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Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO für NRW , gültig ab 20.4. 2020

Foto: H.S,

18.04.2020 - von Land NRW

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
(Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6
und 24, § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000
(BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden
sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020
(GV.NRW. S. 218) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1
Reiserückkehrer
(1) Reiserückkehrer aus dem Ausland oder aus inländischen Gebieten, falls diese als
besonders betroffene Gebiete ausgewiesen sind, dürfen vor Ablauf von 14 Tagen nach dem
Aufenthalt im Ausland bzw. dem besonders betroffenen Gebiet in Deutschland folgende
Bereiche nicht betreten:
1. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den
Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen
sowie Tageskliniken,
2. stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen
im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen,
(2) Ausgenommen von den Betretungsverboten nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 sind
Personen, die für die medizinische oder pflegerische Versorgung oder die Aufrechterhaltung
des Betriebes zwingend erforderlich sind. Die Entscheidung obliegt der jeweiligen
Einrichtungsleitung und ist entsprechend zu dokumentieren. Die jeweils aktuell geltenden
Richtlinien des Robert Koch-Instituts sind zu beachten.
(3) Die sich aus der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (CoronaEinreiseVO) ergebenden weiteren
Beschränkungen für Reiserückkehrer bleiben unberührt.

§ 2
Stationäre Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen
(1) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und Wohnformen der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB XII sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen.(2) In den Einrichtungen nach Absatz 1 sind Besuche untersagt, die nicht der medizinischen oder pflegerischen Versorgung dienen oder aus Rechtsgründen (insbesondere zwingende Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer rechtlichen Betreuung) erforderlich sind. Die Einrichtungsleitung soll Ausnahmen unter Schutzmaßnahmen und nach Hygieneunterweisung zulassen, wenn es medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist (z.B. auf Geburts- und Kinderstationen sowie bei Palliativpatienten).
(2a) Bewohner und Patienten der in Absatz 1 genannten Einrichtungen dürfen diese
Einrichtungen jederzeit unter der Beachtung der Regelungen dieser Verordnung verlassen.
Dabei dürfen sie jedoch nur von anderen Bewohnern, Patienten oder Beschäftigten der
Einrichtung begleitet werden und nur mit diesen Personen zielgerichtet oder intensiv Kontakt haben. Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein zielgerichteter oder intensiver Kontakt außerhalb der Einrichtung auch mit anderen Personen bestand, müssen die Bewohner und Patienten anschließend für einen Zeitraum von 14 Tagen den nahen Kontakt mit anderen Bewohnern und Patienten in der Einrichtung unterlassen. Die Einrichtungsleitung trifft die entsprechenden Vorkehrungen und kann dabei auch einseitig von bestehenden Verträgen zwischen der Einrichtung und den betroffenen Bewohnern und Patienten abweichen. Art. 104 Abs. 2 des Grundgesetzes bleibt unberührt. Die Einrichtungsleitung kann Ausnahmen von den Beschränkungen dieses Absatzes zulassen, wenn dies medizinisch oder ethisch-sozial geboten ist.
(3) Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen für
Bewohner, Patienten und Besucher müssen geschlossen werden. Ausnahmsweise darf die
Einrichtungsleitung den Betrieb von Kantinen und Cafeterien für die Beschäftigten der
Einrichtung und von Speisesälen für die notwendige Versorgung von Patienten und
Bewohnern aufrechterhalten; dabei sind die erforderlichen Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines
Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen.
(4) Sämtliche öffentlichen Veranstaltungen wie beispielsweise Vorträge, Lesungen,
Informationsveranstaltungen sind untersagt.

§ 3
Freizeit-, Kultur-, Sport- und Vergnügungsstätten
(1) Der Betrieb der folgenden Einrichtungen und Begegnungsstätten sowie die folgenden
Angebote sind untersagt:
1. Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und
ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den
Eigentumsverhältnissen,
2. Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks, Angebote von Freizeitaktivitäten (drinnen
und draußen), Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,
3. Fitness-Studios, Sonnenstudios, Schwimmbäder, „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche
Einrichtungen,
4. Spiel- und Bolzplätze,5. Volkshochschulen, Musikschulen, sonstige öffentliche und private außerschulische
Bildungseinrichtungen,
6. Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnliche Einrichtungen,
7. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen.
Autokinos dürfen betrieben werden, wenn sichergestellt ist, dass die Besucher bei
geschlossenen Fenstern, Sonnendächern, Verdecken usw. in ihren Autos verbleiben und der
Ticketerwerb und die Nutzung von Sanitärräumen den Vorgaben für den Handel nach § 5
Absatz 5 Satz 3 und 4 entsprechen; für die Insassen der Fahrzeuge gilt § 12 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 bis 3.
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 Nr. 5
zulassen, wenn die Bildungsangebote der Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung dienen
oder die Wahrnehmung des Bildungsangebots zwingende Voraussetzung für eine staatlich
vorgeschriebene Prüfung ist und bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene,
zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen und zur
Begrenzung des Zutritts zu Schulungsräumen auf maximal 1 Person pro zehn Quadratmeter
Raumfläche sichergestellt sind. Das Erfordernis eines Mindestabstands von 1,5 Metern
zwischen Personen gilt nicht für den praktischen Unterricht von Fahrschulen; es dürfen sich nur der Fahrschüler und der Fahrlehrer im Fahrzeug aufhalten sowie während der Fahrprüfung zusätzlich eine Prüfungsperson.
(3) Untersagt sind jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und
Freizeiteinrichtungen. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können Ausnahmen für das Training an
den nordrhein-westfälischen Bundesstützpunkten zulassen. Das Training von Berufssportlern
auf dem von ihrem Arbeitgeber bereitgestellten Trainingsgelände ist kein Sportbetrieb im Sinne von Satz 1.

§ 4
Bibliotheken, Hochschulbibliotheken
Bibliotheken einschließlich Bibliotheken an Hochschulen sowie Archive haben den Zugang
zu ihren Angeboten zu beschränken und nur unter strengen Schutzauflagen (insbesondere
Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für
Mindestabstände zwischen Lese- und Arbeitsplätzen von 2 Metern, Hygienemaßnahmen,
Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen) zu gestatten.

§ 5 Handel
(1) Zulässig bleiben der Betrieb von
1. Einrichtungen des Einzelhandels für Lebensmittel, Direktvermarktungen von
landwirtschaftlichen Betrieben, Abhol- und Lieferdiensten sowie Getränkemärkten,
2. Apotheken, Sanitätshäusern und Drogerien,
3. Tankstellen, Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
4. Reinigungen und Waschsalons,
5. Kiosken und Zeitungsverkaufsstellen,
6. Buchhandlungen, Tierbedarfsmärkten, Bau- und Gartenbaumärkten einschließlich
vergleichbaren Fachmärkten (z.B. Floristen, Sanitär-, Eisenwaren-, Malereibedarfs-,
Bodenbelags- oder Baustoffgeschäften) sowie Einrichtungshäusern, Babyfachmärkten,
Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrradhandels,
7. Wochenmärkten,
8. Einrichtungen des Großhandels.
Satz 1 gilt auch für Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment, deren Schwerpunkt Waren
bilden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Satz 1 genannten Verkaufsstellen
entsprechen.
(2) Nicht in Absatz 1 genannte Handelseinrichtungen dürfen betrieben werden, wenn die
reguläre Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW 800 qm nicht übersteigt.
Abweichend davon dürfen Verkaufsstellen mit gemischtem Sortiment eine größere
Verkaufsfläche öffnen, wenn auf der gesamten geöffneten Verkaufsfläche nur Waren
angeboten werden, die dem regelmäßigen Sortiment einer der in Absatz 1 Satz 1 genannten
Verkaufsstellen entsprechen.
(3) Der Betrieb von nicht in den Absätzen 1 oder 2 genannten Verkaufsstellen des
Einzelhandels ist untersagt. Zulässig sind insoweit lediglich der Versandhandel und die
Auslieferung bestellter Waren; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
(4) Alle Einrichtungen haben geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des
Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands
von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl von gleichzeitig im Geschäftslokal
anwesenden Kunden darf eine Person pro zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne
des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen.
(5) Untersagt ist der Verzehr von Lebensmitteln in der Verkaufsstelle und in einem Umkreis
von 50 Metern um die Verkaufsstelle (Lebensmittelgeschäft, Kiosk usw.), in der die
Lebensmittel erworben wurden.

§ 6
Sonntagsöffnung
Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste
sowie Geschäfte des Großhandels dürfen über die bestehenden gesetzlichen Regelungenhinaus an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr öffnen; dies gilt nicht für den 1. Mai.
Apotheken dürfen an Sonn- und Feiertagen generell öffnen.

§ 7
Handwerk, Dienstleistungsgewerbe, Heilberufe
(1) Handwerker und Dienstleister können ihrer Tätigkeit mit Vorkehrungen zum Schutz vor
Infektionen weiterhin nachgehen, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt
ist.
(2) Für die Geschäftslokale von Handwerkern und Dienstleistern gilt § 5 Absatz 4
entsprechend.
(3) Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern
zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere von Friseuren, Nagelstudios,
Tätowierern, Massagesalons), sind untersagt. Davon ausgenommen sind
1. Handwerker und Dienstleister im Gesundheitswesen (einschließlich Physio- und
Ergotherapeuten usw. ohne eigene Heilkundeerlaubnis, Hörgeräteakustikern, Optikern,
orthopädischen Schuhmachern usw.),
2. medizinisch notwendige Handwerks- und Dienstleistungen,
3. die gewerbsmäßige Personenbeförderung in Personenkraftwagen.
Bei den nach Satz 2 ausnahmsweise zulässigen Handwerks- und Dienstleistungen ist neben
strikter Beachtung der allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln auf eine möglichst
kontaktarme Erbringung zu achten.
(4) Die Tätigkeiten von Angehörigen der Heilberufe mit Approbation und sonstigen Personen,
die zur Ausübung der Heilkunde gemäß § 1 des Heilpraktikergesetzes befugt sind, zählen
ebenso wie zur Versorgung erforderliche Tätigkeiten der ambulanten Pflege und der
Betreuung im Sinne des Fünften, des Achten, des Neunten und des Elften Buches
Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen im Sinne der vorstehenden Absätze. Das gilt
auch für die mobile Frühförderung sowie Therapiemaßnahmen im Rahmen der Frühförderung
nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch, die als Einzelmaßnahmen in Kooperationspraxen
stattfinden. Diese Tätigkeiten sind weiterhin zulässig. Bei der Durchführung sollen die jeweils aktuell geltenden Empfehlungen und Richtlinien des Robert Koch-Instituts beachtet werden.

§ 8
Beherbergung, Tourismus
(1) Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt. Die Nutzung von
dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft
abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen usw. ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten
ist keine touristische Nutzung im Sinne des Satzes 1. Beim Betrieb von
Gemeinschaftseinrichtungen der in Satz 2 genannten Unterkünfte und bei der Beherbergung
von Geschäftsreisenden einschließlich ihrer gastronomischen Versorgung sind geeignete
Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu Gemeinschaftsräumen, zurVermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5
Metern zu gewährleisten.
(2) Reisebusreisen sind untersagt.

§ 9
Gastronomie
(1) Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Mensen, Kantinen, Kneipen, (Eis-
)Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen ist untersagt. Nicht öffentlich zugängliche Betriebskantinen dürfen zur Versorgung der Beschäftigten betrieben werden, wenn geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der
Außer-Haus-Verkauf durch Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Mensen, (Eis-)Cafés und
Kantinen zulässig. Für den Außer-Haus-Verkauf gilt dies nur, wenn geeignete Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur
Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern gewährleistet sind. Der Verzehr in der
gastronomischen Einrichtung und in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische
Einrichtung ist untersagt.

§ 10
Einkaufszentren
Der Zugang zu Einkaufszentren, „Shopping Malls“, „Factory Outlets“ und vergleichbaren
Einrichtungen ist nur zu dem Zweck zulässig, dort nach den §§ 5, 7 und 9 zulässige
Einrichtungen aufzusuchen. Für die Allgemeinflächen und die allgemeinen Sanitärräume gilt
§ 5 Absatz 4 entsprechend. Abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 3 ist der Verzehr im gesamten
Einkaufszentrum usw. untersagt.

§ 11
Veranstaltungen, Versammlungen, Gottesdienste, Beerdigungen
(1) Veranstaltungen und Versammlungen sind untersagt, soweit in den folgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist. Für Zusammenkünfte und Ansammlungen gilt § 12.
(2) Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge (insbesondere Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Blutspendetermine) zu dienen bestimmt sind, sowie Lehr- und Praxisveranstaltungen und Prüfungen an Hochschulen sowie Prüfungen, durch die ein kirchlicher oder staatlicher Studiengang abgeschlossen wird, bleiben zulässig. Dabei sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zu gewährleisten.(3) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können für Versammlungen nach dem
Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den
Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere
Mindestabstände) sichergestellt haben. Satz 1 gilt entsprechend für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung dienen.
(4) Versammlungen zur Religionsausübung unterbleiben; Kirchen, Islam-Verbände und
jüdische Verbände haben entsprechende Erklärungen abgegeben.
(5) Zulässig sind Erd- und Urnenbestattungen sowie Totengebete, wenn die erforderlichen
Vorkehrungen zur Hygiene und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern
eingehalten werden.

§ 12
Zusammenkünfte, Ansammlungen, Aufenthalt im öffentlichen Raum
(1) Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von mehr als 2 Personen sind
untersagt. Ausgenommen sind
1. Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und
Lebenspartner,
2. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen,
3. die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen,
4. zwingend notwendige Zusammenkünfte aus geschäftlichen, beruflichen und dienstlichen
sowie aus prüfungs- und betreuungsrelevanten Gründen,
5. bei der bestimmungsgemäßen Verwendung zulässiger Einrichtungen unvermeidliche
Ansammlungen (insbesondere bei der Nutzung des Öffentlichen Personennahverkehrs).
(2) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können generelle Betretungsverbote für
bestimmte öffentliche Orte aussprechen.
(3) Das Picknicken und das Grillen auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen sind untersagt. Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des
Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden können weitere Verhaltensweisen im
öffentlichen Raum generell untersagen.

§ 12a
Berufsausübung, Arbeitgeberverantwortung
(1) Die berufliche und wirtschaftliche Tätigkeit von Selbstständigen, Betrieben und
Unternehmen ist zulässig, soweit in den §§ 2 bis 12 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Selbstständige, Betriebe und Unternehmen sind neben der Erfüllung ihrer
arbeitsschutzrechtlichen Hygiene- und Schutzpflichten auch verantwortlich für die
Reduzierung von Infektionsrisiken im Sinne des Infektionsschutzgesetzes. Hierzu treffen Sie insbesondere Maßnahmen, um1. Kontakte innerhalb der Belegschaft und zu Kunden so weit wie tätigkeitsbezogen möglich zu vermeiden,
2. Hygienemaßnahmen und Reinigungsintervalle unter Beachtung der aktuellen Erfordernisse
des Infektionsschutzes zu verstärken und
3. Heimarbeit so weit wie sinnvoll umsetzbar zu ermöglichen.
Bei der Planung und Umsetzung der Maßnahmen berücksichtigen sie die Empfehlungen der
zuständigen Behörden (insbesondere des Robert Koch-Instituts) und
Unfallversicherungsträger.

§ 13
Verfügungen der örtlichen Ordnungsbehörden
Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen
Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1
des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach
dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes
zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall zur Abwehr einer konkreten Gefahr auch von
dieser Verordnung abweichende Anordnungen zu treffen.

§ 14
Durchsetzung der Gebote und Verbote
Die nach dem Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im
Sinne des § 73 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden sind gehalten, die
Bestimmungen dieser Verordnung energisch, konsequent und, wo nötig, mit Zwangsmitteln
durchzusetzen. Dabei werden sie von der Polizei gemäß den allgemeinen Bestimmungen
unterstützt.

§ 15
Straftaten
Nach § 75 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 3, 4 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 2 des
Infektionsschutzgesetzes wird im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider eine nach § 11 Absatz 1 unzulässige Veranstaltung oder Versammlung oder eine nach § 12 Absatz 1
unzulässige Zusammenkunft oder Ansammlung durchführt oder an einer solchen Veranstaltung, Versammlung, Zusammenkunft oder Ansammlung teilnimmt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes).

§ 16 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit
einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 Absatz 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Erschwerung des Vireneintrags,
zum Schutz von Patienten, Bewohnern oder Personal oder zur Einsparung von
Schutzausrüstung nicht ergreift,
2. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 Besuche abstattet,
3. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen vom Besuchsverbot erteilt, ohne die Vorgaben zu
Schutzmaßnahmen und Hygieneunterweisung zu befolgen,
4. entgegen § 2 Absatz 3 Einrichtungen betreibt oder nicht die erforderlichen Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
5. entgegen § 2 Absatz 4 öffentliche Veranstaltungen durchführt oder daran teilnimmt,
6. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 3, 6 oder 7 eine Einrichtung oder
Begegnungsstätte betreibt,
7. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 oder 5 eine Einrichtung oder Begegnungsstätte
betreibt,
8. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Autokino betreibt, ohne die aufgeführten
Schutzmaßnahmen sicherzustellen,
9. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 Sportveranstaltungen oder Zusammenkünfte durchführt oder
daran teilnimmt,
10. entgegen § 4 Zugangsbeschränkungen oder Schutzauflagen nicht verhängt,
11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 Waren verkauft,
12. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 eine Verkaufsstelle betreibt,
13. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 2 Halbsatz 2 die Abholung bestellter Waren ohne
Sicherstellung der Kontaktfreiheit ermöglicht,
14. entgegen § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung,
zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft
oder eine Überschreitung der Höchstzahl von Kunden zulässt,
15. entgegen § 5 Absatz 5 in der Verkaufsstelle oder im Umkreis von 50 Metern um die
Verkaufsstelle dort erworbene Lebensmittel verzehrt,
16. entgegen § 7 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen
zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
17. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 Dienstleistungen oder Handwerksleistungen erbringt,
18. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 3 Leistungen erbringt, ohne die allgemeinen Hygiene- und
Infektionsschutzregeln zu beachten oder auf eine möglichst kontaktarme Erbringung zu
achten,
19. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
durchführt oder wahrnimmt,
20. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 3 ohne geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands Gemeinschaftseinrichtungen betreibt oder Geschäftsreisende beherbergt,
21. entgegen § 8 Absatz 2 Reisebusreisen durchführt oder daran teilnimmt,
22. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine gastronomische Einrichtung betreibt,
23. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des
Mindestabstands trifft,
24. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 2 beim Außer-Haus-Verkauf von Speisen oder Getränken
keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von
Warteschlangen oder zur Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
25. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 3 den Verzehr im Innen- oder Außenbereich der
gastronomischen Einrichtung duldet oder im Umkreis von 50 Metern um eine
gastronomische Einrichtung dort erworbene Speisen oder Getränke verzehrt,
26. entgegen § 10 Satz 1 ein Einkaufszentrum, eine „Shopping Mall“, ein „Factory Outlet“
oder eine vergleichbaren Einrichtung zu einem anderen Zweck betritt, als dort
zulässigerweise betriebene Handels-, Handwerks-, Dienstleistungs- oder Gastronomie-
Einrichtungen aufzusuchen,
27. entgegen § 10 Satz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 4 keine geeigneten Vorkehrungen zur
Hygiene, zur Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur
Gewährleistung des Mindestabstands trifft,
28. entgegen § 10 Satz 3 Speisen oder Getränke in dem Einkaufszentrum, der „Shopping
Mall“, dem „Factory Outlet“ oder der vergleichbaren Einrichtung verzehrt,
29. entgegen § 11 Absatz 2 keine geeigneten Vorkehrungen zur Hygiene, zur
Zutrittssteuerung, zur Vermeidung von Warteschlangen oder zur Gewährleistung des
Mindestabstands trifft,
30. entgegen § 12 Absatz 3 an einem Picknick oder einem Grillen auf einem öffentlichen
Platz oder einer öffentlichen Anlage beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 11 Absatz 1 eine Veranstaltung oder Versammlung durchführt oder daran
teilnimmt,
2. entgegen § 12 Absatz 1 (ggf. in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2) an einer
Zusammenkunft oder Ansammlung im öffentlichen Raum beteiligt ist, ohne dass es zusätzlich einer Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung auf Grund dieser Verordnung bedarf.
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 6 in Verbindung mit §§ 32, 28
Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung zuwider gegen eine andere, nicht in Absatz 2 oder 3 genannte
Regelung dieser Verordnung verstößt. Die Vollziehbarkeit solcher Anordnungen besteht
unmittelbar kraft Gesetzes (§§ 28 Absatz 3 in Verbindung mit 16 Absatz 8 des
Infektionsschutzgesetzes).

§ 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 3. Mai 2020 außer
Kraft.“

Quelle: Land NRW