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Versorgungsausgleich: Externe Teilung im Versorgungsausgleich bei verfassungskonformer Normanwendung mit Grundgesetz vereinbar

Foto: H.s.

26.05.2020 - von BVG

Bei verfassungskonformer Anwendung ist die Regelung zur externen Teilung bestimmter Anrechte aus der betrieblichen Altersvorsorge mit den Eigentumsgrundrechten der ausgleichspflichtigen und der ausgleichsberechtigten Person vereinbar. Sie wahrt dann auch die verfassungsrechtlichen Grenzen faktischer Benachteiligung von Frauen.

Dafür müssen die Gerichte den Ausgleichswert bei der Begründung des Anrechts bei einem anderen Versorgungsträger so bestimmen, dass die ausgleichsberechtigte Person keine unangemessene Verringerung ihrer Versorgungsleistungen zu erwarten hat.

Der Versorgungsträger muss dabei entstehende Belastungen vermeiden können, indem ihm die Wahl der internen
Teilung stets möglich bleibt. Mit dieser Begründung hat der Erste Senat mit Urteil vom heutigen Tage entschieden, dass § 17 VersAusglG mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

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Quelle: Pressemitteilung Nr. 40/2020 vom 26. Mai 2020