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Arbeitgeber sollten Ablehnungskriterien offenlegen

25.06.2009 - von A. B.

Ich suche seit über einem Jahr intensiv einen neuen Job als Volljuristin und habe bislang noch keine Einladung von einem
Privatunternehmen/einer Kanzlei zu einem Vorstellungsgespräch erhalten, obgleich ich mich nur auf Stellen bewerbe, deren Anforderungsprofil ich vollständig oder weitestgehend erfülle.

Da dies früher anders war (ich erhielt mindestens auf ca. zwei Drittel meiner Bewerbungen eine Einladung zu einem
Vorstellungsgespräch) und meine Qualifikation seither eher zu- als abgenommen hat, liegt die Annahme nahe, dass der Grund hierfür mein fortgeschrittenes
Alter ist.
Dies wurde mir "durch die Blume" auch anlässlich eines
telefonischen Vorkontakts mit einem potentiellen Arbeitgeber gesagt. Wenn ich nach der Rücksendung meiner Bewerbungsunterlagen nachfrage, bekomme ich die Standardantwort, dass man mir die Gründe für die Nichtberücksichtigung
meiner Bewerbung "wegen des AGG" leider nicht mitteilen könne. Wie aber soll das AGG durchgesetzt werden, wenn Arbeitgeber die Kriterien, nach denen Bewerber aussortiert und zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen werden, nicht offenlegen müssen? Die Vorstellung, dass ich mit Mitte 40 keinen Job mehr finde,
obgleich ich nach derzeitiger Rechtslage noch mehr als 20 Jahre (und damit länger als die Dauer meines bisherigen Arbeitslebens!)
arbeiten muss, ist beängstigend.

Hier muss angesichts des Umstands, dass sich unsere Lebensarbeitszeit in Zukunft eher verlängern als verkürzen wird, Abhilfe geschaffen werden.
Zumindest müssten alle Arbeitgeber verpflichtet sein, grundsätzlich (d. h. mit der Mitteilung, dass man für die Stelle nicht in Betracht komme
bzw. man sie mit einem besser geeigneten Bewerber besetzt habe) oder auf Nachfrage Auskunft über die Kriterien, die für das Auswahlverfahren maßgeblich waren, sowie ggf. auch über die Zahl der eingegangenen Bewerbungen und die Zahl der Bewerber, mit denen ein Gespräch geführt wurde, zu geben.
Spielen dabei Altersgrenzen oder verdeckte Altersgrenzen (z. B. "0-3 Jahre Berufserfahrung") eine Rolle, müssten die Gründe hierfür angegeben werden. Nur so können ältere Bewerber und Bewerberinnen prüfen, ob sie wegen ihres Alters unzulässig benachteiligt wurden und sich ggf. beschweren.

Link: http://www.altersdiskriminierung.de/themen/artikel.php?id=2967
Quelle: Büro gegen Altersdiskriminierung

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