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Altersdiskriminierung in der evangelischen Kirche im Rheinland

Foto: H.S.

08.05.2019 - von Prof. Dr. Heinz-Günther Borck

Der Koblenzer Seniorenbeiratsvorsitzende Prof. Dr. Heinz-Günther Borck erläuterte vor dem Evangelischen Seniorennetzwerk im Rheinland die Entschließung des Koblenzer Stadtrates gegen willkürlich kalendarisch festgesetzte Altersgrenzen im Ehrenamt

Auf der jüngsten Sitzung des evangelischen Seniorennetzwerks in Bonn erläuterte Prof. Dr. Heinz-Günther Borck mit einem Vortrag über das Thema „Unchristlich, undemokratisch, unklug – Bemerkungen zu Altersgrenzen im Ehrenamt“ die auf Antrag des Koblenzer Seniorenbeirates zustande gekommene, einstimmige Ratsentschließung vom 27. 9. 2018, die auf die grundsätzliche Abschaffung von Altersgrenzen im Ehrenamt zielt, dies übrigens in Übereinstimmung mit den Auffassungen der Antidiskriminierungsstelle des Bundes.

Angesichts des Teilnehmerkreises stellte Borck die Altersgrenze für Presbyteriumsmitglieder - sie dürfen bei der Wahl höchstens 74 Jahre alt sein - in den Mittelpunkt seiner Ausführungen. Da Presbyter „Gemeindeältester“ bedeutet, sei die Ausschließung der ältesten Gemeindemitglieder schon sprachlich lächerlich; sie widerspreche nicht nur dem Vierten Gebot (Du sollst Vater und Mutter ehren...), sondern auch der eigenen rheinischen Kirchenordnung, die in Art. 1 - ganz im Sinne Luthers - feststellt, dass auf Grund der Heiligen Taufe alle Gemeindemitglieder gleichermaßen zur Erfüllung der kirchlichen Aufträge und Dienste berufen sind. Demgegenüber sei die mit einem – letztlich beliebigen - kalendarischen Alter begründete Aufhebung des passiven Wahlrechtes ein Verstoß gegen die Willkürverbote in Art. 1-3 des Grundgesetzes und Art. 17 der Verfassung von Rheinland-Pfalz; sie sei auch eine undemokratische Einschränkung des freien Wahlrechts. Religionsgemeinschaften als Körperschaften öffentlichen Rechtes sind aber an die Verfassungsordnung gebunden und zur Gewährleistung der Grundrechte ihrer Mitglieder verpflichtet, wie das Bundesverfassungsgericht bereits am 19.12. 2000 in einem Grundsatzurteil festgestellt hat. Dementsprechend hat die Ratsentschließung auch empfohlen, das Grundgesetz ausdrücklich um ein Verbot der Altersdiskriminierung zu ergänzen, um so die Rechtslage klarzustellen; zugleich würde man damit eine Angleichung an die europäischen Grundrechte (Art. 21 und 25 der Grundrechtscharta) herbeiführen.

In der anschließenden Diskussion betonte Borck, dass die Ausgrenzung von über 16 % der evangelischen Christen im Rheinland die Grundlagen der presbyterial-synodalen Ordnung gefährdet: Schon jetzt sind zwei Drittel der Presbyterien aus Mangel an Kandidaten nicht mehr gewählt, und die noch interessierten Älteren, die bis zu viermal so häufig wählen wie die Jungen, sind nicht wählbar. Er schloss mit der Feststellung: Die Kirchenleitung sieht keinen Handlungsbedarf.

Link: Presbyterwahlen: Altersgrenzen
Quelle: live PR