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AGG: Benachteiligung rentennaher Rentner im Sozialplan ist erlaubt

Foto: H.S.

26.04.2023 - von Landesarbeitsgericht Bayern

Zu den erlaubten Altersdiskriminierungen im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz
gehört § 10 Satz 3 Nr. 6, Satz 2 AGG. Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat bestätigt, dass es keine Benachteiligung (sprich Altersdiskriminierung) ist, wenn ein 62Jähriger Arbeitnehmer, der wegen seines Alters als rentennaher Jahrgang gilt, eine Abfindung aus dem Sozialplan erhält, die erheblich niedriger ist, als die der rentenferneren Jahrgänge. Wegen der Bedeutung der Rechtsfrage hat das LAG Nürnberg die Revision beim Bundesarbeitsgericht Erfurt zugelassen.


LANDESARBEITSGERICHT NÜRNBERG
8 Sa 164/22
5 Ca 86/21
(Arbeitsgericht Bayreuth)
Datum: 11.11.2022
Rechtsvorschriften: § 10 Satz 3 Nr. 6, Satz 2 AGG
Leitsatz:
Eine Abfindungsregelung in einem Sozialplan, die für die Arbeitnehmer, die vor Stichtag
das 62. Lebensjahr vollendet haben und die nach dem 24-monatigen Bezug von Arbeitslosengeld I entweder eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen oder die Regelaltersrente in Anspruch nehmen können, eine Kürzung der Standardabfindung auf ¼ vorsieht, stellt eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters nach § 10 Nr. 6 AGG dar. Die Betriebsparteien haben dabei die Höhe der den betroffenen Arbeitnehmern konkret zustehende Altersrente nicht zu berücksichtigen.
Die Revision war zuzulassen nach § 72 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ArbGG.

Das ausführlich begründete Urteil ist zu finden beim Landesarbeitsgericht Bayern unter: Link

Quelle: Landesarbeitsgericht Bayern