Foto: H.S.
06.06.2022 - von David Schahinian
Gewerkschaften dürfen für die Wählbarkeit ihrer Vorsitzenden – auch auf lokaler Ebene – ohne Weiteres keine Altersgrenzen vorgeben. Das geht aus einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) hervor. Ob es sich dabei um ein politisches Amt handelt oder nicht, ist unerheblich (Rs. C-587/20).
Der Fall ereignete sich in Dänemark: Dort war eine 1948 geborene Frau seit 1978 für die Ortsgruppe der Gewerkschaft HK (Danmark) tätig. 1993 wurde sie zur Vorsitzenden gewählt. Es handelte sich um ein politisches Amt, doch war sie gleichzeitig in Vollzeit beschäftigt und erhielt ein monatliches Gehalt. Sie wurde regelmäßig wiedergewählt und übte das Amt bis 2011 aus. Dann konnte sie sich nicht mehr zur Wahl stellen, weil sie mit 63 Jahren die in der Verbandssatzung vorgesehene Altersgrenze überschritten hatte. ...
David Schahinian für Betriebsratspraxis unter: Link
Weitere Artikel, nach dem Datum ihres Erscheinens geordnet, zum Thema
Justiz:
03.06.2022: Arbeitgeber kann Corona-Test anordnen
30.05.2022: BGH: Verurteilung eines "Bauüberwachers" wegen fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit Einsturz des Kölner Stadtarchivs aufgehoben
27.05.2022: Kinderanzahl muss bei Pflegeversicherungsbeitrag berücksichtigt werden
Alle Artikel zum Thema
Justiz