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05.12.2020
"Die Aufbewahrung von Unterlagen abgelehnter Bewerber(innen) ist für mindestens sechs Monate zulässig. Denn innerhalb dieses Zeitraums könnten die Bewerber(innen) z.B. wegen einer Diskriminierung bei der Bewerber(innen)auswahl Ansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, gegen die sich der Arbeitgeber verteidigen können muss ( vgl. § 15 Abs. 4 AGG, § 61b Abs. 1 ArbGG).
Die Bewerbungsunterlagen eines eingestellten Bewerbers hingegen müssen bis zu drei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres, in dem das Arbeitsverhältnis beendet wurde, aufbewahrt werden. Grund hierfür ist die Verjährung z.B. des Zeugnisanspruchs gemäß § 109 Gewerbeordnung (GewO) nach der allgemeinen Verjährungsfrist von drei Jahren.
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