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Offene Altenarbeit MUSS von Städten + Landkreisen angeboten werden !! Wird sie aber kaum!

Foto: H.S.: Schwerin042018001-(8).jpg

05.12.2022 - von Bagso

Kreisfreie Städte und Landkreise sind verpflichtet, ein Mindestmaß an Beratung und offenen Hilfsangeboten für ältere Menschen zu gewährleisten. Das ist das Ergebnis eines Rechtsgutachtens, das die BAGSO – Bundesarbeitsgemeinschaft der Seniorenorganisationen in Auftrag gegeben hat. Geprüft wurde, welche Verpflichtungen sich für Städte und Kreise als Träger der Altenhilfe aus dem Sozialgesetzbuch (§ 71 SGB XII) ergeben. Das Gutachten kommt zu dem Schluss, dass die Vorschrift vor allem auf Angebote für Beratung und Unterstützung zielt, weniger auf Geldleistungen. Die BAGSO fordert Städte und Kreise auf, eine Grundausstattung an Angeboten der offenen Altenarbeit bereitzuhalten. An Bund und Länder appelliert sie, zum Aufbau und zur Qualität der Angebote beizutragen.

„Das Rechtsgutachten zeigt auf, dass offene Altenarbeit keineswegs eine freiwillige Leistung ist, sondern dass kreisfreie Städte und Landkreise solche Strukturen in einem gewissen Umfang vorhalten müssen“, so die BAGSO-Vorsitzende Dr. Regina Görner. „Beratung, Begegnungsstätten und Strukturen zur Förderung von Engagement sollte es an jedem Ort geben, im besten Fall gemeinsam mit älteren Menschen geplant. Denn Vorbeugen ist besser als Nachsorgen – und genau darum geht es bei der offenen Altenarbeit, wie sie in Paragraph 71 beschrieben wird.“

Abgesehen vom Thema Pflege bieten nur wenige Kommunen Beratung und Unterstützung im Alter an, wie eine Studie der BAGSO am Beispiel von 33 Kommunen 2021 aufgezeigt hat. Mancherorts wird eine offene Altenarbeit nach § 71 SGB XII überhaupt nicht umgesetzt. In anderen Kommunen werden im Einzelfall Geldleistungen gewährt. Das Rechtsgutachten kommt dagegen zu dem Ergebnis, dass Städte und Kreise verpflichtet sind sicherzustellen, dass Beratung und Unterstützung „jedenfalls auf einem Mindeststandard“ wirksam erbracht werden können. Andernfalls drohten die Ansprüche nach § 71 SGB XII ins Leere zu laufen. Dabei müssten die Städte und Kreise die Angebote nicht notwendig selbst vorhalten, sondern könnten sie im Zusammenwirken mit anderen öffentlichen oder privaten Akteuren erbringen.

Das Rechtsgutachten untersucht auch die Möglichkeiten von Bund und Ländern, die offene Altenarbeit zu fördern. Vor allem auf der Ebene der Länder sind demnach ergänzende bzw. konkretisierende Regelungen möglich. Dem Bundesgesetzgeber erschwere das sogenannte Durchgriffsverbot weitergehende Regelungen. Möglich wäre es aber, eine Einrichtung zu schaffen, die – vergleichbar der Bundesstiftung Frühe Hilfen – zur Qualitätsentwicklung in der Altenhilfe beitragen könnte. Die BAGSO ruft Bund und Länder auf, im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten die offene Altenhilfe zu befördern und damit auch gleichwertige Lebensbedingungen sicherzustellen.

Das Rechtsgutachten wurde erstellt von Prof. Dr. Johannes Hellermann, der an der Universität Bielefeld einen Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht innehat. Gefördert wurde die Untersuchung vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ).

Zum Rechtsgutachten „Die Altenhilfe nach § 71 SGB XII und der rechtliche Rahmen für ihre Weiterentwicklung“ unter: Link

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Altenhilfe nach § 71 SGB XII: Fachgespräch zu Rechtsgutachten der BAGSO
Die BAGSO hat am 29.11.2022 in einem digitalen Fachgespräch die Ergebnisse eines Rechtsgutachtens zu § 71 SGB XII vorgestellt. Das zentrale Ergebnis ist, dass kreisfreie Städte und Landkreise als Träger der Altenhilfe dazu verpflichtet sind, ein Mindestmaß an Beratung und offenen Hilfsangeboten für ältere Menschen zu gewährleisten. An der Veranstaltung nahmen rund 130 Personen aus Bund, Ländern und Kommunen teil. Die Bundestagsabgeordnete Kordula Schulz-Asche (GRÜNE), die rheinland-pfälzische Landtagsabgeordnete Anette Moesta (CDU) und Dr. Irene Vorholz als Vertreterin des Deutschen Landkreistages (DLKT) diskutierten mögliche Schlussfolgerungen aus dem Gutachten.

Quelle: PM Bagso, 29.11.2022