26.03.2013 - von R.C., Dr.K.L.. D.D.
Trotz meines Jahrgangs interessiere ich mich für das Ehrenamt eines Schöffen. Die Stadt Freiburg lehnt mit Bezug auf das Gerichtsverfasnsungsgesetz meine Bewerbung ab, weil ich in diesem Jahr mein 70. Lebensjahr vollende. Das ist eine klassische Altersdiskriminierung. Das Gesetz gehört sofort geändert. Die demoskopische Entwicklung ist mittlerweile jeder Person bekannt.
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Die Altersbegrenzung auf das 70. Lebensjahr in der Schöffentätigkeit verstößt gegen die Grundsatzentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.02.2012 (Az: 8c 24.11), nach der in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes in Kammern des öffentlichen Rechts eine Altersbegrenzung unzulässig ist.
Dr. K.L.
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Mit Schreiben vom 9.4.2013 teilte mir das Amt Dänischer Wohld mit, dass ich bereits aus formalen Gründen für das Amt eines Jugendschöffen nicht vorgeschlagen werden könne, da der Jugendhilfeausschuss des Kreises Rendsburg-Eckernförde eine Empfehlung ausgesprochen habe, dass Jugendschöffen nicht älter als 65 Jahre alt sein dürfen (ich bin 66 Jahre alt und pensionierter Realschulrektor). Diese Empfehlung widerspricht § 33 Zi. 2 GVG und ist altersdiskriminierend.
Dem Amt und dem Kreis werde ich entsprechende Widersprüche gegen die Entscheidungen übermitteln.
Mit freundlichen Grüßen
D. D.
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