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13.01.2021
Was bisher nur für SeniorInnen galt, die in einer Anlage des Betreuten Wohnens leben, die Absetzbarkeit von 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufs als haushaltsnahe Dienstleistung, hat das Sächsische Finanzgericht nun auch SeniorInnen zugebilligt, die alleine im eigenen Hausstand zu Hause wohnen. (Az.: 2 K 323/20).
Eine Rentnerin, die diese Kosten beim Finanzamt geltend gemacht hatte, erhielt einen ablehnenden Bescheid vom Finanzamt. Die Begründung lautete, dass die Dienstleistung nicht in der Wohnung der Rentnerin, sondern in der Notrufzentrale erbracht würde.
Das Sächsische Finanzgericht gab der Seniorin recht und erkannte – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen
vorgesehen – 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Das Notrufsystem ersetze bei Alleinlebenden die "Überwachung" im Haushalt, so das Gericht in seinem Urteil, das als wohlbegründet beschrieben wird.
Weil das Finanzamt aber Beschwerde gegen das Urteil eingelegt hat (Az.: VI B
94/20), geht der Fall nun vor den Bundesfinanzhof.
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