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Wer noch immer glaubt, es ginge beim Infektionsschutzgesetz ganz oder überwiegend um ...

Foto: H.S.

26.04.2021 - von Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutzz

die "Stabilität des Gesundheitssystems" und/oder die "Verhinderung von schweren Verläufen oder mehr Todesfällen" (ohne Berücksichtigung aller Maßnahmenfolgen), der erkläre mir bitte,

wie das AUßERKRAFTSETZEN des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) sich auf vorgenannte Sachverhalte POSITIV auswirkt!!!
"Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist"

Vollzitat
§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28, 28a und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf andere Stellen übertragen.
Die Grundrechte
der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes),
der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes),
der Freizügigkeit (Artikel 11 Absatz 1 des Grundgesetzes),
der Versammlungsfreiheit (Artikel 8 des Grundgesetzes),
der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) und

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des Brief- und Postgeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) !!!!!!!!!!!!!!!!!
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können insoweit eingeschränkt werden.

Siehe § 32 unter: Link

Quelle: Infektionsschutzgesetz, 20.7.2000