vertriebskanäle.

Unabhängig von den rechtlich zulässigen Möglichkeiten sollte jedoch die Kundenzufriedenheit für jedes Unternehmen ein wichtiges Kriterium sein. Insofern kann nach Mitteilung der DB Fernverkehr AG im Einzelfall auf Wunsch des Fahrgastes die Möglichkeit eröffnet werden, sich auch im Reisezentrum ein digitales Ticket zum (Super-)Sparpreis ausdrucken zu lassen.

Bezüglich der BahnCard können wir Ihnen mitteilen, dass die Bundesregierung ein inklusives Angebot der Deutschen Bahn AG (DB AG) unterstützt, das allen Kundinnen und Kunden zugänglich ist. Für Personen, die bereits eine BahnCard besitzen und keinen Smartphone-Zugang haben, sollen nach Angaben der DB AG Lösungen angeboten werden, um den Übergang zur digitalen Nutzung zu erleichtern. Bereits ausgegebene Plastikkarten können bis zum Ende des aufgedruckten Gültigkeitsdatums weiter genutzt werden. Danach wird bis auf weiteres auch ein Ersatzdokument im Zug als BahnCard anerkannt.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Ihr Bürgerservice
Referat L 24 - Bürgerservice und Besucherdienst
Bundesministerium für Digitales und Verkehr

Quelle: Mail an die Redaktion

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