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23.04.2019 - von Bundesrat
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge
Der Bundesrat hat in seiner 976. Sitzung am 12. April 2019 die aus der Anlage er-sichtliche Entschließung gefasst.
Drucksache 645/18 (Beschluss)
Anlage
Entschließung des Bundesrates zur Änderung der Verbeitragung von Betriebsrenten in der GKV zur Steigerung der Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge
Die Bundesregierung wird gebeten zu prüfen, wie die sogenannte Doppelverbeitra-gung von Betriebsrenten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) prospek-tiv beendet oder reduziert werden kann. Dabei sind insbesondere die Möglichkeiten der Halbierung der Krankenversicherungsbeiträge in der Auszahlungsphase und der Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag zu prüfen. Ergänzend muss auch geprüft werden, wie im Falle der Umsetzung die Mindereinnahmen der GKV kompensiert werden können.Zudem wird die Bundesregierung gebeten, die am 6. Juni 2018 eingesetzte Renten-kommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ ergänzend mit der Prüfung zu be-auftragen, wie die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge weiter gesteigert werden kann.
Begründung:
Anfang der 2000er Jahre waren erhebliche Finanzierungsprobleme in der ge-setzlichen Krankenversicherung (GKV) zu verzeichnen. Deshalb hat der Bun-desgesetzgeber 2003 mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) ein umfas-sendes Kostendämpfungs- und Reformpaket beschlossen. Im Rahmen des GMG wurden unter anderem die Regelungen zu Beitragszahlungen auf Versorgungsbezüge (ohne Bestandsschutz oder eine Übergangsregelung) geändert. Bei der Auszahlung von Betriebsrenten wird nun seit 1. Januar 2004 der volle Beitragssatz zur Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung herangezogen.
Dies führt auch dazu, dass seit dem 1. Januar 2004 Versicherte unter Umständen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus einer Einkommensart, die bereits einmal verbeitragt wurde, leisten müssen. Es fallen hier Beiträge einmal bei der Einzahlung in die betriebliche Rentenversicherung und einmal bei der Auszahlung im Alter an. Diese sogenannte Doppelverbeitragung gilt auch für einige andere Konstellationen der betrieblichen Altersvorsorge. Zahl-reiche Rentnerinnen und Rentner haben daher nicht das ursprünglich ange-strebte Alterseinkommen zur Verfügung, was im Einzelfall zu deutlichen Ein-schränkungen führen kann. Die Neuregelung durch das GMG empfinden viele betroffene Betriebsrentner als ungerecht. Insbesondere wird kritisiert, dass kein Vertrauensschutz für Bestandsrentner beziehungsweise Bestandsverträge ge-schaffen wurde und dass auch solche Betriebsrentner betroffen sind, die ihre Betriebsrente selbst finanziert haben. Die Änderungen durch das GMG im Jahr 2004 haben negative Auswirkungen auf die Akzeptanz und Verlässlichkeit der betrieblichen Altersversorgung.
Vor dem Hintergrund der aktuell besseren Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen und im Hinblick auf die demographische Entwicklung und die zunehmende Wichtigkeit privater Altersvorsorge sollte aktuell dagegen Ziel des Gesetzgebers sein, Bürgerinnen und Bürger, die privat für das Alter vorsorgen, möglichst zu unterstützen und nicht dahingehende Eigenanstrengungen über-mäßig zu belasten. Angesichts des demografischen Wandels und des anhaltend niedrigen Zinsniveaus ist die Ausgestaltung der Altersvorsorge auf eine zu-kunftssichere, attraktive Basis zu stellen und die betriebliche Altersversorgung als wichtige und verlässliche Säule der Alterssicherung zu stärken.
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz von 2017 sind seit 2018 zumindest staatlich geförderte Betriebsrenten (Riester-Betriebsrenten) in der Auszah-lungsphase beitragsfrei gestellt. Damit wurde für diesen Fall die „Doppel-verbeitragung“ beendet, womit die noch weiterhin Benachteiligten sich jedoch umso stärker allein gelassen sehen.
Dieser Ungleichbehandlung in der Altersvorsorge sollte dahingehend abgeholfen werden, dass zukünftig die „Doppelverbeitragung“ von Versorgungsbezügen in der GKV, unabhängig von der Art der Betriebsrente, zu beenden oder zu reduzieren ist. Dabei sind insbesondere die Halbierung der Krankenversiche-rungsbeiträge in der Auszahlungsphase und die Umwandlung der bisherigen Freigrenze in einen Freibetrag wichtige Optionen für eine neue Ausgestaltung der Verbeitragung von Betriebsrenten. Eine Rückwirkung künftiger Regelun-gen erscheint vor dem Hintergrund der Generationengerechtigkeit und der Fi-nanzierbarkeit jedoch nicht geboten beziehungsweise möglich. Die künftige Regelung soll eine möglichst „befriedende“ Wirkung haben. Sie muss aber zu-gleich verfassungsrechtlich unangreifbar sein.
Ergänzend muss auch geprüft werden, wie im Falle der Umsetzung die Mindereinnahmen der GKV kompensiert werden können.
Unabhängig von der angestrebten Beendigung der sogenannten „Doppelverbeitragung“ erscheint es erforderlich, die Attraktivität der betrieblichen Altersvorsorge weiter zu steigern und dazu den Arbeitsauftrag der Rentenkommission „Verlässlicher Generationenvertrag“ entsprechend zu ergänzen.
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